Spielverordnung durch Sachverstand der vereidigten Sachverständigen |
gmg
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Hallo Herr Daloglu,
ich meine in Erinnerung zu haben, dass der Sachverständige "nur" das Gerät auf den spielverordnungskonformen Zustand überprüft (Übereinstimmung mit der zugelassenen Bauart).
Eine erforderliche Freischaltung hat doch vorher durch den Aufsteller zu erfolgen???
Grüße
__________________ gmg
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61
27.07.2011 13:51 |
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Solon
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big franky
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alle!
Geldspielgeräte und die Spielverordnung
@O.Daloglu,
was verstehst Du unter „fachgerechte Überprüfen“? Ich hoffe, dass Du damit nicht etwa die heutige von der PTB angewiesene „Pseudoprüfungen“ meinst, die nur mit dem Zutun der Hersteller-Aufsteller und auf deren „Versprechen“ basiert.
Ist Dir eigentlich klar, dass „die Hersteller“, die Deiner Meinung nach zur „Überprüfung bzw. zum Auslesen des Binärcodes" zur Freischaltung ihrer Geräte ihren Freischaltcode dazugeben sollen, selbst im großen Stiel in ihren „Megaspielhallen“ ihre eigenen Geldspielgeräte betreiben. Mit solch einer Idee machst Du als öffentlich besteller und vereidigter Sachverständiger den Bock zum Gärtner!
Ich denke, wenn eine „Freischaltung des Gerätes“ über einen „Freischaltcode“ erfolgen soll, dann darf dieser Code in keiner Verbindung zum Gerätehersteller-Aufsteller stehen, sonder nur von einer unabhängigen Stelle vergeben werden..
Du legst die Überprüfbarkeit der Geldspielgeräte in die Hände dieser Hersteller-Aufsteller, was für einen Grund hat das?
Gut finde ich, dass Du Dich über den Vorstand des "BSfG" oder meinst Du den "BVS" für Änderungen Technischen Richtlinie der PTB einsetzen möchtest, am besten wäre es wenn diese Änderungen auf den Grundlagen der gemachten Erfahrungen aus dem Gutachten „Geldspielgeräte und die Spielverordnung“ erfolgen würde, siehe:
http://www.forum-gewerberecht.de/thread.php?threadid=5285&hilight=noone
MASTERARBEIT - Geldspielgeräte und die Spielverordnung
http://meinungen.web.de/forum-webde/post/12649411?sp=lastPage#post12657588
Frage:
Über „BSTG“ ist bei google leider nichts zu finden:
http://www.google.de/search?q=BSTG&ie=utf-8&oe=utf-8&aq=t&rls=org.mozilla:d
e:official&client=firefox-aund
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62
28.07.2011 14:12 |
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Solon
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Meike
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Hallo gmg,
Du hattest geschrieben:"Ich erinnere mich an Sachverhalte bezüglich Kfz-TÜV-Prüfern, die ähnlich gehandelt haben."
Die §7-Prüfer kannst Du in keinster Weise mit Kfz-TÜV-Prüfern vergleichen, denn aufgrund der vertraglichen Vereinbarung der PTB fehlt die Amtsträgereigenschaft, die eine durchgreifende Staatshaftung für entsprechendes Fehlverhalten hervorrufen würde, inklusive der rechtlichen Vorgaben, dass bestimmte festgestellte Verstösse an die Straßenverkehrsbehörde ( hier im übertragenen Sinn an die Ordnungsbehörde) gemeldet werden müssen usw.
Ich persönlich verstehe nicht das Problem beim Nutzen der Plattform ebay zu Werbezwecken. Andere Prüfer nehmen an Aufstellertreffen teil, wenn es um die Vergnügungssteuer geht oder halten dazu Vorträge und werben quasi mit Ihrer Eigenschaft als §7-Prüfer. Das finde ich persönlich viel abwegiger.
Hallo Herr Daloglu,
was Sie persönlich unter "fachgerechter Überprüfung" verstehen, würde mich sehr interessiern und vielleicht wollen die anderen "SV-Experten" auch etwas dazu sagen.
