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Forum-Gewerberecht » Gewerberecht » Spielrecht » Spielverordnung durch Sachverstand der vereidigten Sachverständigen » Hallo Gast [Anmelden|Registrieren]
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Zum Ende der Seite springen Spielverordnung durch Sachverstand der vereidigten Sachverständigen 14 Bewertungen - Durchschnitt: 7,4314 Bewertungen - Durchschnitt: 7,43
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Meike
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Hallo Herr Weissleder,

danke für die Klarstellung was ein SV eigentlich zu tun hat, d.h. nicht bloses Abhaken von Prüflisten.

Zum Punkt der Gerichtsverwertbarkeit, - was ist beweisrelevant-, gibt es eigentlich klare Regeln, wenn wir es mit IT-Produkten zu tun haben, - und nichts anderes sind die aktuellen Geldspielgeräte gem. §33 c GewO-
d.h. z.B. vorab Sicherung der Datenträger, sowie Protokolle des Netzverkehrs.
Es muss zuerst ein forensisches Duplikat erstellt werden und erst im Anschluß darf es zur Analyse kommen.


VG
Meike
81 03.08.2011 19:24 Meike ist offline E-Mail an Meike senden Beiträge von Meike suchen
Solon
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GaulPauselman GaulPauselman ist männlich
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Zitat:
Original von daloglu
Hallo @gmg,
.... Theoretisch sollte kein Sachverständiger im Sachgebiet „Überprüfung von Geldspielgeräten“ etwas gegen eine solche Maßnahme der Kopplung zwischen Überprüfung und Freischaltung haben. Vielleicht wollen mir die anderen "SV-Experten" auch zustimmen. Interessieren würde mich die Antwort allemal.

Grüße
O.Daloglu


Bin zwar nicht der erfragte Experte, aber für mich ist klar, wenn ich gewerbliche Tätigkeiten (Freischalten) mit den Sachverständigentätigkeit (Prüfen) vermische, dass die Unabhängigkeit irgendwann leiden muss. Das ist so, als wenn der TüV auch noch den Ölwechsel mitmacht. Ob das Werbung oder Abschreckung ist weiß ich nicht.
Vielleicht fragt ihr einfach mal eure Bestellkörperschaft (IHK?).
vonG.P.
82 05.08.2011 12:36 GaulPauselman ist offline E-Mail an GaulPauselman senden Beiträge von GaulPauselman suchen
Solon
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dieter116
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Wenn das Freischalten automatisch beim Überprüfen ( Auslesen ) der Gerätesoftware erfolgen würde ?
83 05.08.2011 14:27 dieter116 ist offline E-Mail an dieter116 senden Beiträge von dieter116 suchen
jasper
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Zitat:
Original von GaulPauselman

Bin zwar nicht der erfragte Experte, aber für mich ist klar, wenn ich gewerbliche Tätigkeiten (Freischalten) mit den Sachverständigentätigkeit (Prüfen) vermische, dass die Unabhängigkeit irgendwann leiden muss. Das ist so, als wenn der TüV auch noch den Ölwechsel mitmacht. Ob das Werbung oder Abschreckung ist weiß ich nicht.
Vielleicht fragt ihr einfach mal eure Bestellkörperschaft (IHK?).

vonG.P.



@GaulPauselman das ist FALSCH!

Das wäre so, als wenn sich Dein Fahrzeug kurz nach Überschreiten des TÜV- Termins selbst abschalten würde und sich der TÜV- Beamte den Freischaltcode beim Autohersteller holen müsste.

Nun stellt der Autohersteller fest, dass Du die Finanzierung/Leasing nicht korrekt bezahlt hast und verweigert den Freischaltcode. Kopfkratz
84 05.08.2011 15:25 jasper ist offline E-Mail an jasper senden Beiträge von jasper suchen
Meike
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Hallo zusammen,

wie wir lesen konnten, gibt es Prüfer, denen präzise Fragen zu anstrengend sind und die nur "Checklisten" abhaken und es gibt tatsächlich Sachverständige.


Daher die Frage an die Sachverständigen und Menschen mit Sachverstand.


Nennt man dies "nach Stand der Technik gegen Veränderungen gesichert gebaut"?


