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Thema: OVG Münster: Staatsmonopol im Bereich der Sportwetten europarechtswidrig
MEMO

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20.06.2013 18:11 Forum: Spielrecht


http://www.bverwg.de/presse/pressemittei...jahr=2013&nr=38

Sportwettenmonopol in Nordrhein-Westfalen war europarechtswidrig


Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat heute in drei Revisionsverfahren entschieden, dass das Sportwettenmonopol in Nordrhein-Westfalen im Zeitraum von 2006 bis 2012 die europarechtliche Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit verletzte.

Die Kläger vermittelten in Mönchengladbach, Mülheim an der Ruhr und Bochum Sportwetten an private Wettanbieter im EU-Ausland. Weder diese noch die Kläger verfügten über eine im Inland gültige Erlaubnis. Die Städte untersagten die unerlaubte Vermittlung in den Jahren 2006 und 2007 mit der Begründung, eine Erlaubnis könne wegen des damals im Lotteriestaatsvertrag und seit 2008 im Glücksspielstaatsvertrag geregelten Sportwettenmonopols nicht erteilt werden. Die Klagen der Vermittler wurden von den Verwaltungsgerichten abgewiesen, hatten aber im Berufungsverfahren vor dem Oberverwaltungsgericht Münster Erfolg. Während des Revisionsverfahrens hat das Land Nordrhein-Westfalen zum Dezember 2012 den neuen Glücksspielstaatsvertrag umgesetzt, der anstelle des Sportwettenmonopols ein Konzessionssystem vorsieht.

Das Bundesverwaltungsgericht hat die Revisionen der beklagten Städte bezüglich der Zeit bis November 2012 zurückgewiesen. Für diese Zeit ist das Oberverwaltungsgericht zu Recht davon ausgegangen, dass das Sportwettenmonopol in Nordrhein-Westfalen gegen die europarechtliche Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit verstieß. Es schränkte die Freiheiten unverhältnismäßig ein, weil es nicht kohärent und systematisch dazu beitrug, die gesetzlichen Monopolziele der Suchtbekämpfung und des Jugend- und Spielerschutzes zu verwirklichen. Allerdings folgt dies nicht schon aus den Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts zur gegenläufigen Glücksspielpolitik im Bereich des gewerblichen Automatenspiels. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union ließ diese Politik die Eignung des Sportwettenmonopols zur Suchtbekämpfung nur entfallen, wenn sie zur Folge hatte, dass das Ziel der Spielsuchtbekämpfung mit dem Monopol nicht mehr wirksam verfolgt werden konnte. Tatsachen, die eine so erhebliche Beeinträchtigung der Wirksamkeit der Monopolregelung belegen, hat das Oberverwaltungsgericht nicht festgestellt. Es hat aber zutreffend angenommen, dass deren Unverhältnismäßigkeit sich jedenfalls aus einer systematisch zum Glücksspiel anreizenden Werbung der Monopolträger - der staatlichen Lotto- und Totogesellschaften - ergibt. Die Werbepraxis deutet darauf hin, dass das Monopol tatsächlich nicht der Suchtbekämpfung, sondern anderen, insbesondere fiskalischen Zwecken diente. Dabei ist nicht nur die nordrhein-westfälische Werbung für Sportwetten, sondern auch die Werbung für das Lotto-Angebot zu berücksichtigen. Wegen der im Deutschen Lotto- und Totoblock abgestimmten Dachmarkenstrategie und der gemeinsamen Werberichtlinien ist darüber hinaus die Werbung in anderen Bundesländern in die Beurteilung einzubeziehen. Unzulässig waren insbesondere die „Lotto-hilft“-Kampagne, die das Glücksspiel zum sozial verantwortlichen Handeln aufwertete, und die massive Jackpot-Werbung, die bedeutende Gewinne verführerisch in Aussicht stellte. Sie wurde fortgesetzt, obwohl sie nach der eigenen Einschätzung eines Monopolträgers sonst nicht Spielwillige zur Teilnahme am Glücksspiel bewegte.

BVerwG 8 C 10.12 - Urteil vom 20. Juni 2013

Vorinstanzen:
OVG Münster 4 A 17/08 - Urteil vom 07. November 2011
VG Düsseldorf 3 K 162/07 - Urteil vom 16. November 2007

BVerwG 8 C 12.12 - Urteil vom 20. Juni 2013

Vorinstanzen:
OVG Münster 4 A 3362/07 - Urteil vom 10. Januar 2012
VG Düsseldorf 3 K 2865/07 - Urteil vom 19. November 2007

BVerwG 8 C 17.12 - Urteil vom 20. Juni 2013

Vorinstanzen:
OVG Münster 4 A 2847/08 - Urteil vom 21. Februar 2012
VG Gelsenkirchen 7 K 2474/07 - Urteil vom 17. September 2008
Thema: Landesglücksspielgesetz
MEMO

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RE: Alternativen! 21.12.2012 11:06 Forum: Spielrecht


Hallo IB

und wenn die Spielhalle aufgrund des neuen LGlüG nun keine gewerberechtliche Erlaubnis bekommt, wie sieht es aus mit der Nutzung der Räume beispielsweise als Wettbüro?
Denn es handelt sich hier ebenso um eine Vergnügungstätte mit den gleichen baurechtlichen Anforderungen.
In Bayern beispielweise ist keine neue Baugenehmigung erforderlich, auch keine Nutzungsänderung.
Habt Ihr aus anderen Bundesländern, Erfahrungen, ob die Nutzung als Wettbüro ein neues Baugenehmigungsverfahren erfordert?





Es gibt zwar jenes Urteil


VG Gießen · Beschluss vom 8. September 2009 · Az. 1 L 1325/09.GI

Informationen zum Urteil
1. Die Umnutzung von Räumlichkeiten einer Spielhalle in ein Wettbüro, in dem sich weiterhin Spielgeräte mit und ohne Gewinnmöglichkeiten befinden und zusätzlich Sportwetten an in der EU lizensierte Buchmacher vermittelt werden, ist jedenfalls bei gleichbleibender Ausbauart und Nutzfläche keine genehmigungspflichti-ge Nutzungsänderung.


2. Wettbüros und Spielhallen sind Vergnügungsstätten im Sinne der BauNVO.

Allerdings kenne ich derartige Anfragen ans Bauamt, die fordern trotzdem eine Nutzungsänderung/Baugenehmigung. Auch das wäre ja kein Problem aber:

Der Witz ist das dieser Bauantrag jedoch erst in Bearbeitung kommt wenn man eine Sportwettvermittlungslizenz gewerberechtlicher Art nach dem LGlüG bzw nach dem Staatsvertrag erhalten hat. Wohlwissend das man diese zum derzeitigen Zeitpunkt nicht bekommt.

Auch hier wird wieder zweischneidig verfahren, wenn dem so ist wieso sind so viele Wettbüros geöffnet und man unternimmt nichts.

Macht man nun aus seiner Spielhalle ein Wettbüro wird das Gewerbeamt wahrscheinlich derzeit nicht dagegen angehen können jedoch das Bauamt.

Respekt wie die Zusammenarbeit manchmal zwischen dem Gewerbeamt und dem Bauamt funktionieren kann.

Dann muss man das halt mit den alternativen wie rosebud schreibt es machen oder aber einen Kulturverein...... kenne mehr als genug derartiger Läden die seit 2006 in Betrieb sind...das scheint die Ämter eh weniger zu interessieren, wenn diese über 7 Jahre geduldet werden..

In dem Sinne wird man zu mancher Handlungsweise gezwungen.
Thema: Landesglücksspielgesetz
MEMO

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20.12.2012 15:24 Forum: Spielrecht


Hallo zusammen,

wie würde es sich verhalten wenn man eine bestehende Spielhalle in NRW im November übernehmen wollte und die Antragsunterlagen wegen der Konzessionserteilung einige Wochen vor dem 01.12.2012 beim zuständigen Gewerbeamt eingereicht hat.

In Sachen Abstandsregelung besteht noch eine weitere Spielhalle in unmittelbarer Nähe.

Die Behörde vertritt die Auffassung das aufgrund der Abstandsregelung diese Konzession nicht erteilt werden kann auch vor dem 01.12.2012 nicht.


Die Komunen müssten sich doch an die rechtlichen Rahmenbedingungen orientieren. Es heisst doch nach dem neuen Glücksspielstaatsvertrag ist der entscheidende Stichtag der 28. Oktober 2011. Spielhallen, für die nach diesem Datum eine Erlaubnis nach § 33i Gewerbeordnung erteilt worden ist, sind von der Einhaltung bestimmter Verpflichtungen für ein Jahr nach Inkrafttreten des Glücksspielstaatsvertrags befreit. Unter anderem besteht in diesem Zeitraum eine Befreiung vom Mindestabstand zur nächsten Spielhalle.

Auf diese Regelung verweist auch das nordrhein-westfälische Landesgesetz zum Glücksspielstaatsvertrag, welches am 1. Dezember 2012 in Kraft tritt. Ist die Genehmigung nach dem 28. Oktober 2011 erteilt worden, gilt auch in Nordrhein-Westfalen eine Befreiung vom Mindestabstandsgebot nur für ein Jahr. Der vom Landtag beschlossene Mindestabstand beträgt 350 Metern zur nächsten Spielhalle.

Eine Anfrage beim Ministerium für Inneres und Komunales zu der Frage wie wird man nach der Übergangszeit von 5 Jahren verfahren wird heißt es..
....Wie diese Vorgaben im konkreten Fall umgesetzt werden und wie sichergestellt wird, dass nach Ablauf der Übergangsfrist die rechtlichen Vorgaben Geltung finden, liegt in der Zuständigkeit der jeweiligen Kommune....(welche rechtlichen Vorgaben gibt es denn da??????)