VG
Meike
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63
28.07.2011 16:16 |
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Meike
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Hallo Herr Daloglu,
diese Aussage:
"Wenn Sie so sauer auf die Hersteller(aufsteller) sind, dann stellen Sie doch andere Geräte auf. Oder schreiben Sie ein Brief an das BMWI, die PTB oder sonst wen."
ist für viele sicherlich ein Zeichen von Ignoranz.
1. Wieviele Briefe sollen denn noch von wem alles an die PtB oder das BMWI geschrieben werden?
Von mir persönlich stehen auch noch einige Fragen aus, die bis heute nicht beantwortet wurden, sondern nur kommentiert wurden, "dass die Fragestellung verwundert".
2. Wie hoch ist denn der Prozentsatz der "anderen Geräte" ?
Die Hersteller(aufsteller) haben eine marktbeherrschende Stellung, wenn man es kartellrechtlich bewertet, so dass diese "Empfehlung" völlig daneben ist, mit Verlaub.
Und wenn man "fachgerechte Überprüfung" auf das Wort "Überprüfung" reduzieren kann, dann benötigt man die §7-Prüfer nicht, da diese mit Ihrer Plakette nur eine "Pseudo-Prüfung" testieren, aber den Anforderungen, die das Bundesverwaltungsgericht an Bauartzulassungen gem. §33c GewO per Urteil am 18.09.1973 zur Bedeutung für die Ortspolizeibehörde festgelegt hat, nicht genügt.
VG
Meike
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65
29.07.2011 06:37 |
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daloglu
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@Meike
Hallo Frau Lukat,
Falsch. Es ist ein Zeichen dafür, dass ich beurteilen kann, wofür ich nicht öffentlich bestellt bin. Ich hätte den Satz auch mit "Ich maße mir nicht an...." beginnen können.
Zitat: |
1. Wieviele Briefe sollen denn noch von wem alles an die PtB oder das BMWI geschrieben werden? |
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Diese Frage befindet sich außerhalb meines Bestellungstenors.
Zitat: |
Die Hersteller(aufsteller) haben eine marktbeherrschende Stellung, wenn man es kartellrechtlich bewertet, so dass diese "Empfehlung" völlig daneben ist, mit Verlaub. |
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"Aral, Shell und Total" , "CocaCola, Fanta, Sprite", "MS-Windows, Linux, Apple-OS" sind ebenfalls marktbeherschend. Funktioniert nicht so unsere Marktwirtschaft ?
Mal ganz im Ernst, Sie können doch den Aufstellern nicht vorschreiben wollen, welche Geräte sie kaufen/aufstellen sollen, oder ?
Zitat: |
Und wenn man "fachgerechte Überprüfung" auf das Wort "Überprüfung" reduzieren kann, dann benötigt man die §7-Prüfer nicht, da diese mit Ihrer Plakette nur eine "Pseudo-Prüfung" testieren, aber den Anforderungen, die das Bundesverwaltungsgericht an Bauartzulassungen gem. §33c GewO per Urteil am 18.09.1973 zur Bedeutung für die Ortspolizeibehörde festgelegt hat, nicht genügt. |
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Das habe ich so nicht geschrieben, Frau Lukat.
Anbei ist ein Link zur Inspektions-Checkliste, welche die PTB zur Bauartkonformitätsprüfung gem. §7 SpielV vorsieht.
Checkliste-Inspektion-Feb-2010.pdf
Grüße
O. Daloglu
Dieser Beitrag wurde 1 mal editiert, zum letzten Mal von daloglu: 29.07.2011 15:12.
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66
29.07.2011 15:12 |
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gelroy
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Zitat: |
"Aral, Shell und Total" , "CocaCola, Fanta, Sprite", "MS-Windows, Linux, Apple-OS" sind ebenfalls marktbeherschend. Funktioniert nicht so unsere Marktwirtschaft ?
Mal ganz im Ernst, Sie können doch den Aufstellern nicht vorschreiben wollen, welche Geräte sie kaufen/aufstellen sollen, oder ?
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Na das sind aber ganz schlechte Beispiele, denn zwei von den Dreien haben regelmässig mit den deutschen und europäischen Behörden zu tun, die eben genau eine funktionierende Marktwirtschaft sicherstellen sollen.
Und das bedeutet eben NICHT, dass sich ein / zwei / drei oder vier Anbieter einen Markt teilen.