Wie viel Geldwäsche und Steuerverkürzung ist "Dank der Bauartzulassungen der PtB" möglich?


http://www.augsburger-allgemeine.de/neub...id16210291.html

"Basis der gesamten Automatenmanipulation war eine Wechselfestplatte, die die Angeklagten in die Automaten einsetzten.

Die Männer hatten 40000 Euro ergaunert

Auf die hatten die Männer zuvor hohe Geldbeträge aufgebucht, die sie später angeblich gewonnen hätten. Das machten sie zumindest den Betreibern weiß und zockten so am Ende zwischen Juni und Oktober 2009 knapp 40000 Euro ab. Die höchsten Einzelbeträge lagen bei zweimal 15000 Euro. Aber nicht alle vorgegebenen Gewinne waren auch tatsächlich ausbezahlt worden. In der Anklage war zunächst von der doppelten Summe die Rede gewesen.

Mal wussten die Wirte, in deren Gaststätten die Automaten aufgestellt waren, von den Machenschaften der Betrüger, und saßen deshalb auch mit auf der Anklagebank, mal hatten sie keine Ahnung."


VG
Meike
85 07.08.2011 05:06 Meike ist offline E-Mail an Meike senden Beiträge von Meike suchen
dieter116
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Wenn man Zugriff auf das gesamte System haben kann,wird es wahrscheinlich immer Manipulationsmöglichkeiten geben.

Oder sieht ein IT-Sachverständiger dies anders ?
86 07.08.2011 08:17 dieter116 ist offline E-Mail an dieter116 senden Beiträge von dieter116 suchen
Meike
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Hallo Dieter,

welche IT-Sachverständige sprichst Du hier an?

Dein Verband will offenbar nur Checklisten abhaken. - Präzise Fragestellungen sind für Deinen Vorstand zu anstrengend, wie wir hier lesen durften.

Und eine These: "Wenn man Zugriff auf das gesamte System haben kann,wird es wahrscheinlich immer Manipulationsmöglichkeiten geben."

ist so sinnvoll, wie

"Solange es Autos auf der Straße gibt, wird es wahrscheinlich Autounfälle geben."


In der SpielV ist vorgeschrieben

"nach dem Stand der Technik sicher gegen Veränderungen gebaut sind"

und dies sollte dann doch der Maßstab sein, oder nicht?





Hauptproblem ist doch das lex convivalis (Gesetz der Tischgespräche)!


Nehmen wir doch das alt bekannte Beispiel der Bauart 2386


http://www.ptb.de/cms/fachabteilungen/ab...enbank-854.html

Bauartname:ADM301
Bauartnummer:2386
Datum der Zulassung: 15.07.2010
Checksummen-Datei: G-2386-CS
Zulassungsinhaber:
AUSTRIAN GAMING INDUSTRIES GmbH
2352 Gumpoldskirchen, Österreich

"Grundlage der Zulassungsprüfung: ...TR 4.1 (für die integrierten Spielangebote der Bezugsbauart Magic Ballagator, Bauartzulassungsnummer 2134 gilt die..... TR 3.3)


Nach welchem Gesetz ist Derartiges möglich?


Nach welchem Gesetz sind "Anschlusszulassungen" möglich?


Wenn man sich an Recht und Gesetz hält kann man verbindliche Aussagen treffen und benötigt keine "Erörtertungsgespräche", wie unten nachlesbar

http://www.baberlin.de/250.html?&tx_ttne...Hash=38e251d617

Anschlusszulassung und Geräte-Überprüfung
[ 06.02.08 - 14:43 Uhr ]

Der BA-Arbeitskreis „Geldspielgeräte“ (Sprecher: Gundolf Aubke/ 2. Vorsitzender des Hamburger Automatenverbandes e.V. - HAV) hat sich auf seiner Sitzung am 16.1.2008 während der IMA 2008 in Düsseldorf mit den Themen „Anschlusszulassung“ und „Geräte-Überprüfung“ und deren Umsetzung in der Praxis befasst. An der Sitzung hat auch Herr Prof. Dr. Dieter Richter (PTB) teilgenommen.