Die einen bekommen noch schnell vor dem 28.10.2011 eine Genehmigung für eine Halle mit 60 Automaten... die Behörden verfahren halt wie schon seit Jahren bei den Sportwetten zweischneidig...
ist denen aber nicht will übel zu nehmen läuft schließlich auf oberster Ebene seitens der Politik nicht anders wenn man sich nur auf die Angaben von Hersteller-Aufsteller verlässt z.bsp. in Sachen Wettbewerbsvorteile ...
Thema: OVG Münster: Staatsmonopol im Bereich der Sportwetten europarechtswidrig
MEMO

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12.10.2011 11:35 Forum: Spielrecht


Hallo Meike,

Punkt 1)
Was meinst du woher die Schlussfolgerungen und Begründungen in einem Urteil abgeleitet werden,
Dein Text: Ein Gericht muss sich mit dem vorgetragenen Sachverhalt auseinander setzen und zwar so, wie dieser aufbereitet wurde.

Zitat OVG:
...bei Geldspielautomaten in Spielhallen nach allen einschlägigen Studien ein erhebliches Wachstum bezüglich Umsatz und Zahl der Spielgeräte zu verzeichnen. Dies führe zu einer Zunahme des Suchtpotentials, zumal die Neuregelungen zur Entwicklung von Automaten geführt hätten, die im Hinblick auf alle suchtfördernden Merkmale gefährlicher seien als die früher zulässigen...

Da haben wir also auf der einen Seite einschlägige Studien die Belegen das die Gefahr die von den Spielautomaten ausgehen mindestens so hoch wie die von den Sportwetten ist und der Gefahr der Glücksspielsucht an Spielautomaten zu verfallen höher ist wie das Risiko der Sucht durch Wetten zu verfallen.
Auf der anderen Seite haben wir die Expertin die zum dritten den gleichen Text einbringt:

Kann ich dies mit einem klaren JA - wesentlich problematischer- beantworten. Und im Gegensatz zu Dir "glaube" ich das nicht, sondern weiß es!

Dann wird es wohl so sein, da du dich im wahren Leben bewegst und dir vor Ort in nicht vorher bestimmten Objeketen ein Bild machst und dich mit den Gästen unterhältst.
Und auch sehr gut unterscheiden kannst zwischen der Wettannahme via Internet zu Hause, wo auch Kinder Zugang dazu haben könnten,
und der Wettannahme via Internet in einem Wettshop, wo es mehrere Möglichkeiten der Wettscheinabgabe gibt.
Dazu hatte ich dich schon gefragt:
Was macht es für einen Unterschied wenn eine Person ein Wettladen aufsucht um einen Wettschein an der KAsse abzugeben oder seine Spielpaarungen in jenem Wettshop an einem PC eingibt???
Glaubst du vielleicht die Wetten die an der Kasse abgegeben werden werden per Brieftaube weitervermittelt...




Punkt 2)

Mein Hinweis auf das Ordnungsbehördengesetz bezog sich auf die kommenden Schadensersatzklagen nach dem Urteil des OVG Münster, welche auf die "verschuldenunabhängige HAftung" gestützt werden könnten. Der Hinweis galt bestimmt nicht zu den von dir eingstellten Urteilen der Lotteriegesellschaften.
Das hättest du aus dem Inhaltlichen Kontext leicht erkennen müssen.

Deshalb noch einmal: Ich hatte geschrieben:
Wie hat das OVG Münster jüngst entschieden:
Untersagungsverfügungen, mit denen die Ordnungsbehörden allein unter Berufung auf das staatliche Sportwettenmonopol (sog. Oddset-Wetten) gegen private Sportwettbüros vorgegangen sind, sind rechtswidrig, weil das Monopol nicht mit Europarecht vereinbar ist.
dazu aus dem
OBG NRW
§ 39 (Fn 22)
Zur Entschädigung verpflichtende Maßnahmen
(1) Ein Schaden, den jemand durch Maßnahmen der Ordnungsbehörden erleidet, ist zu ersetzen, wenn er

b) durch rechtswidrige Maßnahmen, gleichgültig, ob die Ordnungsbehörden ein Verschulden trifft oder nicht entstanden ist.

Folglich ist die Frage, ob die öffentliche Hand im Zusammenhang mit der Untersagung von Sportwetten den Betreibern schadensersatzpflichtig ist, noch nicht vom Tisch!

@all
Auch darüber sollte man sich Gedanken machen:
Eine kleien Anmerkung noch zu den Lotteriegesellschaften und deren Einfluss:
Die OA-Mitarbeiter hatten in den vergangenen Jahren jegliche Objektvität verloren hatten und einen persönlichen Krieg selbst noch nach dem EUGH - Urteil vom Sept 2010 geführt. Jezt heisst es: "Wir haben damals auf Weisung der Bezirksregierung gehandelt." Die Stadt Dortmund beispielsweise hat die Weisung der Bezirksregierung nicht beachtet, weil sie meinten die Schadensersatzzahlungen selbst leisten müssten, und nicht die Bezirksregierung. Wie weit gingen Einflüsse von zB WESTLOTTO ? Warum sitzen bei WESTLOTTO so viele aktuelle Politiker aus den NRW-MINISTERIEN und aus den staatlichen Banken . Wie kann es sein , daß Dilettanten ohne Ideen in führenden gutdotierten Posten sitzen können , ohne entsprechende Leistungen zu bringen ?Das alles sollte zu untersuchen sein!


PS. Du hast vergessen zu schreiben dass es auch noch Menschen gibt deren Wissen über jede einschlägige Studie steht. anbeten
Thema: OVG Münster: Staatsmonopol im Bereich der Sportwetten europarechtswidrig
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10.10.2011 21:27 Forum: Spielrecht


HAllo MEike,

abschließend zu der Sache....
dann warten wir halt bis die schriftlichen Urteilstexte vorliegen, wenn du nicht einmal der Pressemitteilung des OVGs glauben schenken magst.

Dann bekommst du die Bestätigung dass die Gefahr die von den Spielautomaten ausgehen mindestens so hoch wie die von den Sportwetten ist und der Gefahr der Glücksspielsucht an Spielautomaten zu verfallen höher ist wie das Risiko der Sucht durch Wetten zu verfallen.

VG
Thema: OVG Münster: Staatsmonopol im Bereich der Sportwetten europarechtswidrig
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10.10.2011 12:46 Forum: Spielrecht


[Kann ich dies mit einem klaren JA - wesentlich problematischer- beantworten. Und im Gegensatz zu Dir "glaube" ich das nicht, sondern weiß es!]

Ja da haben wir wieder die " lebensnahe " Sichtweise einer Expertin:

Deine Aussage ist nachweislich falsch da das Risiko der Sucht durch Wetten zu verfallen geringer ist wie der das Risiko der Glücksspielsucht an Spielautomaten zu verfallen.

Nachweis siehe Urteil OVG Münster:
Denn der Staat überlasse zugleich andere Glücksspielbereiche mit höherem Suchtpotential privaten Anbietern und nehme die Ausweitung des Marktes hin. Er verhalte sich dadurch widersprüchlich. Seit der im Jahr 2006 erfolgten Neuregelung für gewerbliche Automatenspiele sei vor allem bei Geldspielautomaten in Spielhallen nach allen einschlägigen Studien ein erhebliches Wachstum bezüglich Umsatz und Zahl der Spielgeräte zu verzeichnen. Dies führe zu einer Zunahme des Suchtpotentials, zumal die Neuregelungen zur Entwicklung von Automaten geführt hätten, die im Hinblick auf alle suchtfördernden Merkmale gefährlicher seien als die früher zulässigen. Der Glücksspielsucht an Spielautomaten zu verfallen ist höher wie das Risiko der Sucht durch Wetten zu verfallen.


Natürlich wird in den Spielhallen viel getan zur Suchtprävention :
Diese Maßnahmen sind gerade mal effektiv genug um außenstehende Personen und manche Expertin davon zu überzeugen wie Verantwortungsvoll diese Branche mit diesem Thema umgeht.
-Mitarbeiteralibischulungen
-Informationsflyer "Übermässiges Spielen kann zur Sucht werden"
-Hinweise der Suchtberatungsstellen an den GGSG
etc...

Anstatt die Automatiktasten abzuschaffen, den Kunden das Spielen an mehreren Automaten gleichzeitig zu verbieten etc...

Unter Umständen besteht auch kein direkter Zusammenhang zwischen (pathologischen) Glücksspiel und Kriminalität.



Und wenn doch dann ist die Gefahr die von den Spielautomaten ausgehen mindestens so hoch wie die von den Sportwetten.

VG
Thema: OVG Münster: Staatsmonopol im Bereich der Sportwetten europarechtswidrig
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10.10.2011 10:43 Forum: Spielrecht


Hallo Meike,
deine Aussage
[ Und da sollte sich der ein oder andere mal mit den Gästen in den Lokalitäten unterhalten u.a. wie sie denn ihren Lebensunterhalt finanzieren und wie oft sie denn so in der Lokalität sind.
Und es geht hier doch nicht nur um den Jugendschutz,- der ohnehin in vielen Bereichen eingehalten werden muss-, sondern um die Sucht- und die Kriminalitätsprävention.
]

Und du glaubst ernsthaft das diese Lokalitäten als problematischer einzustufen sind hinsichtlich der Kriminalitäts- und Suchtprävention gegenüber den gesetzlich erlaubten Spielhallen.

Und wenn du mal "lebensnah" dich bei deinen Besuchen in diesen "unproblematischen Begegnungsstätten des Entertainments" mit den Gästen unterhältst werden dir diese bestätigen dass man auch dort auch mit wenig Geld über einen längeren Zeitraum sich "vergnügen" kann, und die Möglichkeit einen realistischen Gewinn zu erzielen eher gegeben ist im Vergleich zu den Geldgewinnspielautomaten.


Wirklich sehr "lebensnah" finde ich auch deine Differenzierung der Wettannahme via Internet zu Hause, wo auch Kinder Zugang dazu haben könnten,
und der Wettannahme via Internet in einem Wettshop, wo es mehrere Möglichkeiten der Wettscheinabgabe gibt.
Was macht es für einen Unterschied wenn eine Person ein Wettladen aufsucht um einen Wettschein an der KAsse abzugeben oder seine Spielpaarungen in jenem Wettshop an einem PC eingibt???

[Denn man benötigt keinerlei Vorurteile, wenn man sich im wahren Leben bewegt, sich vor Ort in nicht vorher bestimmten Objeketen ein Bild macht und sich mit den Gästen unterhält.]