Und der "Markt" schreibt den Aufstellern sehr wohl vor, welche Geräte aufgestellt werden müssen - und dies führte faktisch zu einem Duopol, was aber keinen, der was zu sagen hat in diesem Lande interessiert.
Schau Dir die RegTP an, was möglich ist wenn ein bestehendes Marktungleichgewicht erkannt wird bzw. wurde. So wurden z.B. dem Marktbeherrscher DTAG die Preise für bestimmte Leistungen von der RegTp vorgegeben.
Aber lieber werden unsinnigste Gesetze unter dem Schutzmantel des Spielerschutzes verabschiedet, welche keinem einzigem Spielsüchtigen im wahren Leben helfen. Wenn man sich die hier gepostete IHK Berlin Zusammenfassung anschaut, dann kann man sich echt nur an den Kopf fassen.
Und die beiden bestens bekannten Konzerne verhalten sich auf dem deutschen Markt wie die Axt im Walde und schrecken nicht mal vor offensichtlichsten Absprachen zurück, wie etwa die identische Spielepaketmiete. Kein Mensch kann argumentieren, dass die Preisfindung in beiden Konzernen rein zufällig zu auf den Cent identischen Beträgen gekommen ist.
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67
29.07.2011 16:47 |
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MEMO
Eroberer
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wieso gibt es eigentlich keine Interessenten bzw grössere Alternativfirmen in diesem äusserst lukrativen Herstellermarkt zu dem faktischen Duopol?
Ich glaub kein Unternehmensberater zu sein müssen, um dieses GEschäftsfeld mit bekannten Geschäftszahlen jenes lokalen Marktes für einen interessierten Unternehmer als äusserst lukrativ darzulegen.
Auch wenn es schwer ist sich neben den besagten 2 Firmen zu etabilieren scheint es mir mit atraktiveren Mieten und gleichwertigen Automaten als nicht unmöglich.
Ein technsiches Wunderwerk sind die Automaten allemal nicht. Weder von der Software noch von der Hardware. Auch wenn der Fantasie keine Grenzen gesetzt sind, sind viele Spiele schematisch sehr identisch únd unterscheiden sich hauptsächtlich nur in der Symbol und Grafikdarstellung.
Wenn man mal dazu die Technik sieht die in einem Auto heutiger Zeit steckt.
__________________ Spieler
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68
29.07.2011 17:58 |
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daloglu
Mitglied
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@gelroy
Zitat: |
Und der "Markt" schreibt den Aufstellern sehr wohl vor, welche Geräte aufgestellt werden müssen - und dies führte faktisch zu einem Duopol, was aber keinen, der was zu sagen hat in diesem Lande interessiert. |
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Gängige Desktop-Prozessoren sind bekanntlich von INTEL oder AMD. (AMD hat meines Wissens sogar ein Werk in Dresden.)
Klassischer Fall von Duopol also, was aber keinen, der was zu sagen hat in diesem Lande interessiert !
Zitat: |
Und die beiden bestens bekannten Konzerne verhalten sich auf dem deutschen Markt wie die Axt im Walde und schrecken nicht mal vor offensichtlichsten Absprachen zurück, wie etwa die identische Spielepaketmiete. Kein Mensch kann argumentieren, dass die Preisfindung in beiden Konzernen rein zufällig zu auf den Cent identischen Beträgen gekommen ist. |
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Meines Erachtens stimmt die Aussage nicht. Aber auch wenn,
Sherlock Homes würde jetzt warscheinlich sagen: "Beweise Watson..."
Zitat: |
Wenn man sich die hier gepostete IHK Berlin Zusammenfassung anschaut, dann kann man sich echt nur an den Kopf fassen. Augen rollen |
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Das möchte ich doch gerne ausgeführt bekommen. Sprechen Sie vom Inhalt der Masterarbeit, oder wo wollen Sie eine gepostete IHK Berlin Zusammenfassung gelesen haben?
Grüße
O. Daloglu
Dieser Beitrag wurde 2 mal editiert, zum letzten Mal von daloglu: 30.07.2011 00:22.
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69
30.07.2011 00:07 |
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Meike
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Hallo Herr Daloglu,
nun das Thema "marktbeherrschende Stellung" haben Sie offenbar nicht verstanden.