Herr Prof. Richter hat auf Nachfragen des Arbeitskreises deutlich gemacht, dass derzeit keine verbindliche Aussage darüber getroffen werden kann, ob Geldspielgeräte, mit Bauarten gemäß der neuen SpielV seit 1.1.2006 (d.h. Bauarten, die den Vorgaben der Technischen Richtlinie - TR 3.0-3.3 entsprechen) auch nach dem 1.1.2011 aufgestellt werden dürfen. Es ist also nicht sicher, ob ab dem 1.1.2009 für diese Geräte noch eine Konformitätsprüfung gemäß § 7 SpielV durchgeführt werden kann.

Sehr aufschlussreich ist diesbezüglich das Schreiben der PTB vom 14. Januar 2008 mit dem diverse Fragen des BA zu diesem Thema beantwortet werden. Dort heißt es u.a.:



„Welche Auswirkungen haben die BMWi-Erlasse auf die gemäß § 7 SpielV mögliche Verlängerung aufgestellter Spielgeräte, deren Bauart bereits zugelassen ist oder bis 30.06.2008 unter den derzeitigen Bedingungen noch zugelassen wird?
Zunächst gibt es keine Einschränkungen. Im laufenden Jahr 2008 haben die BMWi-Erlasse keine Auswirkungen auf die Überprüfung gemäß § 7 SpielV. Welche Auswirkungen sie für Überprüfungen im Jahr 2009 oder später haben, wenn dann die Gültigkeit der Verlängerungen in das Jahr 2011 hinein bzw. darüber hinaus reicht, ist noch Gegenstand von Erörterungen.„

(Quelle: www.ptb.de/spielgeraete sowie BA-Nachricht vom 15.1.2008)


Nach dem Kenntnisstand des BA sind die Beratungen diesbezüglich bis heute nicht abgeschlossen.

Dabei ist zu berücksichtigen, dass das BMWi im Hinblick auf seine Anweisung vom 17.10.2007 an die PTB sicherstellen wollte, dass Bauarten gemäß den Vorgaben der TR 3.0-3.3 bis zum 1.1.2011 sukzessive aus dem Markt gezogen werden. Zur Umsetzung dieses Ziels ist von BMWi und PTB das Modell der Anschlusszulassung entwickelt worden, das dem BA und dem VDAI mit Schreiben vom 9.1.2008 bekannt gemacht wurde. Danach besteht die Möglichkeit, zugelassene Geldspielgeräte gemäß den Vorgaben der TR 3.0-3.3 auch nach dem 1.1.2011 aufzustellen, wenn diese Geräte entsprechend einer Anschlusszulassung nach den strengeren Vorgaben der ab 1.7.2008 zwingend einzuhaltenden TR 4.0 umgebaut werden.

Je nach künftiger Entwicklung und späteren Diskussionen behält sich das BMWi in seinem Schreiben an die PTB vom 17.10.2007 weitere Vorgaben zur Ausgestaltung der Prüfpraxis für gewerbliche Geldspielgeräte ausdrücklich vor.
Es ist daher nicht auszuschließen, dass das BMWi zur Durchsetzung seiner Anweisung vom 17.10.2007 veranlaßt, dass Bauartzulassungen gemäß TR 3.0-3.3 widerrufen werden. Alternativ könnte das BMWi eine entsprechende Änderung der SpielV anstreben.

Der BA empfiehlt Aufstellunternehmern, die zum jetzigen Zeitpunkt Geldspielgeräte erwerben wollen, obige Informationen bei ihren Dispositionen zu berücksichtigen, Hersteller/ Großhändler auf die Möglichkeit des Umbaus der Geldspielgeräte entsprechend einer Anschlusszulassung anzusprechen und sich dies gegebenenfalls schriftlich bestätigen zu lassen.
87 10.08.2011 07:42 Meike ist offline E-Mail an Meike senden Beiträge von Meike suchen
dieter116
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Auf Nachfrage teilte mir mein Bekannter mit, Herr Daloglu gehöre nicht dem Vorstand des BsfG an.
Wie kommat Du darauf ?

Mit IT Sachverständigen meine ich z,B. Herrn Weissleder etc.
Also SV nach 2100 .

Was verstehst Du denn unter 'Stand der Technik' ?