Es reicht nicht aus sich im wahren Leben zu bewegen und hier und da ein paar Fotos zu machen ohne die Thematik im Ganzen, auch aus der Sicht der Spieler, zu verstehen.

Hast du auf diese Frage eine Antwort:
Wie kann es sein das trotz der von dir genannten Urteile vom 9.7.2009 wo es heißt:
....für jeden Fall der Zuwiderhandlung ein Ordnungsgeld festzusetzen in Höhe von 250.000€ .........mehr als 2 Jahre danach immer noch Sportwetten über das Internet (auch in NRW) getätigt werden können??

VG
Thema: OVG Münster: Staatsmonopol im Bereich der Sportwetten europarechtswidrig
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09.10.2011 19:33 Forum: Spielrecht


Zur Differenzierung der Urteilsfindung bei Sportwetten die terrestrisch vertrieben werden, und denen die Über das Internet vertrieben werden.


Das Internetvertriebs- und -werbeverbot gilt nicht nur für staatliche oder staatlich beherrschte (Monopol)-Anbieter von Sportwetten, sondern für alle Veranstalter und Vermittler der vom Glücksspielstaatsvertrag erfassten öffentlichen Glücksspiele
Urtreil Bundesverwaltungsgerichts vom 1. Juni 2011(8 C 5.10)

u.a.
Wegen der größeren Gefahren des Internets, insbesondere Anonymität, Jugendschutz, fehlende soziale Kontrolle und jederzeitige Verfügbarkeit, darf dieser Vertriebsweg stärker als herkömmliche Absatzwege eingeschränkt werden.

Anders sieht es bei dem aktuellen Urteil des OVG Münster aus, welches die terristrischen Vertriebswege behandelt.

Richtig die Schadensersatzansprüche wurden nicht vom LAnd erstritten sondern von der staatliche Lotteriegesellschaft des Landes NRW!

Anmerkung zum Bild:
So sieht es nunmal in manchem primitiveren Wettshop aus. Ob man den Wettschein nun dort an der Kasse abgibt oder am Computer selber eintippt. Der Verbot der Internetwetten geht u.a. aus oben genannten Gründen, insbesondere der nicht möglichen Kontrolle des Jugendschutzes hervor. Und wenn dem Jugenschutzgesetz in dem Wettshop genüge getan ist -gut ist!
Thema: OVG Münster: Staatsmonopol im Bereich der Sportwetten europarechtswidrig
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09.10.2011 18:13 Forum: Spielrecht


Es ist erst einmal die Rechtslage zu differenzieren zwischen den Glücksspielen und Sportwetten welche über das Internet jedermann angeboten werden und den privaten Sportwettbüros die rechtswidrig geschlossen wurden.

Wie kann es sein das trotz der von dir genannten Urteile vom 9.7.2009 wo es heißt:
....für jeden Fall der Zuwiderhandlung ein Ordnungsgeld festzusetzen in Höhe von 250.000€ mehr als 2 Jahre danach immer noch Sportwetten über das Internet (auch in NRW) getätigt werden können??
Thema: OVG Münster: Staatsmonopol im Bereich der Sportwetten europarechtswidrig
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09.10.2011 14:23 Forum: Spielrecht


HAllo Meike

Fakt ist das du nur den Part des Urteilstextes eingebracht hast welche deine Aussage unterstreicht und den relevanten Part am Anfang und am Ende aussen vorlässt.

Darüber hinaus ist nur nachgewiesen das du nicht den ganzen Urteilstext eingebracht hast - aber nicht nachgewiesen ist das meine Behauptung falsch ist so wie du das darstellst.
Grundlage ist hier nämlich nur der Inhaltliche Teil des Urteilstextes im Ganzen und insbesondere der PArt das Urteils "Die Frage, ob die öffentliche Hand im Zusammenhang mit der Untersagung von Sportwetten den Betreibern schadensersatzpflichtig ist, ist bisher höchstrichterlich noch nicht geklärt. In Anbetracht anhängiger und zu erwartender Klagen erscheint eine höchstrichterliche Entscheidung als geboten."
Und auf dieser Grundlage basiert meine Schlussfolgerung!



Hier der ganze Urteilstext:

OLG München: Urteil vom 15.07.2011 - 1 U 5279/10
Rechtsgebiete:
Europarecht
Gerichtsverfassung und Zivilverfahren
Staats- und Verfassungsrecht (mit Staatshaftungs- und Entschädigungsrecht)
Verwaltungsverfahren und Verwaltungsprozess
Besonderes Verwaltungsrecht (ohne Baurecht und Umweltrecht)
Sonstiges Bürgerliches Recht


OBERLANDESGERICHT MÜNCHEN
Aktenzeichen: 1 U 5279/10
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
Verkündet am 15.07.2011
1 O 1118/09 LG Passau
..., Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

In dem Rechtsstreit

- Klägerin und Berufungsklägerin -
Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte …
gegen

