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@big_franky

Hinsichtlich Ihrer Fragen kann ich leider nicht weiterhelfen. :-(
 Heul  

@Meike

Hallo Frau Lukat,
was um Himmels Willen läßt sie daran zweifeln, dass die §7-Bauartkonformitätsprüfung, so wie sie die PTB mit der veröffentlichten Checkliste vorsieht, nicht gerichtlich verwertbar sein soll ?

Sehr wohl ist die Konformitätsprüfung gem. §7 gerichtlich verwertbar, wenn es um die Untersuchung der Bauartkonformität geht.

Ich denke, dass Sie bis heute nicht verstanden haben, was "Bauartkonformität" eigentlich bedeutet. Dieser Eindruck meinerseits festigt sich um so stärker, je mehr ich Sie lese. Die Prüfung auf Bauartkonformität steht im direkten Zusammenhang mit der Prüfung von zulassungsrelevanten Eigenschaften einer Bauart. Die zulassungsrelevanten Eigenschaften einer Bauart entnehmen Sie bitte aus der von der PTB veröffentlichten Checkliste (siehe mein Vorbeitrag).

Im Falle der Binärcodeprüfung, welche ein Punkt innerhalb der Bauartkonformitätsprüfung gem. §7 SpielV darstellt, steht den Sachverständigen bei einigen Herstellern ein "Ausleseprogramm" zur Verfügung, welches dafür genutzt werden soll, um den zulassungsrelevanten Teil der Software (Binärcode) auszulesen.

Der zulassungsrelevante Teil der Software besteht aus
a) Spielsteuerung
b) Kontrollmodul
c) Steuerungssoftware für die gesetzlich relevanten Taster (wie Auszahltaste und
Umschalttaste zwischen manueller und automatischer Einsatzbuchung) sowie Anzeigen (wie Spielvariantenanzeige bzw. ehem. Spielsystemanzeige).

Die Auslesesoftware wird von der PTB während der Bauartzulassungsprüfung überprüft und mittels Veröffentlichung der MD5-Checksumme des Ausleseprogramms innerhalb der Bauartzulassung (=veröffentlichte PDF-Datei in der Datenbank für Bauartzulassungen) gegenüber den §7-Prüfern authentifiziert. Jeder §7-Prüfer ist somit in der Lage eine Verifizierung der Auslesesoftware (hinsichtlich der Zulassung von Seitens der PTB) durchzuführen. Eine Errechnung der MD5-Checksumme auf den ausgelesenen Binärcode ist während der Bauartkonformitätsprüfung mittels eines "vom Hersteller unabhängigen" Berechungsprogrammes durchzuführen.

Nun wird Ihnen hoffentlich auch folgendes klar. Die PTB verantwortet (u.a. in Bezug auf die Auslesesoftware) die Bauartzulassungsprüfung gegenüber den §7-Prüfern auf ähnlicher Art und Weise wie sie das fälschungssichere Zulassungszeichen verantwortet, das von den Ordnungsbeamten seit jahrzehnten überprüft wird. Und genauso wie die Aussage des Ordungsbeamten, der eine abgelaufene Zulassung anhand des Zulassungszeichens identifiziert, gerichtsverwertbar ist, genauso gehe ich doch stark davon aus, dass die Aussage eines §7-Prüfers bezüglich der Bauartkonformität infolge einer Konformitätsprüfung gerichtsverwertbar ist.

Die Bauartkonformitätsprüfung erhebt allerdings keinen Anspruch auf Aussagen über nicht-zulassungsrelevante Eigenschaften einer Bauart (wie beispielseise die Wirtschaftlichkeit eines Gerätes). Gleichermaßen werden bei der Bauartzulassungs-prüfung meines Wissens auch keine Nicht-zulassungsrelevanten Eigenschaften am Bauartmuster überprüft. Wozu auch?!

Ich möchte Sie bitten, von weiteren Fragen mir gegenüber vorerst abzusehen. Auf die Dauer wird es mir doch etwas zu anstrengend.


Viele Grüße
O. Daloglu



Gepostet am 02.08.2011 um 02:46 von:
Benutzer: daloglu
Der Original-Beitrag :
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