Mit den Autounfällen hast du recht, nach dem Stand der Technik wird es diese wahrscheinlich , leider , noch lange geben.

Wie sollte denn ein Spielautomat gebaut sein, dass keinerlei Manipulationen möglich sind ?


Den Rest deines Beitrages hast du hier schon zigmal gebetsmühlenartig geschrieben.

Auch wenn vieles davon stimmt, scheint es niemanden zu interessieren,
jedenfalls nicht die, die Etwas zu entscheiden haben.

Mir kannst Du es aber nicht vorwerfen.
88 10.08.2011 13:40 dieter116 ist offline E-Mail an dieter116 senden Beiträge von dieter116 suchen
Meike
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Hallo Dieter,

betr. der Stellung von Herrn Daloglu bin ich nach dem damaligen "Gründungsprotokoll" gegangen. - Danach bin ich von einer Vorstandstätigkeit ausgegangen, nun wenn dem nicht so ist, hatte ich das falsch verstanden.-
- Das Protokoll dieser Sitzung müsste Dein Bekannter ja haben, so dass Du da nachlesen kannst.-

Welche Möglichkeiten es nach "dem Stand der Technik" gibt, hatten einige SV nach 2100 bereits am 15.09.2008 in einem persönlichen Gespräch der PtB dargelegt - aktuell kann der Stand der Technik noch ausgereifter sein, da sollte man sich auch immer mit den entsprechenden Fachleuten unterhalten.


Aber wenn man sich dann eine Antwort der Gesprächspartner der PtB zu einem vorgeschlagenen, Signaturverfahren gem. Gesprächsprotokoll durchliest, in dem dieses Verfahren als "weder angemessen noch dem politischen Willen entsprechend" bezeichnet wird, muss man doch erstaunt die Stirn runzeln.


Es gab auch mal einen "Workshop" zum Thema bei der PtB, wobei dies aber kein tatsächlicher "Workshop" war und ansonsten die "Arbeitskreise" immer nur mit beschränkter Teilnehmerrunde laufen. - Selbst wenn man die "Runde" bei der IHK Berlin betrachtet, zur Einrichtung des neuen Sachgebiets war die "Einladungssituation" äußerst skuril.


VG
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89 11.08.2011 09:01 Meike ist offline E-Mail an Meike senden Beiträge von Meike suchen
dieter116
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Damit hast du natürlich recht.

Aber die Sv haben kaum einen Einfluss darauf.
Was wohl nicht zuletzt durch die Veröffentlichungen eines SV zurückgeht.

Da fühlten sich einige auf die Füsse getreten und nun werden die SV vielfach als lästig empfunden.
90 11.08.2011 16:43 dieter116 ist offline E-Mail an dieter116 senden Beiträge von dieter116 suchen
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In einem Positionspapier unabhängiger Gutachter für Geldspielgeräte vom April 2011 heißt es dazu:

Zitat Positionspapier:

„Es ist unverständlich, warum wiederholt ‚Technische Richtlinien’ erarbeitet und umgesetzt werden, die offensichtlich billigend in Kauf nehmen, dass Manipulationen, Betrug und Geldwäsche nicht erkannt oder nachgewiesen werden können...“

Zitat Ende

Lesen: http://www.forum-gewerberecht.de/thread.php?threadid=8847

Das war wohl die einzige nachvollziehbare Aussage bei Frontal21 Respekt
91 18.08.2011 14:52 jochen B. ist offline Beiträge von jochen B. suchen
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Zu dem ebay Anbieter:

Hier läuft inzwischen ein Verfahren, da er Prüfplaketten und Berichte enfach verschickte ohne die Geräte jemals gesehen zu haben.

Er gehört übrigens zu der ' Expertengruppe ' und ist Mitautor des Positionspapiers.

Meike, welcher Straftatbestand ist hierdurch erfüllt ?
92 04.09.2011 09:07 dieter116 ist offline E-Mail an dieter116 senden Beiträge von dieter116 suchen
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Zitat:
Original von dieter116
Zu dem ebay Anbieter:

Hier läuft inzwischen ein Verfahren, da er Prüfplaketten und Berichte enfach verschickte ohne die Geräte jemals gesehen zu haben.