- Beklagte und Berufungsbeklagte zu 1 -
Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte …
Beklagter und Berufungsbeklagter zu 2 -
Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte …
wegen Forderung
erlässt das Oberlandesgericht München -1. Zivilsenat- durch die Vorsitzende Richterin am Oberlandesgericht …, die Richterin am Oberlandesgericht … und den Richter am Oberlandesgericht … aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 12.05.2011 folgendes
Endurteil:
I.
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil desLandgerichts Passau vom 4.11.2010, Az. 1 O 1118/09, wird zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
II.
Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
III.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Leistung einer Sicherheit in Höhe von 120% des zu vollstreckenden Betrages abwenden, sofern nicht die Beklagten vor Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.
IV.
Die Revision gegen dieses Urteil wird zugelassen.
Tatbestand
Die Klägerin macht gegenüber den Beklagten aus eigenem und abgetretenem Recht Schadensersatzansprüche in Zusammenhang mit dem Verbot der Veranstaltung bzw. Vermittlung von Sportwetten geltend.
Die Klägerin ist eine im EU-Ausland ansässige Anbieterin von Sportwetten, die für diese Veranstaltungen über eine Erlaubnis der Behörden in Gibraltar verfügt. Die Klägerin hat die von ihr veranstalteten und auch im Freistaat Bayern angebotenen Sportwetten über das Internet und über stationäre Wettshops vertrieben. Die Wettshops wurden von selbstständigen Geschäftsbesorgern geführt.
Ein solcher Geschäftsbesorger war Herr Th. P., der seit Ende März 2005 unter anderem in P. einen Wettshop betrieben hat, der auch für die Klägerin Sportwetten vermittelte.
Die Beklagte zu 1 untersagte durch Verfügung vom 21.4.2005 dem Geschäftsbesorger die Vermittlung von Sportwetten und ordnete die sofortige Vollziehung der Untersagung nach§ 80 Abs.2 Nr. 4 VwGOan. Die Beklagte zu 1 stützte ihre Untersagungsverfügung auf§ 5 Abs.2 des Staatsvertrages zum Lotteriewesen in Deutschland(LottStV) sowie auf§ 284 StGBundArt. 7 LStVG.
Auf den Widerspruch des Geschäftsbesorgers hob die Beklagte zu 1 mit Bescheid vom 4.8.2005 die Anordnung zur sofortigen Vollziehbarkeit auf, half im Übrigen dem Widerspruch aber nicht ab und legte den Vorgang der zuständigen Widerspruchsbehörde vor.
Mit Widerspruchsbescheid vom 09.06.2006 wies die Regierung von Niederbayern den Widerspruch gegen den Bescheid der Beklagten zu 1 vom 21.4.2005 zurück und ordnete die sofortige Vollziehung des Ausgangsbescheids wieder an.
Am 14.07.2006 erhob der Geschäftsbesorger Klage gegen die Beklagte zu 1 vor dem Verwaltungsgericht Regensburg und stellte mit einem am 05.07.2006 bei Gericht eingegangenen Schriftsatz den Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage vom 14.07.2006 wieder herzustellen bzw. anzuordnen.
Mit Beschluss vom 22.8.2006 wies das Verwaltungsgericht Regensburg den Eilantrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage ab.
Zum 01.10.2006 stellte der Geschäftsbesorger die Vermittlung von Sportwetten der Klägerin ein.
Mit Beschluss vom 1.12.2006 wies der bayerische Verwaltungsgerichtshof die Beschwerde gegen die Abweisung seines Eilantrags zurück.
Die Klägerin hat vorgetragen:
Die Untersagungsverfügung habe gegen europäisches Gemeinschaftsrecht, insbesondere die Dienstleistungsfreiheit, verstoßen. Das vom Bundesverfassungsgericht im Jahr 2006 ausdrücklich als verfassungswidrig qualifiziertes Sportwettenmonopol in Bayern stelle eine mit dem freien Dienstleistungsverkehr nicht zu vereinbarende Beschränkung dar, die auch nicht zu rechtfertigen sei. Dies sei durch mehrere Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs bestätigt worden. Die Voraussetzungen eines gemeinschaftsrechtlichen Staatshaftungsanspruchs lägen vor.
Der Geschäftsbesorger hätte für den Zeitraum Oktober bis Dezember 2006 einen Gewinn von EUR 15.000,- bei Vermittlung der Sportwetten erwirtschaften können. Dieser Anspruch sei an die Klägerin abgetreten worden. Durch die Schließung des Wettshops sei der Klägerin ein Gewinn in gleicher Höhe entgangen.
Die Klägerin hat beantragt,
die Beklagten zu verurteilen, als Gesamtschuldner an die Klägerin EUR 30.000,- zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Die Beklagten haben beantragt:
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte zu 1 hat vorgetragen:
Ein qualifizierter Verstoß gegen eine Gemeinschaftsrechtsnorm sei mangels eines „administrativen Unrechts“ nicht gegeben. Nach damaliger Sicht habe sie auf der Basis des Bayerischen Staatslotteriegesetzes entscheiden müssen. Zahlreiche gerichtliche und obergerichtliche Entscheidungen hätten durchgehend die auf dem Bayerischen Staatslotteriegesetz vom 29.04.1999 basierenden Untersagungsverfügungen von Sportwetten bestätigt.
Die Voraussetzungen eines gemeinschaftsrechtlichen Staatshaftungsanspruchs hinsichtlich des Zedenten seien nicht gegeben, da kein grenzüberschreitender Sachverhalt vorliege. Außerdem werde die Höhe des behaupteten Schadens bestritten.
Der Beklagte zu 2 hat vorgetragen:
Es liege aus keiner denkbaren Begründung ein gemeinschaftsrechtswidriges Verhalten vor, weder ein als „legislatives Unrecht“ noch als „judikatives Unrecht“ oder gar als „administratives Unrecht“ zu identifizierendes zurechenbares Handeln oder zurechenbares Unterlassen. Ein erforderlicher qualifizierter Verstoß gegen eine Gemeinschaftsrechtsnorm, die der Anspruchstellerin ein subjektives Recht verleihe, sei es der Klägerin selbst oder dem Zedenten, scheide daher aus. Zudem habe es die Klägerin unterlassen, im Rahmen des§ 839 Abs.3 BGBprimären Rechtsschutz in Anspruch zu nehmen. Außerdem werde die Höhe des behaupteten Schadens bestritten.
Das Landgericht wies mit Urteil vom 4.11.2010 die Klage ab.
Die Klage sei unbegründet, da der Klägerin ein Schadenersatzanspruch weder aus einem gemeinschaftsrechtlichen Staatshaftungsanspruch noch aus§ 839 BGBi. V. m.Art. 34 GGnoch aus einem enteignungsgleichen Eingriff gegen die Beklagten zustehe. Die Voraussetzungen des gemeinschaftsrechtlichen Staatshaftungsanspruch gegen die Beklagte zu 1 seien vorliegend nicht erfüllt. Es fehle insoweit bereits an einem kausalen Zusammenhang, da die Beklagte zu 1 die sofortige Vollziehung wieder aufgehoben habe und ihr die Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit durch das Landratsamt nicht zugerechnet werden könne. Zudem liege auch kein hinreichend qualifizierter Verstoß gegen das Gemeinschaftsrecht vor. Eine gesicherte europarechtliche und nationale Rechtsprechung, dass die bayerischen Regelungen gegen Europarecht verstoßen würden, sei zu dem Zeitpunkt der streitgegenständlichen Entscheidung nicht vorhanden gewesen. Unter Berücksichtigung dieses Punktes und der Tatsache, dass ein staatliches Glücksspielmonopol weiterhin mit der Maßgabe gerechtfertigt sein könne, dass die Bevölkerung vor Gefahren der Spielsucht geschützt werde, sei die Kammer daher der Auffassung, dass der Verstoß gegen die Dienstleistungsfreiheit durch die Untersagungsverfügung der Beklagten zu 1 nicht als hinreichend qualifizierter und offenkundiger Verstoß gegen europarechtliche Vorschriften zu beurteilen sei. Ein Anspruch auf Schadensersatz aus Amtshaftung gemäߧ 839 BGBi. V. m. Art.34 GG scheide vorliegend aus, da die Beklagte zu 1 kein Verschulden treffe. Die Beklagte zu 1 habe sorgfältig und gewissenhaft unter Angabe der einschlägigen Entscheidungen des bayerischen Verwaltungsgerichtshofs und des Bundesverwaltungsgerichts geprüft, ob die Verfügung ergehen dürfe. Insbesondere könne die Beklagte zu 1 ihr Ergebnis auf die Kollegialgerichtsrichtlinie stützen. Ein Schadenersatzanspruch aus enteignungsgleichem Eingriff komme nicht in Betracht, da es bereits an einem Eingriff in eine nachArt. 14 GGgeschützte Rechtsposition fehle. Ein Eingriff sei nicht gegeben, daArt. 14 GGnur das Erworbene und nicht bloße Gewinnchancen schütze. Auch gegen den Beklagten zu 2 habe die Klägerin keinen Anspruch auf Schadensersatz. Zwar habe der Beklagte zu 2 durch Erlass des Ausführungsgesetzes zum Lotteriestaatsvertrag (legislatives Unrecht), durch die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Regensburg und durch die Entscheidung der Widerspruchsbehörde gegen das Gebot der Dienstleistungsfreiheit gemäß EG-Vertrag verstoßen, auch die Kausalität zwischen den Entscheidungen und dem geltend gemachten Schaden sei gegeben, Ansprüche aus dem gemeinschaftsrechtlichen Staatshaftungsanspruch scheiterten jedoch, da kein hinreichend qualifizierter und offenkundiger Verstoß gegen Gemeinschaftsrecht vorliege. Hinsichtlich aller drei möglichen Verstöße, sei festzustellen, dass die Verstöße gegen europarechtliche Bestimmungen nicht offensichtlich und offenkundig seien. Es könne insoweit auf die Ausführungen bezüglich der Beklagten zu 1 verwiesen werden. Insoweit judikatives Unrecht geltend gemacht werde, seien die Haftungsvoraussetzungen sogar noch viel enger gezogen, eine Staatshaftung komme nur dann in Betracht, wenn das Gericht offenkundig gegen das geltende Recht verstoßen habe. Vor dem Hintergrund, dass ein staatliches Monopol im Glücksspielrecht aus Gründen des Verbraucherschutzes und zur Bekämpfung der Spielsucht möglich sei, begründe allein die Tatsache, dass das deutsche Glücksspielrecht aufgrund seiner Inkohärenz gemeinschaftsrechtswidrig sei, noch nicht den Vorwurf, dass ein offenkundiger und qualifizierter Verstoß gegen Gemeinschaftsrecht vorliege. Ein Anspruch aus§ 839 BGBi. V. m.Art. 34 GGscheide vorliegend aus; hinsichtlich des administratives Unrechts fehle es bei dem Beklagten zu 2 am Verschulden, die Voraussetzungen für eine Staatshaftung wegen eines judikativen Unrechts nach§ 839 Abs. 2 BGBseien nicht gegeben. Eine Haftung für legislatives Unrecht kenne das deutsche Staatshaftungsrecht nicht. Ein Anspruch auf Schadensersatz aus einem enteignungsgleichen Eingriff scheide aus den gleichen Gründen wie gegenüber der Beklagten zu 1 aus.
Die Klägerin legte mit Schriftsatz vom 8.12.2010 gegen das ihr am 8.11.2010 zugestellte Urteil Berufung ein und begründete diese mit Schriftsatz vom 19.1.2011. Des Weiteren erweiterte die Klägerin mit Schriftsatz vom 23.12.2010 die Klage um € 120.000,-.
Die Klägerin trägt vor:
Zutreffend habe das Landgericht Passau festgestellt, dass sowohl die Beklagte zu 1 als auch der Beklagte zu 2 durch ihr Verhalten eine Norm des Unionsrechts verletzt hätten, die der Klägerin und deren Vertragspartner subjektive Rechte vermittelte.
Zutreffend gelange das Landgericht zu der Feststellung, dass das Verhalten des Beklagten zu 2 unmittelbar kausal für den Verstoß gegen die Vorgaben des Unionsrechts und den hieraus bei der Klägerin und deren Vertragspartner entstandenen Schaden gewesen sei. Rechtsfehlerhaft seien hingegen die Ausführungen des Landgerichts, wonach ein gemeinschaftsrechtlicher Amtshaftungsanspruch gegenüber der Beklagten zu 1 an der fehlenden Kausalität deren Verhaltens zum entstandenen Schaden scheitere. Das Landgericht verkenne, dass Anlass für die Schließung der Wettannahmestelle die Verfügung der Beklagten zu 1 vom 07.07.2005 gewesen sei. Das haftungsbegründende Verhalten der Beklagten zu 1 liege nicht in der Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit, sondern im Erlass und insbesondere in der Nichtaufhebung der europarechtswidrigen Untersagungsverfügung.
