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Moin,
habe folgenden Fall: Eine Person möchte eine mobile Tanzdiscothek betreiben, das heißt er möchte an einem Standort für ca 3 Monate verbleiben und dort wöchentlich Tanzveranstaltungen in seinem eigenen mobilen Partyzelt durchführen. Das Partyzelt ist ein fliegender Bau und bedarf keiner Baugenehmigung bei zeitlich befristetem Aufstellen, er möchte nach ca 3 Monaten den Standort wechseln. Die Standorte sind gemietete private Parkplätze ausschließlich in Gewerbegebieten sodass Anwohner durch Lärmemissionen nicht beeinträchtigt werden.
Ist dies als Reisegewerbe anzusehen wenn er nur 4 mal pro Jahr den Standort wechselt? Das Partyzelt ist ja dann sozusagen seine vorübergehende Niederlassung wo er die Dienstleistung anbietet.
Muss er an jedem neuen Standort eine Gaststättenkonzession neu beantragen oder lässt sich der Alkoholausschankerlaubnis in die Reisegewerbekarte eintragen?
Wenn ja braucht er dafür die gleichen Unterlagen (Gastwirtebelehrung, Hygieneunterweisung, Führungszeugnis etc) wie bei einer ortsfesten Gaststättenkonzession?



Gepostet am 31.05.2023 um 12:21 von:
Benutzer: doni-tom
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