ec cash verbot in spielhallen !   |
sunrise
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Hallo Meike,
in dem an eine Mehrfachkonzession angegliederten Spielcafe können die Gäste der Spielhalle Geld zum Spielen abheben. Dafür ist extra das Spielcafe eröffnet worden, mit dem Nebeneffekt weiterer 3 Geldspieler.
Zum Kaffeetrinken alleine geht da keiner rein, dafür ist es auch nicht eingerichtet...
Ist das so erlaubt?
es grüßt sunrise
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221
29.03.2013 12:03 |
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Solon
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Meike
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Hallo sunrise,
die Frage kann man mit den von Dir eingestellten Informationen nicht beantworten.
Wie Du in dem Beschluss des LG Stuttgart lesen kannst, muss das WIE der Zahlungsdienst erbracht wird genau hinterfragt werden.
Da Du und andere hier bereits beschrieben haben, dass es sich nicht um Schankwirtschaften oder Speisewirtschaften,
somit geeignete Örtlichkeiten im Sinne der SpielV handelt,
Frage: Habt Ihr das denn bereits den örtlich zuständigen Behörden in Baden-Württemberg gemeldet?
Was haben die dazu gesagt? Dulden diese das wissentlich?
VG
Meike
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222
29.03.2013 13:52 |
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Solon
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gmg
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Ich hoffe, man hat nun die entsprechenden Informationen der Bafin und des BMF
- erhalten und
- verstanden?
Man gibt sie doch weiter an die Mitglieder??
Dann mag jeder selbst für sich entscheiden.
Den Vortrag mit der "verwaltungsgerichtlichen Klärung" verstehe ich allerdings nicht.
Warum sollte man einen Straftatbestand verwaltungsgerichtlich klären lassen?
Ist da nicht eher die strafrechtliche Klärung dieses Straftatbestandes angesagt?
Grüße
__________________ gmg
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223
19.04.2013 11:55 |
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Meike
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Hallo gmg,
das will ich doch hoffen, dass der Verband seine Mitglieder informiert hat.
Das vorsätzliche Vorenthalten dieser Information wäre nach m.E. grenzwertig.
VG
Meike
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224
19.04.2013 18:07 |
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Meike
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Hallo zusammen,
komisch
http://www.baberlin.de/128.html?&tx_ttnews[pointer]=2&cHash=37c03e54dd
hier kann man nichts dazu finden.
Warum informiert der BA e.V. seine Mitglieder nicht umfassend zur Strafbarkeit vom Erbringen vom Zahlungsverkehr oghne entsprechende Erlaubnis der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht?
Hier lesen doch einige BA-Mitglieder mit. Habt ihr dazu mal nachgefragt?
Hallo gmg,
wie soll ich Deinen Beitrag verstehen?
Hatte der BA e.V. etwa gedacht, dass sich die Strafbarkeit, die sich bereits aus lex specialis dem ZAG ergibt, verwaltungsrechtlich zu klären sei?
VG
Meike
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225
20.04.2013 07:41 |
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petergaukler
Kaiser

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228
26.04.2013 09:01 |
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Obbi-Papst
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Zitat: |
Original von Jürgen Rixinger
Gestern habe ich eigentlich aus anderen Gründen eine Spielhalle kontrolliert, dabei ist mir erstmals aufgefallen, dass der vermeintliche Geldwechler auch Geld ausgibt ("Dies ist kein allgemeiner Geldautomat. Mit Kartenbuchungen können Sie die links aufgelisteten Gutscheine erwerben. Sich unter Mitwirkung unseres Personals auf Wunsch bis zu 200 Euro auszahlen lassen (Cachback)." Es handelt sich um so eine GeWeTe-Kiste, wie hier bereits Bilder eingestellt wurden. Zumindest nach neuer Rechtslage in BaWü dürfte doch endgültig klar sein, dass so ein Gerät unzulässig ist:
§ 43 Abs.3 LGlüG BaWü:
Das Aufstellen, die Bereithaltung oder der Betrieb von technischen Geräten zur Bargeldabhebung ist nicht gestattet. Dasselbe gilt für die Leistung von Zahlungsdiensten gemäß § 1 Absatz 2 und 10 Nummern 4, 6 und 10 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes vom 25. Juni 2009 (BGBl. I S. 1506).
Ich habe auch die Beiträge in diesem Thread so verstanden, dass das Gerät in einer Spielhalle nichts zu suchen hat, habe allerdings durch die Vielzahl der Beiträge die Übersicht etwas verloren (außerdem bin ich technisch etwas konservativ, habe nicht mal ein Handy
). Ist das Ding also verboten? Mir würde ein kurzes "Ja" eines Fachkundigen genügen .... |
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Genau das gleiche Gerät habe ich bei uns auch gefunden. Jetzt ist das PIN-Pad abgeschaltet und damit (angeblich) das Geld abheben nicht mehr möglich. Geld wechseln ist weiterhin, jedoch nur mit Hilfe des anwesenden Service-Personals möglich. Ich glaube das zwar nicht, kann es aber nicht widerlegen. Im Zweifel trage ich doch die Beweislast, oder? Ich wüsste allerdings nicht, wie ich das Beweisen soll.
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229
26.04.2013 09:33 |
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sunrise
Routinier
 