Das Landgericht habe zu Unrecht eine hinreichende Qualifikation des Verstoßes gegen Unionsrecht verneint.
Die Offenkundigkeit und Erheblichkeit eines Verstoßes bestimme sich unter anderem nach dem Maß an Klarheit und Genauigkeit der verletzten Vorschrift und dem Umfang des Ermessensspielraums des Mitgliedstaates. Bei der Bewertung der Offenkundigkeit und Erheblichkeit sei z. B. zu berücksichtigen, ob der Verstoß vorsätzlich oder nicht vorsätzlich herbeigeführt worden sei sowie die Entschuldbarkeit oder die Unentschuldbarkeit etwaiger Rechtsirrtümer.
Im vorliegenden Fall sei der Gestaltungsspielraum des Beklagten zu 2 bzgl. des Erlasses und der Beibehaltung der Rechtslage in Bayern auf Null reduziert jedenfalls aber erheblich verringert gewesen. Denn der Beklagte zu 2 habe sich angesichts der von ihm schon vorgefundenen Regelungen des Bundes für Teilbereiche des Glücksspielwesens, insbesondere im Bereich der Pferdesportwetten und des Automatenspiels, an diesen orientieren müssen, wenn er den seiner Gesetzgebungskompetenz unterliegenden Bereich der Sportwetten in kohärenter und systematischer Weise habe regeln wollen. Da der Bund für die Sportwettenform Pferdewetten und für das nach allen Expertenmeinungen besonders gefährliche Spiel an Geldspielautomaten liberale Regelungen getroffen habe, habe das unionsrechtliche Kohärenzgebot den Spielraum des Beklagten reduziert.
Der durch die liberalen Regelungen des Bundes erheblich reduzierte Gestaltungsspielraum der Bundesrepublik Deutschland für die Regelung sonstiger Sportwetten führe dazu, dass schon der Verstoß gegen das Unionsrecht, wie ihn auch das Landgericht Passau unmissverständlich festgestellt habe, für die Feststellung des hinreichend qualifizierten Verstoßes ausreiche. Selbst wenn der Senat trotz der bundesrechtlichen Vorgaben dem Beklagten zu 2 einen gewissen Spielraum zur Ausgestaltung eines Sportwettenmonopols einräumen wolle, ändere dies an der hinreichenden Qualifikation des Verstoßes gegen Europarecht nichts.
Sofern sich das Landgericht Passau in der angefochtenen Entscheidung auf den Standpunkt gestellt habe, ein offenkundiger, qualifizierter Verstoß könne nur dann bejaht werden, wenn die Beklagten durch ihr haftungsauslösendes Verhalten eine feststehende Rechtsprechung oder eindeutige Feststellungen in gleich gelagerten Fällen nicht beachtet hätten bzw. dieses Verhalten offen im Widerspruch zum ausdrücklich geregelten Gemeinschaftsrecht oder zur etablierten Rechtsprechung des EuGH stünde, so verkenne es den Maßstab für die Beurteilung der hinreichenden Qualifikation des Verstoßes. Ein gemeinschaftsrechtlicher Staatshaftungsanspruch setze insbesondere nicht voraus, dass der Hoheitsträger eine für ihn verbindliche oder zumindest auf ihn übertragbare Entscheidung des EuGH missachte. Würde man das Kriterium der Offenkundigkeit in dieser Weise auslegen, würde der Anwendungsbereich des gemeinschaftsrechtlichen Staatshaftungsanspruchs quasi auf Null reduziert.
Ein offenkundiges und erhebliches Überschreiten der Vorgaben des Europarechts liege schon dann vor, wenn der handelnde Hoheitsträger unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des EuGH hätte erkennen müssen, dass sein Handeln mit den Vorgaben des Unionsrechts in Konflikt gerate. Dies sei hier der Fall. Die Beklagten hätten spätestens nach der Entscheidung desBundesverfassungsgerichts vom 28.03.2006und der Einleitung eines Vertragsverletzungsverfahrens gegen die Bundesrepublik Deutschland im Frühjahr 2006 die Unvereinbarkeit ihres Handelns mit den Vorgaben des Europarechts erkennen und ihr Verhalten danach ausrichten müssen.
Der Klägerin bzw. dem Geschäftsbesorger seien im Jahr 2007 Einnahmen in Höhe von je € 60.000.-, die mit als zulässig zu bewertender Klageerweiterung geltend gemacht werden, entgangen.
Die Klägerin beantragt:
unter Abänderung des Urteils desLandgerichts Passau vom 4.11.2010:
1. die Beklagten zu verurteilen, als Gesamtschuldner an die Klägerin EUR 30.000,- zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
2. die Beklagten zu verurteilen, als Gesamtschuldner an die Klägerin EUR 120.000,- zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Die Beklagten beantragen übereinstimmend:
die Berufung kostenpflichtig zurückzuweisen.
Die Beklagte zu 1 trägt vor:
Das Landgericht habe zu Recht Ansprüche aus enteignungsgleichem Eingriff verneint, da ein Eingriff in nach Art.14 GG geschützte Rechtspositionen nicht erfolgt sei. Des Weiteren sei der sofortige Vollzug der Untersagungsverfügung durch den Beklagten zu 2 angeordnet worden. Im Übrigen werde auf den Vortrag in erster Instanz Bezug genommen.
Der Beklagte zu 2 trägt vor:
Das erstinstanzliche Landgericht Passau habe die Klage zu Recht vollumfänglich abgewiesen.
Das Landgericht Passau erachte zutreffenderweise die geltend gemachten Schadensersatzansprüche zumindest deshalb als unbegründet, da es den für eine Haftung des Beklagten zu 2 erforderlichen hinreichend qualifizierten Verstoß gegen gemeinschaftsrechtliche Regelungen verneine. Bezüglich etwaigen administrativen Unrechts und etwaigen judikativen Unrechts fehle es nach der zutreffenden Ansicht des Ausgangsgerichts an einer Offenkundigkeit des Verstoßes gegen eine gemeinschaftsrechtliche Norm für die jeweiligen Amtsträger. Bezüglich etwaigen legislativen Unrechts liege nach der ebenfalls zutreffenden Ansicht des Landgerichts Passau bezüglich des Beklagten zu 2 kein hinreichend qualifizierter Verstoß gegen Gemeinschaftsrecht vor, da auch eine einzelstaatliche Monopolisierung des Glücksspielrechts nicht von vorne herein grundsätzlich ausgeschlossen sei, sondern auch bei der Einhaltung der durch den Europäischen Gerichtshof geforderten Voraussetzungen faktisch immer noch möglich wäre.
Aufgrund der für den maßgeblichen Zeitpunkt vorliegenden gerichtlichen Entscheidungen habe in dem Handeln der jeweiligen Hoheitsträger des Beklagten zu 2 kein offenkundiges und erhebliches Überschreiten der Vorgaben des Europarechts vorgelegen.
Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Parteien im Berufungsverfahren nimmt der Senat Bezug auf die zwischen den Parteien im Berufungsverfahren gewechselten Schriftsätze.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung erwies sich als unbegründet.
A. Das Landgericht hat in dem ausführlich und überzeugend begründeten Urteil zu Recht einen Schadenersatzanspruch bzw. Entschädigungsanspruch gegen die Beklagten zu 1 und 2 unter allen rechtlichen Gesichtspunkten verneint. Der Senat nimmt zunächst vollumfänglich Bezug auf die Entscheidungsgründe des landgerichtlichen Urteils und merkt hinsichtlich des Berufungsvorbringens zusätzlich an:
I.
Das Landgericht hat zu Recht die Voraussetzungen eines gemeinschaftsrechtlichen Staatshaftungsanspruchs verneint. Es kann dahingestellt bleiben, ob die Ausführungen des Landgerichts zur Kausalität des Schadens hinsichtlich der Beklagten zu 1 voll überzeugen, da die Voraussetzung eines qualifizierten Verstoßes nicht gegeben ist.
Nach der Rechtsprechung des EuGH ist ein Verstoß gegen das Gemeinschaftsrecht nur dann hinreichend qualifiziert, wenn der betreffende Mitgliedstaat bei der Wahrnehmung seiner Rechtsetzungsbefugnisse die Grenzen, die der Ausübung seiner Befugnisse gesetzt sind, offenkundig und erheblich überschritten hat. Zu den hierzu maßgeblichen Gesichtspunkten gehören insbesondere das Maß an Klarheit und Genauigkeit der verletzten Vorschrift, die Frage, ob der Verstoß oder der Schaden vorsätzlich begangen bzw. zugefügt wurde oder nicht, die Frage, ob ein etwaiger Rechtsirrtum entschuldbar ist oder nicht, und die Frage, ob möglicherweise das Verhalten eines Gemeinschaftsorgans dazu beigetragen hat, dass nationale Maßnahmen oder Praktiken in gemeinschaftsrechtswidriger Weise eingeführt oder aufrecht erhalten wurden (vgl. Staudinger/Wurm BGB - Neub. 2007 § 839 Rn 534-536 m. w. Nachw.).
Nach Auffassung des Senats war die Rechtslage, ob das Sportwettenmonopol gegen Unionsrecht verstößt bis zu dem Urteil desEuGH vom 8. September 2010(EuGHNVwZ 2010,1409- Stoß u. a.) nicht in dem Maße geklärt, als dass die Untersagungsverfügung durch die Beklagte zu 1, die Aufrechterhaltung dieser Verfügung und die Wiederanordnung der sofortigen Vollziehbarkeit, die die Bescheide bestätigenden Urteile der Verwaltungsgerichte sowie das Aufrechterhalten der entsprechenden bayerischen Bestimmungen als offenkundiger Verstoß gegen Gemeinschaftsrecht einzustufen sind.
Der Europäische Gerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung anerkannt, dass auf dem Gebiet der Spiele und Wetten, die, wenn im Übermaß betrieben, sozialschädliche Folgen haben, nationale Rechtsvorschriften gerechtfertigt sein können, die darauf abzielen, eine Anregung der Nachfrage zu vermeiden und die Ausnutzung der Spielleidenschaften der Menschen zu begrenzen (vgl. u. a. EuGHNVwZ 2010,1409Rdnr.76 - Stoß u. a.;EuZW 2000,151- Zenatti;NJW 1994 2013- Schindler;EuZW 2000,148- Läärä).
Dabei hat der Gerichtshof stets betont, dass die sittlichen religiösen oder kulturellen Besonderheiten und die mit Spielen und Wetten einhergehenden sittlich und finanziell schädlichen Folgen für den Einzelnen wie für die Gesellschaft ein ausreichendes Ermessen der staatlichen Stellen rechtfertigen können, in Einklang mit ihrer eigenen Wertordnung festzulegen, welche Erfordernisse sich aus dem Schutz der Verbraucher und der sozialen Ordnung ergeben (NVwZ 2010,1409Rdnr. 76 - Stoß u. a). Weiter hat der Europäische Gerichtshof ausgesprochen, dass so restriktive Maßnahmen wie die Schaffung eines Monopols, die sich nur im Hinblick auf die Gewährleistung eines besonders hohen Verbraucherschutzniveaus rechtfertigen lassen, mit der Errichtung eines normativen Rahmens einhergehen muss, mit dem sich gewährleisten lässt, dass der Inhaber des Monopols tatsächlich in der Lage ist, das festgelegte Ziel mit einem Angebot in kohärenter und systematischer Weise zu verfolgen (NVwZ 2010, 1409Rdnr. 83 - Stoß u. a). Im Rahmen von mit dem EG-Vertrag vereinbaren Rechtsvorschriften verbleibt die Wahl der Bedingungen für die Organisation und die Kontrolle der Tätigkeiten der Veranstaltung von und der Teilnahme an Glücksspielen, wie z. B. der Abschluss eines verwaltungsrechtlichen Konzessionsvertrags mit dem Staat oder die Beschränkung der Veranstaltung von und der Teilnahme an bestimmten Spielen auf ordnungsgemäß dafür zugelassene Orte, im Ermessen der nationalen Stellen (BeckRS 2004, 77602, Rdnr.88 - Anomar). Der Europäische Gerichtshof verlangt nicht, dass hinsichtlich aller Arten von Glücksspielen eine einheitliche Regelung gefunden wird. Alleine der Umstand, dass von verschiedenen Arten von Glücksspielen einige einem staatlichen Monopol und andere einer Regelung unterliegen, nach der der private Veranstalter eine Erlaubnis benötigt, kann danach für sich genommen nicht dazu führen, dass diese Maßnahme ihre Rechtfertigung verliert (NVwZ 2010,1409Rdnr. 96 - Stoß u. a).
