Umsatzsteuer auf Glücksspielumsätze zum 3. Mal vor dem EuGH |
jasper
Kaiser
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Zitat: |
Original von Carlo
Zitat: |
Original von anders
ANNO 2010 – Abwälzbarkeit der Mehrwertsteuer bei den Automatenaufstellern?
Wie wirkt sich die Mehrwertsteuer nun wirklich in der Automatenbranche aus?
Wie wirkt sich die Mehrwertsteuer in allen anderen Bereichen im Rahmen der rechtlich vorgeschriebenen Abwälzbarkeit, z.B. bei Handelsunternehmen aus?
In der Anlage ist eine Aufstellung, die auch künftige Mehrwertsteuerhöhungen beinhaltet. |
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Leider nicht ganz zu Ende gedacht:
Der Verfasser dieser Tabelle geht fälschlicherweise davon aus, dass ein Leistungsnehmer (Spieler) direkt in die Gerätekasse des Leistungsgebers (Glücksspielveranstalter) einzahlt. DAS tut er aber nicht, denn nicht der Kasseninhalt stellt die erhaltene Leistung dar, sondern „das Spiel“ bzw. die Spielteilnahme!
Die Leistung des Leistungsgebers (Glücksspielveranstalter) an den Leistungsnehmer (Spieler) ist das Bespielen einer „slot machine" (Glücksspielautomaten) bzw. die Möglichkeit der Teilnahme am Glücksspiel und zwar unabhängig davon ob der Leistungsnehmer (Spieler) durch dieses Spiel einen Gewinn erzielt oder seinen Einsatz teilweise oder insgesamt verliert.
Vergleiche hierzu das Umsatzsteuergesetz § 10:
„Der Umsatz wird bei Lieferungen und sonstigen Leistungen nach dem Entgelt bemessen. Entgelt ist alles, was der Leistungsempfänger aufwendet, um die Leistung zu erhalten, jedoch abzüglich der Umsatzsteuer.“
Was ein Glücksspielveranstalter gegenüber seiner Kundschaft „leistet“, kann er Monat für Monat an den Geräteleasingskosten der Gerätelieferanten erkennen. Denn genau diese Geräte bzw. das Spiel an diesen Geräten stellt er seiner Kundschaft zur Verfügung und das Entgelt was der Leistungsempfänger (Spieler) aufwendet, um die Leistung (das Spiel) zu erhalten, ist der Umsatzsteuer zu unterwerfen. –
Vorausgesetzt, dass diese Entgelt inkl. Umsatzsteuer beim Leistungsgeber (Glücksspielveranstalter) ankommt und er die Möglichkeit hat, dem Leistungsempfänger (Spieler) eine ordentliche Quittung (mit ausgeworfener USt.) über sein Entgelt auszustellen.
Beispiel:
Ein Spieler bezahlt für 10 Spiele 2,-- €
Angenommen diese 2,-- € wären brutto, dann wären darin 0,32 € enthalten, also 1,68 € netto.
Der Spieler könnte eine entsprechende Quittung verlangen.
Für Spiele: 1,68 €
Zzgl. 19% USt.: 0,32 €
Entgelt: 2,00 €
Von diesen 2,-- € landen bei einer Auszahlquote von 80% lediglich 0,40 € in der Kasse.
Laut Umsatzsteuergesetz müsste der Leistungsgeber (Glücksspielveranstalter) davon 0,32 € USt. bezahlen!
ALLES KLAR??!!
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In diesem thread wurde bereits alles geschrieben & gerechnet, man muss nur etwas zurück blättern. Die Fakten liegen schon lange offen, nur keiner dieser Staatsdiener will etwas davon Wissen.
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141
11.10.2011 07:48 |
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Solon
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gmg
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Zitat: |
Original von Meike
Hallo zusammen,
wie sieht es denn nun mit der Quittung / Rechnung mit ausgewiesener MwSt aus?
Bekomme ich die nun von Euch oder zahlt ihr alle keine Umsatzsteuer? Oder habe ich da keinen Anspruch drauf? Werde ich dann wieder auf ein Hausrecht verwiesen, ähnlich "nur für spielende Gäste, die keine Quittungen verlangen".
VG
Meike |
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Meike,
der Unterschied zwischen einer Rechnung und einer Quittung ist Dir aber bekannt ?
Grüße
__________________ gmg
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142
11.10.2011 08:27 |
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Solon
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gmg
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Zitat: |
Original von rosebud
Es wird also zukünftig "Online-Glückspiele" geben, welche umsatzsteuerpflichtig sind und solche, die es nicht sind !
Allerdings müssen sich die Bundesländer dann mit dem Bundesfinanzminister über jede einzelne Glückspielform einigen !
grüsse |
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Es gibt aktuell bereits "Online-Glücksspiele" (was auch immer genau darunter fällt), die umsatzsteuerpflichtig sind - oder auch nicht.