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230
26.04.2013 20:47 |
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Meike
Foren Gott
 

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Hallo sunrise,
wenn ein kreditführendes Institut oder jemand mit Genehmigung der BAFIN Zahlungsdienste anbietet außerhalb einer Spielhalle
ist das rechtlich doch nicht zu beanstanden.
Es gibt hier in der Region z.B. viele GAA außen an Tankstellen und man kann diesen auch sofort ansehen von welcher Bank sie sind.
Hallo zusammen,
bei diesen Call&Cash GAA verstehe ich es im Moment aber nicht so richtig,
was sie genau anbieten,
vermitteln Sie nun Banken, da dort steht
"Banktechnische Abwicklung"
und die Zahlungsdienste selbst werden von dem entsprechenden kreditführenden Institut abgewickelt
oder bietet Call&Cash selbst die Zahlungsdienste an und führt sogar Zahlungskonten
da dort u.a. steht
"Monatliche Abrechnung der Kundenentgelte"
Hat jemand mal so eine Vereinbarung mit einem Spielhallenbetreiber gesehen?
Damit man Euch nicht wieder ein X für ein U in irgendwelchen Servicemitteilungen erklärt, hier für jeden zum Nachlesen
http://www.bafin.de/DE/DatenDokumente/Da...itute_node.html
Zahlungsinstituts-Register nach § 30 ZAG
Beispiel:
A wie ABN Amro
http://ww2.bafin.de/database/ZahlInstInf...st.do?id=118721
da kann man dann sehen, welche Erlaubnisse seit wann alle vorliegen.
und wenn Du nun bei C schaust, dann ist Call & Cash nicht dabei
http://ww2.bafin.de/database/ZahlInstInf...7a1a009%3A-7d27
sondern:
Gefundene Zahlungsinstitute:
CBN GERMANY GmbH
CONTACT-D Finanzdienstleistungs-GmbH
CSI-Club Südamerika International GmbH
CardProcess GmbH
Cash Express Gesellschaft für Finanz- und Reisedienstleistungen mbH
ConCardis Gesellschaft mit beschränkter Haftung
cardtech Card & POS Service GmbH
Daher die Frage: Was wird Euch Spielhallenbetreiber denn genau angeboten?
VG
Meike
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231
28.04.2013 07:01 |
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Meike
Foren Gott
 

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Hallo zusammen,
könnt ihr denn mal so ein Anschreiben anonymisiert einstellen oder mir per PN oder Mail zur Verfügung stellen?
Bevor ihr wieder auf irgend ein Anschreiben / Mitteilung von irgendwelchen Firmen oder Vereinen Dinge tut, bei denen hinterher die
zuständige Aufsichts- und Zulassungsbehörde BAFIN klar mitteilt, dass sie das ganz anders sieht und erläutert was strafbewehrt ist,
solltet ihr Euch doch lieber vorher richtig informieren.
VG
Meike
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232
30.04.2013 05:46 |
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james
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Hallo Meike,
die Sache scheint hier klar zu sein. Zu dem Bundesweit versendeten Prospekt, gibt es ein Anschreiben. Darin heisst es im vierten Absatz:
"Ein GAA ist eine Bankfiliale. "Deshalb müssen alle Partner über eine entsprechende Zulassung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) verfügen"....
Ein Bekannter hat seine EC-Cash Terminals gekündigt und will diese zurück geben. Aus dem Vertrag wird er aber nicht entlassen. Zur Begründung wurde gesagt, dass es ja in Spielhallen nie erlaubt war und er sich jetzt nicht darauf berufen kann.
Damit steht doch schon fest, dass sich das für Spielhallenbetreiber erledigt hat. Egal was die Ländergesetze sagen.
Im Hamburger Spielhallengesetz ist eine Übergangsfrist zum abräumen des EC-Cash bis zum 19.06.2013 festgeschrieben. Unabhängig davon, werden diese Spielhallenbetreiber bei der A2 Glücksspielaufsicht und der zuständigen Staatsanwaltschaft zur Anzeige gebracht. (Für eine neue Konzession dürfte die Zuverlässigkeit nicht mehr gegeben sein)
Die schiessen sich selber in aus!!!
LG James
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234
01.05.2013 17:25 |
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Meike
Foren Gott
 

