ec cash verbot in spielhallen !   |
gmg
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Gibt es nicht eine neue Personaldecke beim BA ??
Die von Meike im Beitrag Nr. 2 dieses Threats angesprochenen Ausführungen des BA finde ich auf dessen Web-Side auch nicht mehr.
Alles sehr komisch...
Grüße
__________________ gmg
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261
20.11.2013 16:06 |
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Solon
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Solon
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gmg
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....IC Cash Services GmbH ist für den Betrieb von Geldautomaten (GAA) verantwortlich. Wir sind Partner der InterCard, einer der drei größten deutschen, bankenunabhängigen Anbieter für bargeldlose Zahlungsabwicklungen.....
AHA ???!!
[Komme gerade bei der Suchmaschine der BAFIN nicht "rein"....]
__________________ gmg
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263
20.11.2013 17:30 |
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gmg
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Mit Inter Card kommt man bei der BAFIN Datenbank weiter:
Zahlungsinstitut
InterCard AG Mehlbeerenstraße 4, 82024 Taufkirchen, Kr München Deutschland
Erlaubnisse (erteilt am)
Zitat on
Digitalisiertes Zahlungsgeschäft (§ 1 Abs. 2 Nr. 5 ZAG) 31.10.2009
Ein- oder Auszahlungsgeschäft (§ 1 Abs. 2 Nr. 1 ZAG) 31.10.2009
Finanztransfergeschäft (§ 1 Abs. 2 Nr. 6 ZAG) 31.10.2009
Lastschriftgeschäft mit Kreditgewährung (§ 1 Abs. 2 Nr. 3 iVm § 1 Abs. 2 Nr. 2 a ZAG) 31.10.2009
Lastschriftgeschäft ohne Kreditgewährung (§ 1 Abs. 2 Nr. 2 a ZAG) 31.10.2009
Zahlungsauthentifizierungsgeschäft (§ 1 Abs. 2 Nr. 4 ZAG) 31.10.2009
Zahlungskartengeschäft mit Kreditgewährung (§ 1 Abs. 2 Nr. 3 iVm § 1 Abs. 2 Nr. 2 c ZAG) 31.10.2009
Zahlungskartengeschäft ohne Kreditgewährung (§ 1 Abs. 2 Nr. 2c ZAG) 31.10.2009
Überweisungsgeschäft mit Kreditgewährung (§ 1 Abs. 2 Nr. 3 iVm § 1 Abs. 2 Nr. 2 b ZAG) 31.10.2009
Überweisungsgeschäft ohne Kreditgewährung (§ 1 Abs. 2 Nr. 2b ZAG) 31.10.2009
Geht doch bei der BAFIN...
Allerdings gibt es da immer noch die Landesspielhallengesetze!
Grüße
__________________ gmg
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264
20.11.2013 18:48 |
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rosebud
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Zitat: |
Original von gmg
Allerdings gibt es da immer noch die Landesspielhallengesetze!
Grüße |
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hi,
das ZAG ist ein Bundesgesetz.
Die Landesspielhallengesetze sind Landesgesetze.
Ober schlägt Unter !
grüsse
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265
20.11.2013 21:07 |
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Meike
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Hallo rosebud,
das ZAG ist kein höherrangiges Gesetz zum Landesspielhallengesetzen / AG GlüStV, sondern regelt nur die Zahlungsdienste.
Das ist also nix mit "Ober schlägt unter"
VG
Meike
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266
21.11.2013 06:18 |
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mistral
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Zitat: |
Original von rosebud
Ober schlägt Unter !
grüsse |
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Bei den Niedriglöhnen im Service war mit so was zu rechnen.
__________________ Nur eine nationale Regelung kann zu einer Rechtssicherheit führen.
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267
21.11.2013 07:29 |
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rosebud
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hi meike,
natürlich regelt das ZAG "nur" die Zahlungsdienste - aber dies für ganz Deutschland !
Die Landesglückspielgesetze regeln das Glückspiel des jeweiligen BUNDESLANDES !
Die Länder haben keinerlei Kompetenz (aus dem Landesglückspielgesetz) bundesrechtlich geregelte Sachverhalte einzuschränken !
Das sog. "Recht der Spielhallen " endet bei bundesgesetzlichen Gesetzen.
grüsse
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268
21.11.2013 09:05 |
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gmg
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Die Kosten für solch ein Dings sind "auch nicht von Pappe":
Je nach Typ zwischen 1.000 und 1.300 € mtl....
Da muß erst mal was reinkommen.
Selbst wenn man es den Kunden - im Gegensatz zu früher - mit einem Betrag pro Geldabhebung in Rechnung stellt....
Bin gespannt, ob sich dieses Modell durchsetzt.
