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Forum-Gewerberecht » Gewerberecht » Spielrecht » Spielverordnung durch Sachverstand der vereidigten Sachverständigen » Hallo Gast [Anmelden|Registrieren]
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Zum Ende der Seite springen Spielverordnung durch Sachverstand der vereidigten Sachverständigen 14 Bewertungen - Durchschnitt: 7,4314 Bewertungen - Durchschnitt: 7,43
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Meike
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Hallo Dieter,

das ist mit TÜV-Prüfern bei der HU nicht vergleichbar, da die gesetzlichen Regelungen andere sind. - Gib mal "Hauptuntersuchung" im Suchmodus des Gesetzes ein und Du wirst erhebliche Unterschiede bei den Anforderungen / Festlegungen finden.

http://www.gesetze-im-internet.de/bundes...tvzo/gesamt.pdf


Den §352 StGB könnte man prüfen, da Gebühren für nicht erbrachte Leistungen erhoben wurden.


Frag doch einfach mal bei der Wettbewerbszentrale nach, ob diesen denn Anzeige erstattet hatten und wenn ja, weswegen.


Aber über eins sollten wir uns doch hier auch im Klaren sein, dass die Plaketten auch bei einer durchgeführten "Prüfung" keine Aussagekraft über eine Konformität der Geldspielgeräte mit der SpielV haben, d.h. die Intention des Gesetzgebers, dass die Prüfung eine "komplementäre Maßnahme zur anfänglichen Bauartprüfung durch die PtB" sein sollte, kann doch wahrlich niemand erfüllt sehen.


VG
Meike
101 07.09.2011 18:58 Meike ist offline E-Mail an Meike senden Beiträge von Meike suchen
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dieter116
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Mit dem Link wollte ich nur zeigen, dass sie Rechtssprechung sogar bei einer hoheitlichen Massnahme ( das ist die HU doch ? ) die Tatbestandserfüllung des § 348 nicht sieht.

Allerdings gab es da doch den Unterschied bei den Prüfberichten.
Der Bericht eines SV für GSG ist eine Tatsachenfeststellung, der Bericht zur HU anscheinend nicht.

Zu deinem letzten Satz:

Die Plaketten sollen auch keine Konformität mit der SpielV nachweisen, sondern mit der Bauartzulassung.

Und wo steht, das der Gesetzgeber dies anders meinte ?
102 08.09.2011 07:42 dieter116 ist offline E-Mail an dieter116 senden Beiträge von dieter116 suchen
Solon
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Meike
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Hallo dieter,

eine Bauartzulassung DARF NUR erteilt werden, wenn die Konformität mit der SpielV gegeben ist.

Das ergibt sich aus der SpielV


"§ 13

(1) Die Physikalisch-Technische Bundesanstalt darf die Bauart eines Geldspielgerätes nur zulassen, wenn folgende Anforderungen erfüllt sind: ............"


Was der Gesetzgeber wollte, kannst Du der anhängenden BR-Drucksache entnehmen.

VG
Meike

Dateianhang:
pdf BR-Drucksache_0655-05.pdf (2 MB, 119 mal heruntergeladen)
103 08.09.2011 17:09 Meike ist offline E-Mail an Meike senden Beiträge von Meike suchen
gmg   Zeige gmg auf Karte gmg ist männlich
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Unzulässiger Verkauf von Prüfzeichen durch Sachverständigen

Zitat:
Original von gmg
Jetzt müss man wohl nur noch dafür sorgen, dass der Sachverständige seinen Sachverständigen-Titel verliert....
Grüße


Wie man der Liste der Geldspielgerätesachverständigen entnehmen kann, wird dort der Name des Sachverständigen nicht mehr angeführt.

Respekt für die "Selbstreinigungskräfte des Marktes".....


Grüße

__________________
gmg
104 28.09.2011 07:06 gmg ist offline E-Mail an gmg senden Beiträge von gmg suchen
Meike
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Hallo gmg,

eine derartige "Selbstreinigung" finde ich klasse.

Es wäre toll, wenn dies auch bei dem Sachverständigen funktionieren würde, der wider besseren Wissens (ich hatte bereits vor Jahren ein langes Telefonat mit ihm) den Kommunen von angeblichen Urteilen erzählt, welche angeblich zu pflichtwidrigen Handlungen durch Bedienstete führen würde, wenn diese nicht Spielsoftwarestände an PtB zugelassenen Geldspielgeräten prüfen würden, um seine eigenen Leistungen anzubieten.


VG
Meike
105 28.09.2011 07:23 Meike ist offline E-Mail an Meike senden Beiträge von Meike suchen
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