Guten Nachrichten!!
Also waren die Infos zutreffend.

Aber:
Was für ein Verfahren läuft denn da?
Etwa nur eine Abmahnung??

Grüße

__________________
gmg
93 04.09.2011 10:56 gmg ist offline E-Mail an gmg senden Beiträge von gmg suchen
Meike
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Hallo Dieter,

die Frage, welcher Verdacht einer Straftat / Straftatbestände hier vorliegen könnte, wird Dir besser die Polizeidienststelle / Staatsanwaltschaft beantworten können,
wo das Verfahren geführt wird. Denn es kommt auf den konkreten Sachverhalt an.

Die Intention des Gesetzgebers war es, dass die Prüfung eine "komplementäre Maßnahme zur anfänglichen Bauartprüfung durch die PtB" sein sollte.

Aus der Drucksache 655/05 zur novellierten SpielV ist dann nur ersichtlich, dass die Aufgabe u.a. durch vereidigte SV erfüllt werden könnte.

In §7 SpielV steht recht spärlich

"(1) Der Aufsteller............Bauart durch einen vereidigten und öffentlich bestellten Sachverständigen oder eine von der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt zugelassene Stelle auf seine Kosten überprüfen zu lassen.

(2) Wird die Übereinstimmung festgestellt, hat der Prüfer dies mit einer Prüfplakette, deren Form von der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt festgelegt wird, am Gerät sowie mit einer Prüfbescheinigung, die dem Geräteinhaber ausgehändigt wird, zu bestätigen."


Das ist eine schwierige Konstellation, da die Prüfer zwar hoheitliche Aufgaben erfüllen, - Behörden müssen sich auch auf die Prüfplaketten verlassen können-, aber aufgrund der vertraglichen Ausgestaltung der PtB / Verröffentlichungen der PtB und der Tatsache, dass der Prüfer ein vereidigter SV ist, eine Amtsträgereigenschaft als sehr fraglich zu bewerten ist (das müsste nun auch in diesem Verfahren geprüft werden).

D.h. es ist erheblich, wenn man z.B. den §§348, 352 STGB prüft.


VG
Meike
94 04.09.2011 11:05 Meike ist offline E-Mail an Meike senden Beiträge von Meike suchen
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Unzulässiger Verkauf von Prüfzeichen durch Sachverständigen

Danke für den Hinweis, Dieter!!

Zitat on
Der Sachverständige und ein ebenfalls in den Vertrieb der Prüfplaketten eingebundenes Unternehmen haben sich nach Abmahnung durch die Wettbewerbszentrale in allen vorgenannten Punkten strafbewehrt unterworfen.
Zitat off


Fundstelle

Grüße

__________________
gmg
95 04.09.2011 13:46 gmg ist offline E-Mail an gmg senden Beiträge von gmg suchen
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Unzulässiger Verkauf von Prüfzeichen durch Sachverständigen

Jetzt müss man wohl nur noch dafür sorgen, dass der Sachverständige seinen Sachverständigen-Titel verliert....

Das mit der Abmahnung kann ja nur der erste Schritt gewesen sein.

Aber ich befürchte, dieser Wunsch wird so wohl nicht erfüllt werden.
Da muß man auf die Tatwiederholung warten...

Grüße

__________________
gmg
96 04.09.2011 14:12 gmg ist offline E-Mail an gmg senden Beiträge von gmg suchen
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Hierzu von der PKW HU :

http://www.vbgl.de/Verhalten_im_Strassen...s_Gefaelligkeit

oder auch

http://www.uni-marburg.de/fb01/lehrstueh.../urkundsdelikte


der §352 StGB ist mir hier allerdings nicht klar.