Der Senat ist der Auffassung, dass weder die bis zu dem Zeitpunkt der streitgegenständlichen Entscheidungen vorhandene Rechtsprechung des EuGH so eindeutig war, dass auf einen offenkundigen Verstoß gegen Unionsrecht hätte geschlossen werden können, noch dass der Beschluss desBundesverfassungsgerichts vom 28.3.2006denknotwendig die Rechtslage geklärt hat noch der Ankündigung bzw. Einleitung eines Verletzungsverfahrens durch die Kommission eine offenkundige Verletzung des Unionsrechts entnommen werden konnte.
1. Der EuGH hatte sich bis zu der oben genannten Entscheidung nicht mit der Rechtfertigung des Deutschen Sportwettenmonopols zu befassen gehabt. Vielmehr hatte der EuGH in ständiger Rechtsprechung betont, dass die Dienstleistungsfreiheit nicht grundsätzlich einem Wettmonopol des Staates entgegensteht, aber gefordert, dass zwischen einem staatlichen Wettmonopol und der angegebenen dem Allgemeinwohl dienenden Zielsetzung eine Kohärenz bestehen muss. Die Voraussetzung einer Kohärenz hat der EuGH nicht näher konkretisiert. Eindeutig war die Rechtsprechung des EuGH zu der Frage, welche Ziele eine staatliche Monopolisierung von Wetten rechtfertigen können. Offene oder verdeckte fiskalische Ziele hat der EuGH nicht anerkannt. Auch der Senat verkennt nicht die Gefahr, dass eherne Zielsetzungen vorgeschoben werden können, um rein fiskalische Zielsetzungen zu verdecken. Andererseits kann jedoch der Rechtsprechung des EuGH entnommen werden, dass die Frage, ob eine kohärente nationale Regelung besteht, durchaus nicht einfach zu beantworten ist. So hält der EuGH es für zulässig, wenn in einem gewissen Maße für staatliche Wettanbieter geworben wird, um Spielern einen Anreiz zu geben, von verbotenen geheimen Spiel- oder Wetttätigkeiten zu erlaubten und geregelten Tätigkeiten überzugehen (NVwZ 2010, 1409Rdnr.101 - Stoß u. a). Andererseits darf diese Werbung nicht darauf abzielen, den natürlichen Spieltrieb der Verbraucher dadurch zu fördern, dass sie zu aktiver Teilnahme am Spiel angeregt werden, etwa indem das Spiel verharmlost oder ihm ein positives Image verliehen wird, das daran anknüpft, dass die Einnahmen für Aktivitäten im Allgemeininteresse verwendet werden, oder indem die Anziehungskraft des Spiels durch zugkräftige Werbebotschaften erhöht wird, die bedeutende Gewinne vorspiegeln. um die Spielleidenschaft zu fördern (NVwZ 2010,1409Rdnr. 103 - Stoß u. a). Die Entscheidung, ob eine Regelung inkohärent ist, bedarf daher der Vornahme von Wertungen und Abwägungsprozessen, die keineswegs nur zu einem Ergebnis führen können. Die abstrakten Ausführungen des EuGH zu dem Kohärenzgebot bis zu dem Zeitpunkt der streitgegenständlichen Entscheidungen der Beklagten waren daher nicht geeignet, den Mitgliedsstaaten klare und eindeutige Kriterien für eine kohärente Regelung zu liefern.
Wenn weiter beachtet wird, dass der EuGH nicht gefordert hat, dass alle Arten von Spielen den gleichen Regelungen unterworfen werden und zwischen einzelnen Arten der Wett- und Glücksspiele zu unterscheiden ist, kann nach Auffassung des Senates allein aus den bis zu September 2010 vorliegenden Entscheidungen nicht gefolgert werden, dass das deutsche Sportwettenmonopol gegen europäisches Recht verstoßen hat. Die Rechtslage war bis zu diesem Zeitpunkt nicht eindeutig und nicht unumstritten (vgl. Streinz/KruisNJW 2010,3745, 3750).
Es ist noch anzumerken, dass auch nach den Urteilen desEuGH vom 8.9.2010(NVwZ 2010,1409- Stoß u. a;NVwZ 2010,1422- carmen media) völlig offen ist, welche Regelungssysteme noch als kohärent im Sinne der Rechtsprechung des EuGH anerkannt werden und welche nicht.
2. Der Gestaltungsspielraum bzw. Beurteilungs- bzw. Ermessensspielraum der Beklagten war auch nicht durch die Entscheidung desBundesverfassungsgerichts vom 28.3.2006nicht mehr gegeben bzw. nicht auf null reduziert. Es ist unzutreffend, dass die Feststellungen des Bundesverfassungsgerichts denknotwendig auch eine Verletzung des Europarechts beinhalten. Es sei nur darauf verwiesen, dass das Bundesverfassungsgericht zwar die Gambelli Entscheidung zitiert hat, das Bundesverfassungsgericht hat jedoch ausdrücklich betont, dass gemeinschaftsrechtlich begründete Rechte nicht zu den Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten gehören, so dass gegen die Verletzung von Gemeinschaftsrechten nicht mit einer Verfassungsbeschwerde vorgegangen werden kann (BVerfGNJW 2006,1261). Im Übrigen hat auch der EuGH festgestellt, dass das Bundesverfassungsgericht in seinen Entscheidungenvom 28.3.2006undvom 2.8.2006sich nicht zur Vereinbarkeit des Sportwettenmonopols mit dem Gemeinschaftsrecht geäußert hat (NVwZ 2010, 1419Rdnr. 59 - Winner Wetten).
Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts kann daher nicht herangezogen werden zur Beantwortung der Frage, ob im Jahre 2006 d. h. nach Erlass dieser Entscheidung ein Verstoß gegen europarechtliche Vorschriften offenkundig gegeben war. Das Bundesverfassungsgericht hat sich zu dieser Frage nicht geäußert und ging auch ersichtlich davon aus, dass dem Gesetzgeber eine Übergangsfrist zuzubilligen ist bzw. zugebilligt werden kann, um eine systematische Regelung des Glücksspielsrechts zu erarbeiten. Des weiteren ist zu beachten, dass das Bundesverfassungsgericht ausdrücklich festgestellt hat, dass die maßgebliche bayerische Norm nicht nichtig ist und für die eingeräumte Übergangsfrist Eingriffe in das Grundrecht nachArt. 12 GGrechtfertigt, wobei die Beantwortung der Frage ob eine Strafbarkeit nach§ 284 StGBnoch gegeben ist, den Strafgerichten überlassen wurde.
Aus der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts konnte selbst dann, wenn die Ausführungen Hinweise geliefert hätten, dass die entsprechenden Normen auch nicht mit europarechtlichen Bestimmungen in Einklang stehen können, im Hinblick auf die eingeräumte Übergangsfrist nicht gefolgert werden, dass die das Wettmonopol konstituierenden Regelungen aus europarechtlichen Erwägungen nicht mehr anwendbar sind. Es war durchaus erwägenswert, ob die vom BVerfG gewährte Übergangsfrist auch europarechtlich anzuerkennen ist oder ob der EuGH ebenfalls dem Gesetzgeber eine Frist einräumt bzw. eine eingeräumte Übergangsfrist nachträglich billigt. Der EuGH hat sich erstmals in dem Verfahren C-409/06 - Winner Wetten (NVwZ 2010, 1419) mit der Frage zu befassen gehabt, ob nationale Regelungen für ein staatliches Sportwettenmonopol, die unzulässige Beschränkungen der in den Art. EGVArtikel 43 EG und EGVArtikel 49EG garantierten Niederlassungsfreiheit und Dienstleistungsfreiheit enthalten, weil sie nicht entsprechend der Rechtsprechung des Gerichtshofs in kohärenter und systematischer Weise zur Begrenzung der Wetttätigkeit beitragen, trotz des grundsätzlichen Anwendungsvorrangs unmittelbar geltenden Gemeinschaftsrechts ausnahmsweise für eine Übergangszeit weiterhin angewandt werden dürfen. Der EuGH hat diese Frage mit Urteil vom 8.9.2010 verneint (a. a. O.). Jedoch hat der EuGH erwogen, ob ausnahmsweise eine vorübergehende Aussetzung der Verdrängungswirkung zu gewähren ist, sofern ein Übergangszeitraum durch zwingende Erwägungen der Rechtssicherheit gerechtfertigt sein kann. Die Entscheidung des EuGH ist im Hinblick auf die Feststellung des Vorlagegerichtes konsequent, da kein zwingendes Interesse besteht, eine nach den Feststellungen des Vorlagegerichtes im Ergebnis wirkungslose Regelung für einen Übergangszeitraum weiter anzuwenden. Es ist insoweit zu bemerken, dass die Vorlagefrage keinerlei Gründe für eine Aussetzung der Verdrängungswirkung beinhaltet hat.
Nach Auffassung des Senates wurde erst durch diese Entscheidung des EuGH klargestellt, dass die vom Bundesverfassungsgericht eingeräumte Übergangsfrist für den Verstoß gegen europäisches Recht keine Geltung beanspruchen kann.
Der Verstoß gegen Europarecht war daher weder hinsichtlich des administratives noch judikativen noch legislativen Unrechts offenkundig.
3. Insoweit die Klägerin den Verwaltungsgerichten vorwirft, entsprechende Fragen nicht dem EuGH vorgelegt zu haben, ist festzustellen, dass insoweit kein offenkundiger Verstoß gegen europäisches Recht gegeben sein kann, da eine Vorlagepflicht für Instanzgerichte nachArtikel 234 EGVnicht besteht und Ausnahmen von der Vorlagepflicht für Verfahrendes vorläufigen Rechtsschutzes anerkannt sind (vgl. EuGHNJW 1977, 1585). Im Übrigen hätte es insoweit einer weiteren Darstellung bedurft, wie die entsprechenden Vorlagefragen denn hätten lauten müssen und wie der EuGH gegebenenfalls zu welchem Zeitpunkt auf die entsprechende Vorlagefrage sich geäußert hätte.
Insoweit die Klägerin legislatives Unrecht geltend macht, wirft sie dem Beklagten zu 2 vor, die Bestimmungen des BayStaatslotterieG nicht an die europäische Rechtslage angepasst zu haben. Dazu ist zu bemerken, dass nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs unter bestimmten Voraussetzungen Wettmonopole zulässig sind und eine europarechtskonforme Regelung des Glücksspiels in Bayern nicht mit einer unbeschränkten Erlaubnisfreiheit der Veranstaltung von Sportwetten verbunden hätte sein müssen.
II.
Die Klägerin hat die rechtlichen Ausführungen des Landgerichts zu den Ansprüchen nach§ 839 BGBund zum enteignungsgleichen Eingriff in der Berufungsbegründung nicht weiter angegriffen und insoweit auch keine Aspekte aufgezeigt, die eine Abweichung von der landgerichtlichen Auffassung rechtfertigen können. Der Senat folgt im Hinblick auf diese Anspruchsgrundlagen dem Landgericht voll umfänglich und tritt auch der Auffassung bei, dass ein enteignungsgleicher Eingriff daran scheitert, dass die Untersagung der Vermittlung der Sportwetten kein Eingriff in ein Eigentumsrecht weder in das der Klägerin noch des Zedenten sondern lediglich ein Eingriff in das Grundrecht der Berufsfreiheit beinhaltet, da Erwerbsaussichten vom Schutz desArt. 14 GGnicht umfasst sind.
B. Die Klageerweiterung war nach§ 533 Abs. 1 Alt. 2; Nr.2 ZPOzuzulassen, da sie sachdienlich ist und auf den Tatsachenstoff der ersten Instanz gestützt wird (§ 529 ZPO).
Die Klage war auch insoweit abzuweisen, da kein Anspruchsgrund besteht. Es wird auf die Ausführungen unter A. verwiesen.
C. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus§ 97 ZPO.
D. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus§§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
E. Die Revision war nach§ 543 Abs.2 Nr.1 BGBzuzulassen, da der Rechtssache grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Frage, ob die öffentliche Hand im Zusammenhang mit der Untersagung von Sportwetten den Betreibern schadensersatzpflichtig ist, ist bisher höchstrichterlich noch nicht geklärt. In Anbetracht anhängiger und zu erwartender Klagen erscheint eine höchstrichterliche Entscheidung als geboten.

