Forum-Gewerberecht (https://www.forum-gewerberecht.de/index.php)
- Gewerberecht (https://www.forum-gewerberecht.de/board.php?boardid=3)
-- Reisegewerbe (Titel III GewO) (https://www.forum-gewerberecht.de/board.php?boardid=14)
--- Tanzpartys im Reisegewerbe, Fragen (https://www.forum-gewerberecht.de/thread.php?threadid=18792)


Geschrieben von doni-tom am 31.05.2023 um 12:21:

  Tanzpartys im Reisegewerbe, Fragen

Moin,
habe folgenden Fall: Eine Person möchte eine mobile Tanzdiscothek betreiben, das heißt er möchte an einem Standort für ca 3 Monate verbleiben und dort wöchentlich Tanzveranstaltungen in seinem eigenen mobilen Partyzelt durchführen. Das Partyzelt ist ein fliegender Bau und bedarf keiner Baugenehmigung bei zeitlich befristetem Aufstellen, er möchte nach ca 3 Monaten den Standort wechseln. Die Standorte sind gemietete private Parkplätze ausschließlich in Gewerbegebieten sodass Anwohner durch Lärmemissionen nicht beeinträchtigt werden.
Ist dies als Reisegewerbe anzusehen wenn er nur 4 mal pro Jahr den Standort wechselt? Das Partyzelt ist ja dann sozusagen seine vorübergehende Niederlassung wo er die Dienstleistung anbietet.
Muss er an jedem neuen Standort eine Gaststättenkonzession neu beantragen oder lässt sich der Alkoholausschankerlaubnis in die Reisegewerbekarte eintragen?
Wenn ja braucht er dafür die gleichen Unterlagen (Gastwirtebelehrung, Hygieneunterweisung, Führungszeugnis etc) wie bei einer ortsfesten Gaststättenkonzession?



Geschrieben von SteBa am 31.05.2023 um 13:23:

  RE: Tanzpartys im Reisegewerbe, Fragen



Ich würde hier ein Reisegewerbe verneinen, da für die Veranstaltungen sicher geworben wird, was im Reisegewerbe ja nicht erlaubt ist.

Der Alkoholausschank bei diesen Partys bleibt in jedem Fall gaststättenrechtlich erlaubnispflichtig.
Für eine Gestattung nach § 12 GastG fehlt es hier aber aufgrund der regelmäßig am Wochenende stattfindenden Partys am besonderen Anlass.

Man könnte pro Standort evtl. über eine befristete Gaststättenerlaubnis nachdenken.



Geschrieben von doni-tom am 31.05.2023 um 14:05:

 

das war mir unbekannt dass für Reisegewerbetreibende Werbung nicht erlaubt ist.
(wobei ich schon gesehen habe dass Hähnchenbrater in der Zeitung oder am Standplatz per Plakat werben wann der nächste Termin ist)

Zum Stichwort "befristete Gaststättenerlaubnis" habe ich nur gefunden dass diese nur bei Übernahme bestehender Gastronomien übergangsweise für 3 Monate erteilt wird bis die endgültige Konzession erteilt wird. Scheint mir deshalb im dargestellten Fall nicht anwendbar zu sein Kopfkratz



Geschrieben von Bendino am 31.05.2023 um 14:12:

 

Zitat:
Original von doni-tom

Zum Stichwort "befristete Gaststättenerlaubnis" habe ich nur gefunden dass diese nur bei Übernahme bestehender Gastronomien übergangsweise für 3 Monate erteilt wird bis die endgültige Konzession erteilt wird. Scheint mir deshalb im dargestellten Fall nicht anwendbar zu sein Kopfkratz


Bringen Sie bitte "befristete Erlaubnis" (§ 3 Abs. 2 GastG) nicht mit "vorläufiger Erlaubnis" (§ 11 Abs. 1 GastG) durcheinander.



Geschrieben von doni-tom am 31.05.2023 um 14:22:

 

Zitat:
Original von Bendino
Bringen Sie bitte "befristete Erlaubnis" (§ 3 Abs. 2 GastG) nicht mit "vorläufiger Erlaubnis" (§ 11 Abs. 1 GastG) durcheinander.


Danke für die Klarstellung Danke
Welche Unterschiede ergeben sich aus einer befristeten Erlaubnis gegenüber einer unbefristeten Konzession? Ist diese gebührenseitig günstiger, Antragstellung unter erleichterten Bedingungen?



Geschrieben von SteBa am 01.06.2023 um 10:50:

 

Eine befristete Gaststättenerlaubnis ist eine Vollkonzession, allerdings eben zeitlich befristet.

Bei uns schlägt sich das lediglich in einer geringeren Gebühr nieder., aber wir haben nur ganz selten so einen Fall.



Geschrieben von Civil Servant am 01.06.2023 um 13:09:

 



die Hinweise von @SteBa und @Bendino teile ich vollständig.

Deswegen nur zur Ergänzung:
Der Verbleib von drei Monaten vor Ort, schließt für mich Reisegewerbe auch bereits aus.
Auch der Umstand, dass die Gäste von sich aus zur Location kommen müssen, stellt das Reisegewerbe m. E. schon grundsätzlich in Frage. Von daher spricht viel für ein vorübergehendes Gaststättengewerbe.

Soweit das Gesetz keine Befristung der Gaststättenerlaubnis vorsieht, kann diese auf Antrag aber immer erfolgen.


Forensoftware: Burning Board 2.3.6 pl2, entwickelt von WoltLab GmbH