Grüße
__________________ gmg
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269
21.11.2013 11:56 |
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Meike
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Hallo rosebud,
mit dem Zahlungsdiensteumsetzungsgesetz[1] wurden die aufsichtsrechtlichen[2] Vorschriften der Richtlinie 2007/64/EG[3] zum 31.10.2009 in nationales Recht umgesetzt.
Gleichzeitig mit der Schaffung des Gesetzes über die Beaufsichtigung von Zahlungsdiensten (Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz - ZAG) wurden der Tatbestand des Girogeschäfts im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 9 des Gesetzes über das Kreditwesen (Kreditwesengesetz - KWG) weithin[4] sowie der Tatbestand des Finanztransfergeschäfts im Sinne des § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 6 KWG insgesamt aus dem Katalog der nach dem KWG erlaubnispflichtigen Bank- und Finanzdienstleistungsgeschäfte herausgenommen und dem neuen Regelungsregime des ZAG unterworfen.
http://www.bafin.de/SharedDocs/Veroeffen...111222_zag.html
Das hat also überhaupt NIX mit Glücksspiel zu tun.
Die Spielart "Ober sticht Unter" gibt es nur im gleichen Spielsegment.
Beispiel: Die Sparkasse Deines Vertrauens darf keine Spielhalle in ihren Räumlichkeiten aufmachen nur weil sie die "Lizenz" zur Geldausgabe hat.
VG
Meike
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270
21.11.2013 17:29 |
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rosebud
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hi,
wenn es also NIX mit Glückspiel zu tun hat, dann kann man es auch nicht in einem "LANDESGLÜCKSPIELGESETZ" regeln !
Beispiel : Selbstverständlich darf die Sparkasse deines Vertrauens in einer Spielhalle einen Geldausgabeautomaten betreiben (Hat ja die Genehmigung der Bafin nach einem Bundesgesetz).
Bundesgesetz schlägt Landesgesetz !
grüsse
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271
21.11.2013 19:33 |
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mistral
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Das Landesgesetz verbietet der Sparkasse nicht in der Spielhalle einen Geldautomaten aufzustellen,
sondern es verbietet dem Spielhallenbetreiber im Rahmen seiner Spielhallengenehmigung einen Geldautomaten in seinen Räumen aus Gründen des Spielerschutzes zu betreiben.
Die beiden Gesetze laufen völlig getrennt und ich würde das nicht auf den Versuch einer richterlichen Entscheidung ankommen lassen.
__________________ Nur eine nationale Regelung kann zu einer Rechtssicherheit führen.
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272
21.11.2013 21:21 |
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Meike
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Lieber Rosebud,
machst Du das extra oder verstehst Du es wirklich nicht?
Ich weiß nicht,
wie ich es noch einfacher erklären soll.
Das erinnert mich an die Zeit der Fungames als Spielhallenbetreiber
mit den sinnfreien Zetteln wedelten, dass es angeblich Übergangsfristen geben würde,
erst auf Durchführungsvorschriften gewartet werden müsste,
die Software X aber gar nicht davon betroffen wäre
und ähnliches.
VG
Meike
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274
22.11.2013 05:37 |
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mistral
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Die ersten Hersteller reagieren schon:
Zitat Löwenrundschreiben vom 31.10.2013 :
Technischer Hinweis: Reparaturen an Geldwechslern mit EC-Cash-Terminal
Sehr geehrter Kunde,
wie Ihnen wahrscheinlich bekannt ist, kann das Betreiben von EC-Cash-Terminals in Spielhallen und an anderen Aufstellorten von Geldspielgeräten strafrechtliche Folgen haben, da gemäß Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz/Kreditwesengesetz für Zahlungsdienste eine entsprechende Erlaubnis notwendig ist. Dieser Sachverhalt gilt auch für EC-Cash-Terminals, die in einem Geldwechsler verbaut oder anderweitig angeschlossen sind. Ergänzend dazu untersagen i. d. R. die jeweiligen Landesspielhallengesetze einen Betrieb von EC-Cash-Terminals.
Aus diesen Gründen bitten wir um Ihr Verständnis, dass der LÖWEN-CROWN-SERVICE keine Reparaturen an EC-Cash-Terminals sowie an Geldwechslern mit eingebauten bzw. anderweitig angeschlossenen EC-Cash-Terminals durchführt.
(...)
Mit freundlichen Grüßen
LÖWEN ENTERTAINMENT GmbH
Saarlandstr. 240,
55411 Bingen
Zitat Ende
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275
22.11.2013 09:47 |
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rosebud
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hi,
ich spreche nicht von einem "EC-Cash-Terminal" , sondern von einem Geldausgabeautomaten einer Bank mit sämtlichen Genehmigungen der Bafin.
Den Löwen-Service brauchen wir nicht - die Bank hat ihre eigene Service-Firma.
grüsse
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276
22.11.2013 09:53 |
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mistral
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Zitat: |
Original von rosebud
hi,
ich spreche nicht von einem "EC-Cash-Terminal" , sondern von einem Geldausgabeautomaten einer Bank mit sämtlichen Genehmigungen der Bafin.