Könnte sich der Auftraggeber nach § 271 StGB strafbar gemacht haben ?
97 05.09.2011 16:28 dieter116 ist offline E-Mail an dieter116 senden Beiträge von dieter116 suchen
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Zitat Positionspapier:

Es ist unverständlich, warum wiederholt ‚Technische Richtlinien’ erarbeitet und umgesetzt werden, die offensichtlich billigend in Kauf nehmen, dass Manipulationen, Betrug und Geldwäsche nicht erkannt oder nachgewiesen werden können...“

Zitat Ende http://www.zdf.de/ZDFmediathek/

DIE MASTERARBEIT
http://www.forum-gewerberecht.de/attachment.php?attachmentid=1929

Fazit:
Solange sich an dieser inakzeptablen Situation nichts ändert bzw. die sog. Geräteüberprüfung nichts mit einer tatsächlichen Überprüfung der technischen Abläufe zu tun hat und eine reine Alibifunktion für die Öffentlichkeit darstellt, solange können meiner Meinung nach die „Prüfaufkleber“ auch weiterhin per Post verschickt werden.
98 06.09.2011 10:39 Carlo ist offline E-Mail an Carlo senden Beiträge von Carlo suchen
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Ich zitiere noch mal:

Sachverständige sind gemäß den Sachverständigenverordnungen der Bestellungskörperschaften verpflichtet, originäre Sachverständigenleistungen höchstpersönlich zu erbringen. Da aber eine Überprüfung des Geldspielgerätes durch den Sachverständigen gar nicht stattgefunden hat, wurde gegen diese Verpflichtung verstoßen. Mit einem solchen Geschäftsgebaren beeinträchtigt der Sachverständige spürbar die Interessen seiner Mitbewerber und sonstigen Marktteilnehmer i. S. v. § 3 Abs. 1 UWG, da sich diese an die gesetzlichen Regelungen halten.

Gemäß § 7 Abs. 1 SpielV hat der Aufsteller eines entsprechenden Spielgeräts in bestimmten zeitlichen Abständen sein Spielgerät durch einen vereidigten und öffentlich bestellten Sachverständigen oder einer von der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt zugelassenen Stelle das Spielgerät auf seine Übereinstimmung mit der zugelassenen Bauart überprüfen zu lassen. Erst wenn die Übereinstimmung von dem Prüfer festgestellt wurde, kann die Prüfplakette am Gerät angebracht und dem Geräteinhaber eine Prüfbescheinigung ausgehändigt werden (§ 7 Abs. 2 SpielV). Geräte, die einer Überprüfung nicht unterzogen wurden, müssen nach Ablauf der Aufstelldauer unverzüglich aus dem Verkehr gezogen werden. Dies hat zur Folge, dass sämtliche Geräte, die mit einer über das Internet verkauften Prüfplakette versehen wurden, mangels tatsächlicher Überprüfung mit Ablauf des ursprünglichen Gültigkeitszeitraums aus dem Verkehr gezogen werden müssen (§ 7 Abs. 4 SpielV).

Der Plakettenvertrieb über das Internet stellt zudem einen Verstoß gegen § 4 Nr. 1 UWG, da die Entscheidungsfreiheit sonstiger Marktteilnehmer durch unangemessenen unsachlichen Einfluss beeinträchtigt wird. Denn es besteht die Gefahr, dass die Aufsteller von Spielgeräten eine Plakette über das Internet beziehen, weil dies ohne Überprüfung des Spielgeräts möglich ist. Zudem täuscht der Sachverständige gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 UWG über die wesentlichen Merkmale seiner Dienstleistung sowie die Zwecktauglichkeit und Verwendungsmöglichkeit der Prüfplakette.

Auch die Werbeaussage „Geldspielgeräte TÜV“ verstößt gegen das Irreführungsverbot des § 5 Abs. 1 Satz 2 Nrn. 1 und 3 UWG, da der Sachverständige nicht Mitarbeiter einer TÜV-Organisation ist. Die Verwendung der Bezeichnung „TÜV“ begründet auch eine unzulässige Rufausbeutung nach § 4 Nr. 9 lit. b UWG sowie eine solche gemäß § 6 Abs. 2 Nrn. 4 und 6 UWG unter den Aspekten des unlauteren Imagetransfers sowie der Imitation oder Nachahmung einer Dienstleistung.


Und jetzt das Zitat aus dem Beitrag des Rechtsanwaltes Carlo:
......solange können meiner Meinung nach die „Prüfaufkleber“ auch weiterhin per Post verschickt werden.


Wand Wand

Grüße

__________________
gmg
100 06.09.2011 18:27 gmg ist offline E-Mail an gmg senden Beiträge von gmg suchen
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