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Zu der Schadensersatzsache des Anwalts Bongers / Faltenbacher:
siehe hier vom 08.10.2011
http://www.derwesten.de/staedte/essen/We...-id5140094.html
Habe keine Urteilstexte dazu! Wird aber kein Unding sein für dich diese einzufordern.


Wie hat das OVG Münster jüngst entschieden:
Untersagungsverfügungen, mit denen die Ordnungsbehörden allein unter Berufung auf das staatliche Sportwettenmonopol (sog. Oddset-Wetten) gegen private Sportwettbüros vorgegangen sind, sind rechtswidrig, weil das Monopol nicht mit Europarecht vereinbar ist.


dazu aus dem
OBG NRW
§ 39 (Fn 22)
Zur Entschädigung verpflichtende Maßnahmen
(1) Ein Schaden, den jemand durch Maßnahmen der Ordnungsbehörden erleidet, ist zu ersetzen, wenn er

b) durch rechtswidrige Maßnahmen, gleichgültig, ob die Ordnungsbehörden ein Verschulden trifft oder nicht entstanden ist.

Folglich ist die Frage, ob die öffentliche Hand im Zusammenhang mit der Untersagung von Sportwetten den Betreibern schadensersatzpflichtig ist, noch nicht vom Tisch!

VG
Thema: OVG Münster: Staatsmonopol im Bereich der Sportwetten europarechtswidrig
MEMO

Antworten: 33
Hits: 17.033
08.10.2011 10:04 Forum: Spielrecht


HAllo MEike

Du stellst die Aussage von SpeedFive direkt im ersten Satz deiner Antwort in Frage und unterstreichst diese in dem du jene Urteilsbegründung vom OLG München hier einbringst.
Gerade du hältst es aber nicht für relevant den Part des Urteils mit einzubringen der besagt das das Verfahren höchstrichterlich noch nicht entschieden ist. Und was die Zwischenergebnisse der Gerichte angeht
sehen wir jetzt an den Urteilen des OVG Münster oder des BVerwG..

Somit bleibe ich bei meiner Behauptung, das das so gewollt war.

Ein Urteill welches nicht rechtskräftig ist widerlegt nicht die Aussage von SpeedFive das evtl. einige Millionen an Schadenersatz zu zahlen sein werden.

VG


Passend aktuell dazu:

Wettbüros drohen mit Millionenklagen
Essen, 08.10.2011, Kai Süselbeck

Die Stadt hat im Jahr 2006 47 Wettbüros geschlossen. Diese Verfügungen könnten ihr jetzt auf die Füße fallen, nachdem das Oberverwaltungsgericht Münster in letzter Instanz entschieden hat: Solche Untersagungsverfügungen sind rechtswidrig. Die Schadenersatzforderungen könnten sich auf bis zu 15 Millionen Euro summieren. Die Stadt beruft sich auf Befehlsnotstand: Sie habe auf Anweisung der Bezirksregierung gehandelt.

Der Europäische Gerichtshof und das Bundesverwaltungsgericht haben dem deutschen Gesetzgeber kräftig auf die Mütze gegeben und das Staatsmonopol auf Sportwetten für rechtswidrig erklärt. Daraus hat das Oberverwaltungsgericht jetzt die Konsequenzen gezogen und damit nach eigenen Angaben „seine bisher vertretene Rechtsauffassung aufgegeben“. Die Betreiberin eines Wettbüros in Mönchengladbach bekam also Ende September Recht. Kernsatz des Urteils: „Untersagungsverfügungen, mit denen die Ordnungsbehörden allein unter Berufung auf das staatliche Sportwettenmonopol gegen private Sportwettbüros vorgegangen sind, sind rechtswidrig, weil das Monopol nicht mit Europarecht vereinbar ist.“

Genau das sagt Guido Bongers seit Jahren. Der Rechtsanwalt hat sich spezialisiert auf Sportwetten und prophezeite schon 2008 den Städten in NRW „Schadenersatzansprüche in Hunderten von Fällen, sollten sich die Ordnungsverfügungen zur Schließung als rechtswidrig erweisen“. Eben das ist jetzt passiert, und deshalb bereitet Bongers gerade die Schadenersatzklage für Udo Faltenbacher vor, bis 2006 Betreiber von sechs Wettbüros in Altenessen, Stoppenberg, Steele, Borbeck, Katernberg und im Südviertel. „Wir wollen drei Millionen Euro“, sagt Faltenbacher: Entschädigung für die Zeit von der Schließung bis heute plus Zinsen plus Rückzahlung der verhängten Zwangsgelder.

Der Mann hat Erfahrung mit solchen Auseinandersetzungen: 2004 hatte die Staatsanwaltschaft drei seiner Annahmestellen für Sportwetten dicht gemacht. Ende 2005 wurden die Ermittlungen eingestellt. Zusammen mit Anwalt Bongers betrieb Faltenbacher eine Schadenersatzklage, die 2008 mit einem Vergleich beendet wurde: Das Land NRW zahlte für seine Strafverfolgungsbehörde 200 000 Euro Schadenersatz.

Mit einem Vergleich will sich Faltenbacher diesmal nicht zufrieden geben. Auch, weil die Wut über das Ordnungsamt tief sitzt. „Die sind dem Gericht gefolgt wie einblinder Hund“, schimpft er. „Die haben uns behandelt wie Kriminelle.“ 70 Mitarbeiter seien durch die Schließung der Wettbüros arbeitslos geworden. Die Summe der Ansprüche, die Betreiber gegen die Stadt geltend machen können, schätzt er auf zehn bis 15 Millionen Euro: Nicht alle hatten damals Rechtsmittel eingelegt.

Die Stadt geht davon aus, dass ihre Ordnungsverfügungen vor Gericht Stand halten werden, weil sie nicht nur mit dem Staatsmonopol begründet waren. „Die Betriebe hatten keine Konzession und waren deshalb für uns illegal“, sagt Stadt-Sprecher Detlef Feige. Zweite Argumentationslinie: „Wir haben damals auf Weisung der Bezirksregierung gehandelt“, sagt Feige. „Nach dem Verursacherprinzip ist das Land Gegner solcher Ansprüche.“ Wenn nicht: Die Stadt ist haftpflichtversichert.

http://www.derwesten.de/staedte/essen/We...-id5140094.html
Thema: OVG Münster: Staatsmonopol im Bereich der Sportwetten europarechtswidrig
MEMO

Antworten: 33
Hits: 17.033
RE: OVG Münster: Staatsmonopol im Bereich der Sportwetten europarechtswidrig 07.10.2011 17:28 Forum: Spielrecht


Hallo SpeedFive

Deine Aussage: Da werden einige Millionen an Schadenersatz zu zahlen sein. ist höchstrichterlich noch nicht geklärt.

Ich weis nicht warum Meike den ganzen Urteilstext vom OLG München hier einbringt jedoch den letzten Absatz des Urteils, mit Verlaub ich behaupt mal vorsätzlich, weglässt.

Der da wäre....

B. Die Klageerweiterung war nach § 533 Abs. 1 Alt. 2; Nr.2 ZPO zuzulassen, da sie sachdienlich ist und auf den Tatsachenstoff der ersten Instanz gestützt wird (§ 529 ZPO).
E. Die Revision war nach § 543 Abs.2 Nr.1 BGB zuzulassen, da der Rechtssache grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Frage, ob die öffentliche Hand im Zusammenhang mit der Untersagung von Sportwetten den Betreibern schadensersatzpflichtig ist, ist bisher höchstrichterlich noch nicht geklärt. In Anbetracht anhängiger und zu erwartender Klagen erscheint eine höchstrichterliche Entscheidung als geboten.


Des Weiteren ist das Urteil nicht 1 zu 1 auf NRW übertragbar!

Aber diese Vorgehensweise in der Öffentlichkeitstäuschung der Monopolbefürworter ist nichts neues ...wir erinnern uns daran wie die
Länder Gutachten fälschten , um das Glücksspielmonopol zu erhalten.