Den Löwen-Service brauchen wir nicht - die Bank hat ihre eigene Service-Firma.
grüsse |
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Ja, ich habe das schon verstanden und diese Mitteilung der Fa. Löwen war auch nicht auf Dich bezogen.
Ich will damit nur die Stimmung wiedergeben, welche sich wohl langsam durchsetzt.
Ich kann auch Deine Meinung akzeptieren, dass Du die Geldautomaten der Bankinstitute anders bewertest, als die EC Cash Terminals. Das ist ja auch so.
Allerdings musst Du auch meine Meinung akzeptieren, dass ich denke, dass auch die Automaten der Geldinstitute zwar Bafin-konform sind und nicht den Landesspielhallengesetzen zuzuordnen sind, sich
aber die Spielhallenbetreiber an die Untersagung der Aufstellung jeglicher Geldausgabeautomaten,
geregelt in den Landesgesetzen, zu richten haben.
Wenn das Kind natürlich schon in den Brunnen gefallen ist, muss man natürlich versuchen, das Beste rauszuholen. Das ist wohl bei jedem Delikt so.
Aber nicht jetzt und heute, aufgrund eines Angebotes der Vermarktungsgesellschaft eines Verbandes, mit dem Mist noch neu anfangen.
__________________ Nur eine nationale Regelung kann zu einer Rechtssicherheit führen.
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277
22.11.2013 13:22 |
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Meike
Foren Gott
 

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Hallo zusammen,
es geht hier nicht um "Meinungen",
sondern um Gesetze und wer für was welche Erlaubnis benötigt, bzw. wo man was nicht machen darf.
Nur weil die Bank XY von der BAFIN die Genehmigung für das Betreiben von "Bankomaten" hat,
- um es ganz einfach zu formulieren-
darf der Spielhallenbetreiber A der Bank XY doch nicht erlauben diesen in seiner Spielhalle aufzustellen,
denn der Spielhallenbetreiber A hat sich als Konzessionsnehmer an die Spielregeln des Landesgesetzes zu halten, was er in seine Spielhallen stellen darf und was nicht.
Wenn also eine Behörde einen Verstoß feststellt, dass der Bankomat in der Spielhalle von A steht,
richtet sie sich an A, da dieser ihr Adressat der Maßnahme ist und nicht an die Bank XY als Betreiber des Bankomaten.
Und wenn A sich mit irgendwelchen Verträgen an Bank XY gebunden hat, dann ist es doch schlichtweg sein persönliches Problem und nicht das der Behörde.
VG
Meike
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278
23.11.2013 05:22 |
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lodermulch
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oder um die botschaft noch mal auf passendem niveau zum empfänger zu transportieren:
nur, weil heckler & koch eine lizenz zum herstellen von
maschinengewehren hat, heißt das noch nicht,
dass die waffen dann auch in immos spielhalle/bordell verkauft werden dürfen.
vielleicht sickert's ja jetzt mal durch...
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279
23.11.2013 08:54 |
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rosebud
Routinier
 
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Zitat: |
Original von Meike
denn der Spielhallenbetreiber A hat sich als Konzessionsnehmer an die Spielregeln des Landesgesetzes zu halten, was er in seine Spielhallen stellen darf und was nicht.
Wenn also eine Behörde einen Verstoß feststellt, dass der Bankomat in der Spielhalle von A steht,
richtet sie sich an A, da dieser ihr Adressat der Maßnahme ist und nicht an die Bank XY als Betreiber des Bankomaten.
Und wenn A sich mit irgendwelchen Verträgen an Bank XY gebunden hat, dann ist es doch schlichtweg sein persönliches Problem und nicht das der Behörde.
VG
Meike |
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hi,
"Spielregeln des Landesglückspielgesetz " , genau das ist hier die Frage.
Nämlich die Rechtsfrage : Wie weit geht die Regelungskompetenz der Länder in diesem Zusammenhang ?
Was dürfen die Länder regeln im Zusammenhang mit Spielhallen und was nicht ?
Ist beispielsweise Rückwirkung zulässig ?
Wir klären das jetzt.
@ lodermulch :
Du hast recht, die Länder haben tatsächlich vergessen den Verkauf von Maschinengewehren in Spielhallen und Bordellen zu beschränken.
Da es in diesem Zusammenhang aber ein Bundesgesetz gibt, besteht hier kein weiterer (spezieller) Regulierungsbedarf, da der Handel und der Besitz von Waffen verboten ist.
Das ZAG erlaubt Bargeldausgabeautomaten aber ausdrücklich mit Genehmigung der Bafin.
grüsse
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280
23.11.2013 10:29 |
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