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die Hinweise von @SteBa und @Bendino teile ich vollständig.

Deswegen nur zur Ergänzung:
Der Verbleib von drei Monaten vor Ort, schließt für mich Reisegewerbe auch bereits aus.
Auch der Umstand, dass die Gäste von sich aus zur Location kommen müssen, stellt das Reisegewerbe m. E. schon grundsätzlich in Frage. Von daher spricht viel für ein vorübergehendes Gaststättengewerbe.

Soweit das Gesetz keine Befristung der Gaststättenerlaubnis vorsieht, kann diese auf Antrag aber immer erfolgen.



Gepostet am 01.06.2023 um 13:09 von:
Benutzer: Civil Servant
Der Original-Beitrag :
https://www.forum-gewerberecht.de/thread.php?postid=124800#post124800


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