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Hallo James,
nun der Hamburger "Ermessensspielraum" bei den Abräumverfügungen bei gleichzeitiger Anzeigenerstattung ist sicherlich erklärungsbedürftig.
- Ich persönlich verstehe ihn nicht.-
Auch sollte sich Dein Bekannter mal den Ablehnungsgrund der Kündigung
"Zur Begründung wurde gesagt, dass es ja in Spielhallen nie erlaubt war und er sich jetzt nicht darauf berufen kann."
genau erklären lassen.
Davon hatte ich persönlich noch nichts gehört.
http://www.gesetze-im-internet.de/bundesrecht/zag/gesamt.pdf
Das ZAG wurde in 2009 geändert und da wurden dann die Übergangsvorschriften des §35 aufgenommen, die am 30.04.2011 ablief.
Dazu wurden dann auch bundesweit - wie ich hörte- nette Service Mitteilungen versandt mit denen angebliche "Lösungsvorschläge" vorgestellt wurden ohne diese mit der zuständigen Behörde, der BAFIN im Vorfeld geklärt zu haben.
Diese Klärung habe ich dann herbeigeführt, damit wir hier alle Rechtssicherheit haben und mit Zustimmung der BAFIN allen Aufstellerverbände das Schreiben der BAFIN zur Verfügung gestellt.
Denn es muss doch in unser aller Interesse sein, dass keine Straftaten verübt werden.
- Wie Du absolut richtig gesagt hast, geht es hier um Euer aller Zuverlässigkeit!!-
Vielleicht sollte sich dein Bekannter mal beim Rechtsanwalt die "Begründung" der Firma erläutern lassen.
Hallo zusammen,
und wenn wir hier schon gerade beim Thema Zuverlässigkeit sind,
habt ihr Euch alle schon überlegt, wie Ihr Eure Buchhaltung die Aufzeichnung der einzelnen Spielvorgänge zukünftig hinbekommt?
Das Urteil des Bundesfinanzhofs und des OVG NRW ist nun "alt",
- ihr habt die Pflicht dafür selbst Sorge zu tragen, so der Tenor-
da kann sich also niemand mehr darauf berufen "frisch und hab ich nicht gewusst",
die notwendigen Änderungen von Seiten der Finanzbehörden zur Aufzeichnungspflicht und Möglichkeit der Schätzung bei Nichterfüllung wurden durchgeführt.
Gmg war so nett das hier einzustellen, obwohl ich befürchte, dass da einige nicht verstanden haben, was auf sie zukommen kann.
Und ob ihr euch als Aufsteller quasi "schuldmildernd"
auf die Verweigerungshaltung der Hersteller in Kooperation mit dem BMWI stützen könnt,
- nach dem Motto, die wollen aber nicht und ich kann nicht-,
solltet ihr dann vielleicht auch mal bei einem Rechtsanwalt klären lassen.
VG
Meike
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235
02.05.2013 05:24 |
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james
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Hallo Meike,
hast du hier zufällig das Urteil des BFH zur Hand und kannst es reinstellen (oder schreiben wo es ist)? Das hatte ich ein bisschen aus den Augen verloren.
Bezüglich EC-Cash werde ich für meinen Bekannten ein Schreiben aufsetzen. Mal sehen was da kommt. Ich werde dich auf dem laufendem halten.
LG James
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236
06.05.2013 08:55 |
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gmg
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Meike ist - glaube ich - momentan nicht präsent.
Aber zwei - in letzter Zeit so häufig genannte - Urteilsangaben gehen noch von hier:
BFH vom 07. 12. 2011 - II R 51/10
OVG NRW vom 23. 06. 2010 - 14 A 597/09
Grüße
__________________ gmg
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237
06.05.2013 09:49 |
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gmg
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238
17.06.2013 12:15 |
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gmg
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Letztmalig hervorgeholt:
aus einem laufenden Verfahren:
.... seit dem 01. 05. 2011 mehr als 6.000 Buchungen mit einem Volumen von mehr als 300.000 € nur durch die Auswertung der Bankunterlagen bewiesen worden sind.......
Strafverfahren laufen noch und die Schließungsverfügung für den Spielhallenbetrieb wird vorbereitet....
Grüße
__________________ gmg
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239
13.11.2013 13:28 |
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rosebud
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hi,
ist es denn seit dem 1.5.11 (???) verboten ?
grüsse
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240
13.11.2013 19:19 |
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