Anders lässt sich Ihre Aussage:
"Aral, Shell und Total" , "CocaCola, Fanta, Sprite", "MS-Windows, Linux, Apple-OS" sind ebenfalls marktbeherschend. Funktioniert nicht so unsere Marktwirtschaft ? "
nicht deuten.
Das würde hier aber auch nun zu weit führen, Ihnen dies zu erläutern und daher verweise ich auf entsprechende Literatur, um z.B. das Kartellgesetz zu verstehen.
Da ich mir vor einigen Jahren noch einmal den Luxus einiger Semster nebenher an der Uni im Bereich Wiwi gönnte, empfehle ich Michael Baron "Das neue Kartellgesetz". Ist super für den Einstieg in diese Materie.
Wozu Sie aber eigentlich etwas schreiben könnten, wäre "Fachlichkeiten" mit denen Sie sich auseinander setzen müssten.
Anstatt dessen kam nun:
"Es ist ein Zeichen dafür, dass ich beurteilen kann, wofür ich nicht öffentlich bestellt bin."
Nun, als Vorstandsmitglied eines Vereins i.Gr. in dieser Thematik, sollten Sie doch etwas über den Tellerrand schauen können.
Die Frage nach einer fachlichen Überprüfung eines Sachverständigen mit einer derartigen "Checkliste" zu beantworten, ist äußerst grenzwertig.
Wie sichern Sie denn gerichtsverwertbar mit wessen Equipment?
Und da Sie einer von den SV sind, die wie wir lesen konnten, sich auch um das Thema "Vergnügungssteuer kümmern", - für das Sie nun wahrlich nicht öffentlich bestellt sind-, sehe ich diese Aussagen äußerst kritisch.
VG
Meike
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70
30.07.2011 06:38 |
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gelroy
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nur noch soviel zu was aber keinen, der was zu sagen hat in diesem Lande interessiert ! :
Intel EU Strafe
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71
30.07.2011 11:11 |
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jasper
Kaiser
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@daloglu
fällt es Dir wirklich so schwer das wahre Problem zu erkennen oder tust Du nur so?
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73
30.07.2011 16:32 |
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John-Lautner
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dieses forum ist so lustig wie kaum ein anderes
+ weiter so
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74
30.07.2011 19:22 |
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big franky
Jungspund
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Zitat: |
Original von daloglu
@big_franky
Was ist passiert? Warum so aggressiv? Haben Sie an der Masterarbeit mitgewirkt ?
Wenn Sie so sauer auf die Hersteller(aufsteller) sind, dann stellen Sie doch andere Geräte auf. Oder schreiben Sie ein Brief an das BMWI, die PTB oder sonst wen.
Was soll das ?
P.S.
Googeln Sie nach "BSfG". Anschließend die Augen weit aufmachen....an zweiter Stelle werden Sie unter bsfg.info fündig.
@meike
Thema
"fachgerechter Überprüfung"
Ich glaube, dass man diesen Ausdruck auf das Wort "Überprüfung" reduzieren kann. Es nimmt sich nichts.
Grüße
O. Daloglu |
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@O. Daloglu,
Du fragst was passiert ist? NICHST ist passiert und genau ist das Problem und erzeugt bei uns Betroffenen auch eine gewisse Aggressivität.
Ich habe nicht an der „Masterarbeit“ mitgewirkt und wie es aussieht Du sicherlich auch nicht.
Wenn Du Dich so gut in dieser Materie auskennt, dann nenne mir bitte einen konkurrenzfähigen Gerätehersteller der nicht gleichzeitig auch Spielhallen betreibt oder sonst wie von den sog. Hersteller-Aufsteller abhängig ist auf dessen Geräte alternativ zugegriffen werden könnte.
Wenn Dein "BSfG" i.G. Auch in anderen Bereichen so aktiv ist, wie er auf seiner Homepage ist, dann dürfte von deren Seite nicht allzu viel zu erwarten sein. Sollte dem nicht so sein, dann kläre die Allgemeinheit doch bitte an dieser Stelle darüber auf.
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75
31.07.2011 17:47 |
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Meike
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Hallo Herr Daloglu,
nun haben Sie sehr eindrucksvoll gezeigt, wie wenig Sie hier zur Thematik "fachgerechte Überprüfung" beitragen konnten.
