ec cash verbot in spielhallen ! |
Solon
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petergaukler
Kaiser
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RE: ec cash verbot in spielhallen ! |
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BERLIN
Freitag, 31. Januar 2014
Der Daddelkönig von Berlin -
Staatsanwalt friert seine Millionen ein !!!
Spielhallen funktionieren nur, wenn die Kunden Geld haben, um die Automaten zu füttern. Ein Geschäftsmann (52) bot da einen Service: In seinen „Daddelbuden“ konnten die Spieler direkt Geld von ihren Konten zapfen. Deshalb bekam der Mann jetzt Besuch von Polizei und Staatsanwaltschaft und ist einen Haufen Geld los.
Der russischstämmige Geschäftsführer betreibt in Berlin 30, bundesweit 60 Spielhallen, hat seinen Firmensitz in der Cicerostraße.
Seine Methode: Spieler mussten die „Casinos“ nicht in Richtung des nächsten Geldautomaten verlassen, um weiterspielen zu können, wenn ihr Bares aufgebraucht war.
Sie durften laut Polizei bei den Angestellten über ihre Bankkarten ihre Girokonten belasten, indem sie Geld an die Spielhallenfirma überwiesen. Das Geld wurde ihnen sofort ausgezahlt, sie zockten weiter. 6,7 Millionen Euro sollen binnen anderthalb Jahren von den Konten der Spieler über die Spielautomaten in die Taschen des Daddelkönigs geflossen sein.
Mit dieser Methode soll der Mann allerdings gegen ein Gesetz mit langem Namen verstoßen haben: Das „Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz“. Um Geld auszahlen zu dürfen, hätte er eine Genehmigung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) einholen müssen. Das soll er versäumt haben.
Bei der Durchsuchung wurden Unterlagen beschlagnahmt und eine Million Euro direkt sichergestellt. Die Staatsanwaltschaft hat aber noch einen Titel über die Sicherung von weiteren fünf Millionen Euro.
Was aus dem Geld wird, ist noch unklar. 2012 wurden in Berlin bei rechtskräftigen Urteilen 43,4 Millionen Euro aus Straftaten „abgeschöpft“, im Jahr 2013 waren es 647000 Euro.
http://www.berliner-kurier.de/polizei-ju...6,26054846.html
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302
31.01.2014 22:37 |
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Solon
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Beobachter
Doppel-As
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Wunderbar, das gibt mir doch die Kraft meine gesammelten Unterlagen bei der Staatsanwaltschaft einzureichen.
Ich will nicht wissen wie viele Spielhallen Betreiber in den nächsten Monaten noch besuch von Staatsanwaltschaft/Polizei bekommen.
Bitte über diesen Fall weiter auf dem laufenden halten, ich finde das es einen eigenen Thread verdient hat.
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303
02.02.2014 20:24 |
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ruda
Eroberer
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RE: Wistra 7/2014 Zur Strafbarkeit der Bargeldausgabe in Spielhallen |
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Dieser Staatsanwalt fand also die Regelung des ZAG nicht exotisch. Beim VG Gera wurde im vergangenen Jahr ein Verfahren eingestellt, weil die Regelung keiner kennen muss.
__________________ Freundliche Grüße
Kaiserin
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306
13.08.2014 13:27 |
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Meike
Foren Gott
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Hallo Ruda,
das wäre dann wirklich ein äußerst exotischer Einstellungsgrund.
Könntest Du bitte vom VG Gera den genauen Wortlaut der Einstellung angeben?
VG
Meike
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307
15.08.2014 14:24 |
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ruda
Eroberer
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Das Verfahren wird gemäß § 153 Abs. 1 StPO eingestellt. Gründe: Die Schuld ist gering, ein öffentliches Interesse an der Strafverfolgung besteht nicht. Der Beschuldigte ist nicht vorbestraft, er hat den rechtswidrigen Zustand alsbald abstellen lassen. Aufgrund des geringen Bekanntheitsgrades der Norm ist von einem -vermeidbaren- Verbotsirrtum auszugehen, der jedoch zur Minderung der Schuld führt. Ende des Zitats
Tja, liebe Leser, so ist das Leben. Das Ziel ist erreicht.