Wenn man einen bestimmten Punkt überschritten hat, ist jede Rechtfertigung schwierig.
Thema: Jeder Besucher MUSS spielen?!
MEMO

Antworten: 51
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23.09.2011 15:13 Forum: Spielrecht


Sehe ich auch so : Vater Staat und seine Bediensteten gehen nicht gerade als Vorbild vorneweg.

hier wird das Spiel ebenso bewusst nicht durchschaut weil der Staat zu tief drinsteckt denn offenbar spielt wieder mal das Geld die entscheidende Rolle bei der Abwägung der Argumente.

So weit die Realität, die der Moral - und den Parteibeschlüssen - im Wege stehen sollte.
Thema: Jeder Besucher MUSS spielen?!
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23.09.2011 13:44 Forum: Spielrecht


Die Strategien der Hersteller/Vertreiber und hier den Betreibern von Spielautomaten gehen immer wieder in die gleichen Richtungen:
An erster Stelle geht es darum, den Umsatz zu erhöhen, an zweiter Stelle, ihn zu halten. Diesem Ziel wird alles untergeordnet. Die Folge ist das Spieler die kein Geld mehr haben gehen müssen oder es nicht erwünscht ist dass mehrere Personen einen Automaten bedienen bzw. um einen Automaten stehen ohne zu spielen.
Aber sind diese Unternehmensziele der Umsatzsteigerung durch entsprechende Maßnahmen nicht übertragbar auf fast jede Branche ?

Da die Bevölkerung und die Politik inzwischen aber deutlich gemacht haben, dass mehr Eigenverantwortung jener "gefährlichen Unterhaltungsbranche" erwartet wird, werden folglich alles, was erforderlich ist getan, um die Öffentlichkeit vom Gegenteil zu überzeugen.


Unter anderem gibt es dann solche Selbstdarstellungen.
Zitat on
Die Unterhaltung steht im Mittelpunkt In modernen Spielstätten steht nicht der Geldgewinn im Mittelpunkt des Besuches. Vielmehr stellt das Spielen an Sport- und Unterhaltungsautomaten nur einen – wenngleich wesentlichen – Mosaikstein im gesamten Freizeitangebot einer Spielstätte dar. Daneben sind die Kommunikation (z. B. mit Freunden) und die Unterhaltung (z. B. Musik hören, Entertainment sowie Infotainment) wichtige Faktoren.

Wie glaubwürdig ist das denn? Musik hören! Infotainment!....
Wie glaubwürdig sind die ganzen Sozialkonzepte in diesem Bereich.

Es wird quasi nach außen hin so getan als ob man an der Lösung eines Problems mitarbeite.

Um es auf einen Nenner zu bringen:

Wer das spiel nicht durchschaut steckt vielleicht zu tief drin. M,Hinrich



@Meike
nun weil ein Vorgang für Dich als Spieler in Deiner Welt "Normalität"darstellt, sind andere Menschen nicht "weltfremd", weil sie derartiges Geschäftsgebahren hinterfragen.

Es geht sich nicht um das Hinterfragen. Es ist nur niedlich welches Bild die Branche, z.Bsp. durch Werbeplakate wo mehrere Lachende Personen, sich an einem Automaten vergnügen, der Gesellschaft der Kenner(auch Dir) und Nichtkenner dieser Branche suggeriert.

Wirtschaft und Ethik passen hier halt nicht zusammen.
Wirtschaft im Allgemeinen ist auf Gewinnmaximierung ausgelegt, Ethik auf moralisches Handeln.

Wenn alles so dargestellt werden würde wie in der Realität müssten auf besagtem Werbeplakat unter anderem auch Südländer abgebildet werden die mehrere Automaten bedienen.
Thema: Jeder Besucher MUSS spielen?!
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RE: Jeder Besucher MUSS spielen?! 22.09.2011 15:05 Forum: Spielrecht


bei vielem Unverständnis über die Machenschaften der Bediensteten hauptsächlich in den grösseren Spielhallen kann ich eine derartige Firmenphilosophie schon verstehen. Ich als Spieler möchte auch nicht gestört werden. Und die Praxis sieht halt so aus dass wenn mehrere Personen um einen Automaten stehen dass diese meistens laut und damit störend sind. Abgesehen davon das es auch unwirtschaftlich für den Betreiber ist. BEstätigen kann ich auch wenn jemand sein GEld verloren hat egal ob wenig oder mehrere Hunderte wird er angehalten die Räumlichkeiten zu verlassen.

Das zeigt aber für mich wieder einmal wie Praxisfern die meisten Beamten die in diesem Bereich beruflich zu tun haben sind.

Zu dem was einem Spielgast noch so alles zugemutet wird:

-Ich gewinne einen Betrag x sagen wir mal 300 € , es ist aber schon 10min vor 1 Uhr. Der Spielgast muss am nächsten Tag kommen um seinen Gewinn abzuholen und dass obwohl dass Geld schon rübergebucht ist jedoch der Hopper nicht die Menge Münzen aufweist. ICh teile der Aufsicht mit dass ich die Zeit wo ich auf den Zug warte in der Spielhalle verbracht habe und 200 km entfernt wohne. Bringt nichts.
Dürfen die das??? Auch kein hinweis in den AGBs. Der Hinweis darauf kostete mich einen Hausverbot.

-Vor der Aufsicht habe ich ein Geldschein in den Automaten geschoben, welcher nicht gebucht wurde. Erst werden die Personalien aufgenommen und dann kann man warten bis der Techniker irgendwann mal vorbeischaut um sein GEld wiederzubekommen. In dem FAll hat es 2 Wochen gedauert in der ich mindesten 6 Mal in dieser MErkur Halle war. Dürfen die das???

-In einem selteneren FAll habe ich 800 € gewonnen in einer Löwenhalle, da es kurz vor 1 Uhr war sollte ich mir den Gewinn am nächsten Tag abholen. Am nächsten Morgen war der Münzwechsler angeblich defekt, so dass der Bedienstete die Anweisung hatte kein Geld auzuzahlen, da er das Geld aus dem Münzwechler hätte entnehmen müssen. Der Vorgang dauerte 2 Tage!!!

HAuptsache die 3 Grundsätze der Spielemacher werden umgesetzt.
Wir nehmen den Spass sehr ernst. Spiele mit Verantwortung. Spielen ohne Alkohol.
Thema: keine Schadensersatzansprüche- LG Essen vom 14.04.2011
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17.08.2011 03:01 Forum: Spielrecht


zum Urteil 1 U 5279/10 vom 15.7.2011

E. Die Revision war nach § 543 Abs.2 Nr.1 BGB zuzulassen, da der Rechtssache grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Frage, ob die öffentliche Hand im Zusammenhang mit der Untersagung von Sportwetten den Betreibern schadensersatzpflichtig ist, ist bisher höchstrichterlich noch nicht geklärt. In Anbetracht anhängiger und zu erwartender Klagen erscheint eine höchstrichterliche Entscheidung als geboten.

Ansonsten der gleiche hokuspokus der Zivilgerichtgerichte vergleichbar mit dem mehrjährigem Unsinnigen Urteilsvermögen der Verwaltungsgerichte.
Thema: keine Schadensersatzansprüche- LG Essen vom 14.04.2011
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16.08.2011 14:28 Forum: Spielrecht


zur Sache dass der Spuk mit den "Schadensersatzklagen" doch bereits vom Landgericht abgeschmettert worden wäre.....


Die Sache (AZ4 O 429/10) befindet sich in der Berufungsinstanz beim Oberlandesgericht Hamm. Also etwas voreilig hier von einem Ende des Spuks zu sprechen. Des Weitern wird es mitunter davon abhängen wie die HAuptsacheentscheidungen vor den OVGs und den VGH geurteilt werden.
Thema: Geldwäschemöglichkeiten bei Ptb zugelassenen Bauarten
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16.08.2011 13:41 Forum: Spielrecht


Na toll , also 80 € pro Stunde in die Kasse.
Und das im Dauerbetrieb.


Die Einsatzpause von 5 minuten kann man leicht umgehen, einfach Strom aus Strom an und keine Warterei !

KAnn sein das es bei der Buchungspause ebenso oder eben anders läuft.
Thema: Viel Arbeit für die Kommunen !
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16.08.2011 12:46 Forum: Spielrecht


Hallo Meike,

Die BEgründung könnte demnach also so ausgelegt werden dass man eine Erlaubnis beantragen kann, jedoch diese dann nicht erteilt werden
da § 4 Abs. 2 Satz 3 GlüStV nach Behördlichem Ermessen die Vorraussetzungen/Auflagen seitens des BEantragenden nicht erfüllt worden sind bzw. auch nie erfüllt werden können.


KAnnst du mittlerweile einen Urteilstext und AZ zu den angeblich vom Landgericht abgeschmetterten Schadenersatzklagen hier reinstellen.
Ich zweifle sehr daran dass es wenn es ein derartiges Urteil in einem speziellen FAll gibt, dass dieses übertragbar ist auf alle ergangenen Untersagungsverfügungen der lezten Jahre.
Thema: Viel Arbeit für die Kommunen !
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RE: Viel Arbeit für die Kommunen ! 15.08.2011 23:30 Forum: Spielrecht


Aufgrund der Urteilslage sollten die Untersagungsverfügungen gegen die illegalen Sportwettanbieter nun sehr sorgfältig begründet werden!

echt unverbesserlich ....
Was schlägst du denn für eine Begründung vor?
Erlaubnisvorbehalt..., Suchtgefahren nur bei Wetten..., zwingende Gründe des Allgemeininteresses....alles abgeschmettert!

Es ist doch mitlerweile eine Frechheit das nunmehr nach über 4 Jahren trotz aktueller Rechtsprechung des BverwG und der mehr als offensichtlichen Tendenz vieler VG, welche zugunsten der Sportwettenvermittler entscheiden, dass man sich immer noch Gedanken über weitere Auslegungsmöglichkeiten der Verfügungen machen muss.


Anstelle sich weitere GEdanken zu machen über unvernünftige Argumente um eine Untersagungsverfügung zu begründen, sollte endlich mal eine Regulierung, welcher Form auch immer erfolgen.
Hier ist Handlungsbedarf gefragt!

Eins ist sicher. Die Rechnung für den Mist der Untersagungsverfügungen der lezten Jahre in Form von Schadensersatzklagen werden wohl auch noch gestellt werden.
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