- Sie haben sich lieber auf "Nebenkriegsschauplätze" begeben, d.h. was Sie so dachten was OK sei in der freien Marktwirtschaft, aber mit dem Sie dann auch gänzlich fehl lagen-
Nicht einmal die wirklich entscheidende Frage für jeden Sachverständigen
"Wie sichern Sie denn gerichtsverwertbar mit wessen Equipment?"
konnten Sie hier beantworten.
Auch dies ist sehr aussagekräftig!
VG
Meike
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76
01.08.2011 16:34 |
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daloglu
Mitglied
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@big_franky
Hinsichtlich Ihrer Fragen kann ich leider nicht weiterhelfen. :-(
@Meike
Hallo Frau Lukat,
was um Himmels Willen läßt sie daran zweifeln, dass die §7-Bauartkonformitätsprüfung, so wie sie die PTB mit der veröffentlichten Checkliste vorsieht, nicht gerichtlich verwertbar sein soll ?
Sehr wohl ist die Konformitätsprüfung gem. §7 gerichtlich verwertbar, wenn es um die Untersuchung der Bauartkonformität geht.
Ich denke, dass Sie bis heute nicht verstanden haben, was "Bauartkonformität" eigentlich bedeutet. Dieser Eindruck meinerseits festigt sich um so stärker, je mehr ich Sie lese. Die Prüfung auf Bauartkonformität steht im direkten Zusammenhang mit der Prüfung von zulassungsrelevanten Eigenschaften einer Bauart. Die zulassungsrelevanten Eigenschaften einer Bauart entnehmen Sie bitte aus der von der PTB veröffentlichten Checkliste (siehe mein Vorbeitrag).
Im Falle der Binärcodeprüfung, welche ein Punkt innerhalb der Bauartkonformitätsprüfung gem. §7 SpielV darstellt, steht den Sachverständigen bei einigen Herstellern ein "Ausleseprogramm" zur Verfügung, welches dafür genutzt werden soll, um den zulassungsrelevanten Teil der Software (Binärcode) auszulesen.
Der zulassungsrelevante Teil der Software besteht aus
a) Spielsteuerung
b) Kontrollmodul
c) Steuerungssoftware für die gesetzlich relevanten Taster (wie Auszahltaste und
Umschalttaste zwischen manueller und automatischer Einsatzbuchung) sowie Anzeigen (wie Spielvariantenanzeige bzw. ehem. Spielsystemanzeige).
Die Auslesesoftware wird von der PTB während der Bauartzulassungsprüfung überprüft und mittels Veröffentlichung der MD5-Checksumme des Ausleseprogramms innerhalb der Bauartzulassung (=veröffentlichte PDF-Datei in der Datenbank für Bauartzulassungen) gegenüber den §7-Prüfern authentifiziert. Jeder §7-Prüfer ist somit in der Lage eine Verifizierung der Auslesesoftware (hinsichtlich der Zulassung von Seitens der PTB) durchzuführen. Eine Errechnung der MD5-Checksumme auf den ausgelesenen Binärcode ist während der Bauartkonformitätsprüfung mittels eines "vom Hersteller unabhängigen" Berechungsprogrammes durchzuführen.
Nun wird Ihnen hoffentlich auch folgendes klar. Die PTB verantwortet (u.a. in Bezug auf die Auslesesoftware) die Bauartzulassungsprüfung gegenüber den §7-Prüfern auf ähnlicher Art und Weise wie sie das fälschungssichere Zulassungszeichen verantwortet, das von den Ordnungsbeamten seit jahrzehnten überprüft wird. Und genauso wie die Aussage des Ordungsbeamten, der eine abgelaufene Zulassung anhand des Zulassungszeichens identifiziert, gerichtsverwertbar ist, genauso gehe ich doch stark davon aus, dass die Aussage eines §7-Prüfers bezüglich der Bauartkonformität infolge einer Konformitätsprüfung gerichtsverwertbar ist.
Die Bauartkonformitätsprüfung erhebt allerdings keinen Anspruch auf Aussagen über nicht-zulassungsrelevante Eigenschaften einer Bauart (wie beispielseise die Wirtschaftlichkeit eines Gerätes). Gleichermaßen werden bei der Bauartzulassungs-prüfung meines Wissens auch keine Nicht-zulassungsrelevanten Eigenschaften am Bauartmuster überprüft. Wozu auch?!