__________________ Freundliche Grüße
Kaiserin
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308
20.08.2014 08:43 |
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Meike
Foren Gott
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Hallo Ruda,
hallo zusammen,
das ist doch mal eine "sehr kreative" Einstellungsbegründung.
Das heißt also, dass man den Tätern die strafrechtlichen Normen
mehr bekannt machen muss, damit diese verfolgbar sind?
Wäre toll, wenn die Presse also mehr das ZAG bekannt macht,
damit die Strafverfolgungsbehörde auch bei bestimmten Staatsanwaltschaften "Unterstützung" bei der Verfolgung dieser erhält.
VG
Meike
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309
22.08.2014 06:02 |
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Hartmut Fries
König
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Hi aus Herzogenrath,
zum Begriff der Spielhalle und der Aufstellung von EC-Cash Automaten hat das OVG Münster am 19.11.2015 - 4 B 710/1 S entschieden, dass in "Funktionsräumen" wie Toiletten, Aufsichtsgänge aufgestellt werden dürfen.
Im konkreten Fall war der EC-Cash Automat im Foyer außerhalb der Spielhallen 1 + 2 aufgestellt. Der Beschluss ist vollkommen an mir vorbei gegangen.
__________________ Grüße vom Westzipfel
Hartmut Fries
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310
07.07.2016 10:13 |
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petergaukler
Kaiser
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verwirrend !
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311
07.07.2016 10:45 |
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Hartmut Fries
König
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Rd.Nr. 5 Satz 3 ff. des Beschlusses erklärt:
Feststehe hier lediglich, dass der umstrittene EC-Kartenautomat außerhalb der Spielhallen 1 und 2 bereitgehalten worden sei.
Spielhallen im Sinne des § 16 (6) Nr. 2 NRWAG GlüStV seine im Einklang mit der insoweit maßgeblichen Definition des § 3 (7) GlüStV nur solche Räume, in denen GSG aufgestellt würden.
Zu diesen Räumen zähle jedoch insbesondere nicht das Foyer, in dem sich die Theke mit der Aufsicht für die Spielhallen befinde, wo der EC-Kartenautomat bereitgehalten worden ist.
__________________ Grüße vom Westzipfel
Hartmut Fries
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312
07.07.2016 11:04 |
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PeterSt
Tripel-As
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Der EuGH hat nun entschieden, auch wenn es 7 Jahre vom Beginn des "Sturmes im Wasserglas" gedauert hat (fairerweise muss man sagen, dass der EuGH nur etwa ein Jahr gebraucht hat):
Art. 4 Nr. 3 der Richtlinie 2007/64/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. November 2007 über Zahlungsdienste im Binnenmarkt, zur Änderung der Richtlinien 97/7/EG, 2002/65/EG, 2005/60/EG und 2006/48/EG sowie zur Aufhebung der Richtlinie 97/5/EG in Verbindung mit Nr. 2 des Anhangs dieser Richtlinie ist dahin auszulegen, dass ein Bargeldabhebungsdienst, den ein Spielhallenbetreiber seinen Kunden mittels in den Spielhallen aufgestellter multifunktionaler Terminals anbietet, kein „Zahlungsdienst“ im Sinne dieser Richtlinie ist, wenn der Betreiber keine die Zahlungskonten dieser Kunden betreffenden Vorgänge abwickelt und sich die dabei von ihm ausgeübten Tätigkeiten darauf beschränken, die Terminals zur Verfügung zu stellen und mit Bargeld zu befüllen.
Das Urteil vom 22. März 2018 vom in der Sache C-568/16
__________________ PeterSt
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313
28.03.2018 08:24 |
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