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Ich würde hier ein Reisegewerbe verneinen, da für die Veranstaltungen sicher geworben wird, was im Reisegewerbe ja nicht erlaubt ist.

Der Alkoholausschank bei diesen Partys bleibt in jedem Fall gaststättenrechtlich erlaubnispflichtig.
Für eine Gestattung nach § 12 GastG fehlt es hier aber aufgrund der regelmäßig am Wochenende stattfindenden Partys am besonderen Anlass.

Man könnte pro Standort evtl. über eine befristete Gaststättenerlaubnis nachdenken.



Gepostet am 31.05.2023 um 13:23 von:
Benutzer: SteBa
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