Ich möchte Sie bitten, von weiteren Fragen mir gegenüber vorerst abzusehen. Auf die Dauer wird es mir doch etwas zu anstrengend.
Viele Grüße
O. Daloglu
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77
02.08.2011 02:46 |
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Meike
Foren Gott
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Hallo Herr Daloglu,
oha, mit dieser Frage und nachfolgender Hoffnung
"was um Himmels Willen läßt sie daran zweifeln, dass die §7-Bauartkonformitätsprüfung, so wie sie die PTB mit der veröffentlichten Checkliste vorsieht, nicht gerichtlich verwertbar sein soll ?"
"Und genauso wie die Aussage des Ordungsbeamten, der eine abgelaufene Zulassung anhand des Zulassungszeichens identifiziert, gerichtsverwertbar ist, genauso gehe ich doch stark davon aus, dass die Aussage eines §7-Prüfers bezüglich der Bauartkonformität infolge einer Konformitätsprüfung gerichtsverwertbar ist."
haben Sie sich aber arg geoutet, dass Sie offenbar von IT-Forensik überhaupt keine Ahnung haben.
Wenn Sie behaupten:
"Sehr wohl ist die Konformitätsprüfung gem. §7 gerichtlich verwertbar, wenn es um die Untersuchung der Bauartkonformität geht"
seien Sie so nett und nennen auch gleich ein Aktenzeichen eines entsprechend gelaufenen Verfahrens dazu.
Und wenn Sie angeben:
"Die Bauartkonformitätsprüfung erhebt allerdings keinen Anspruch auf Aussagen über nicht-zulassungsrelevante Eigenschaften einer Bauart (wie beispielseise die Wirtschaftlichkeit eines Gerätes). "
wollen Sie offenbar den Eindruck erwecken, dass ein Anspruch auf Aussage von zulassungsrelevanten Eigenschaften einer Bauart möglich sei, aber vergessen offenbar die vielfältigen Herstellererklärungen, d.h. alles zulassungsrelevante Eigenschaften, die nicht geprüft wurden.
Und wenn Sie jetzt schon "stöhnen"
"Ich möchte Sie bitten, von weiteren Fragen mir gegenüber vorerst abzusehen. Auf die Dauer wird es mir doch etwas zu anstrengend."
hoffe ich für Sie, dass Sie niemals tatsächlich in einem Gerichtsverfahren aussagen müssen. Denn dagegen sind meine Fragestellungen recht entspannt.
VG
Meike
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78
02.08.2011 15:41 |
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gmg
Foren Gott
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Zitat: |
Original von Meike
Denn dagegen sind meine Fragestellungen recht entspannt.
VG
Meike |
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von
Grüße
__________________ gmg
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79
02.08.2011 16:18 |
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Joerg.Weissleder
Grünschnabel
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Sehr geehrter Herr Daloglu,
ich meckere nur ungern öffentlich an Aussagen von Kollegen herum, sehe mich aber hier dringend veranlasst zwei entscheidende Punkte klarzustellen.
Zunächst zur Begrifflichkeit der gerichtlichen Verwertbarkeit:
Dieser Begriff ist nicht wirklich scharf umrissen, letztlich sollten wir uns vor Augen halten dass wir keine Juristen sind und das Gericht entscheiden lassen was verwertbar ist.
Was jedoch viel schwerer wiegt ist Ihre synonyme Verwendung der Begrifflichkeiten "Prüfer" und "Sachverständiger".
Wir sind öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige, was bedeutet das wir verpflichtet sind unseren Sachverstand auch einzusetzen.
Ein "Prüfer" hingegen muss lediglich Checklisten abhaken.
In der Konsequenz daraus kann ich zwar nach einer erfolgreichen Überprüfung gemäß §7 SpielV feststellen dass unter Anwendung des von der PTB vorgegebenen Prüfverfahrens keine Abweichung von der zugelassenen Bauart festgestellt wurde, mehr jedoch nicht!
Wer etwas anderes bescheinigt handelt nach meiner Auffassung wenigstens fahrlässig.
Mit freundlichen Grüßen
Jörg Weißleder
__________________ Dipl.-Kfm. techn. Jörg Weißleder
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80
02.08.2011 16:27 |
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