Hängt immer vom Sachverhalt ab.
Da brauch nichts mehr geregelt werden.
Grüße
__________________ gmg
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143
11.10.2011 08:33 |
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rosebud
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Zitat: |
Original von gmg
Zitat: |
Original von rosebud
Es wird also zukünftig "Online-Glückspiele" geben, welche umsatzsteuerpflichtig sind und solche, die es nicht sind !
Allerdings müssen sich die Bundesländer dann mit dem Bundesfinanzminister über jede einzelne Glückspielform einigen !
grüsse |
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Es gibt aktuell bereits "Online-Glücksspiele" (was auch immer genau darunter fällt), die umsatzsteuerpflichtig sind - oder auch nicht.
Hängt immer vom Sachverhalt ab.
Da brauch nichts mehr geregelt werden.
Grüße |
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hi,
welche "Online-Glücksspiele" meinst du ?
Und wo und wie sind diese geregelt in bezug auf die Umsatzsteuer ?
grüsse
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144
11.10.2011 10:04 |
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anders
Kaiser
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Hallo gmg,
ist es zunächst nicht völlig egal ob bei der Rechnungslegung die Mehrwertsteuer aufgeführt ist oder bei der möglichen Quittung? In der Art und Form müssen doch beide übereinstimmen.
Für uns ist es momentan von großer Wichtigkeit, erst einmal zu wissen, wie und wovon berechne ich den Mehrwertsteueranteil bei einem Kunden, sofern er einen Belegwunsch äußert?
Das Problem liegt darin, dass die sogenannte Abwälzbarkeit im Glücksspiel nicht gegeben ist. Und schon damit ist die Mehrwertsteuer nicht anwendbar.
Kannst Du uns an einem Beispiel bitte einmal eine Mehrwertsteuerberechnung für Spielhallen und analog dazu für Spielbanken aufzeigen?
Folgende Fakten aus der Praxis sollen dabei jeweils, mindestens berücksichtigt werden. Beispiele:
1. Es erfolgt ein Einsatz von 10,00 €.
a. Der Kunde steckt den Einsatz in einen Automaten und gewinnt nicht.
b. Der Kunde steckt den Einsatz in einen Automaten, spielt mit einem Einsatz von 0,20 € und drückt gleich wieder auf die Ausgabetaste. Restbetrag 9,80 €.
c. Der Kunde steckt den Einsatz in einen Automaten und spielt für 2,00 €, gewinnt 20,00 € und drückt auf die Ausgabetaste. Er entnimmt einen Betrag von 8,00 € zuzüglich 20,00 € Gewinn.
d. Ein Teil des Einsatzes von 1,00 € fällt in die Kasse, der Rest geht in die Röhren.
e. etc.
Unabhängig davon stellt ja noch die Frage, wie man die Richtigkeit der Angaben über den Spieleinsatz, Spielgewinne und Auszahlungen, etc. überhaupt prüfen oder überprüfen kann.
Gruß
anders
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145
11.10.2011 13:46 |
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gmg
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Hallo anders,
nach meiner Einschätzung hat der Kunde keinen Anspruch auf einen Beleg.
--------------------------------------------------------------
für die Überlassung der seinerzeit angesprochenen Verfügung der OFD Koblenz vom 17. 08. 2011 (S 7165 A - St 44 2) an ihre 26 Finanzämter.
Grüße
__________________ gmg
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146
14.10.2011 14:05 |
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Meike
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Hallo gmg,
ob derjenige mir eine Quittung gem. §368 BGB oder eine Rechnung gem. §14 UStG i.V.m. §§31-34 Umsatzsteuerdurchführungsverordnung ausstellt,
wäre mir Jacke wie Hose.
Wie kommst Du zu deiner Einschätzung?
"nach meiner Einschätzung hat der Kunde keinen Anspruch auf einen Beleg."
Im
§ 368 BGB heißt es aber:
"Der Gläubiger hat gegen Empfang der Leistung auf Verlangen ein schriftliches Empfangsbekenntnis (Quittung) zu erteilen. Hat der Schuldner ein rechtliches Interesse, dass die Quittung in anderer Form erteilt wird, so kann er die Erteilung in dieser Form verlangen."
Hallo anders,
zu Deiner Frage der Prüfbarkeit würde ich sagen: Gar nicht, denn die elektronische Buchhaltung in PtB zugelassenen Geldspielgeräten entspricht nicht dem §146 AO.
VG
Meike
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147
14.10.2011 15:07 |
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anders
Kaiser
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Hallo gmg,
im Grunde genommen wird alles irgendwo und irgendwie geregelt, besonders wenn es um geschäftliche Belange geht. Nach meinem Rechtsverständnis muss es eine Belegpflicht geben, zumal es doch im Geschäftsverkehr eine Aufbewahrungspflicht mit entsprechenden Fristen von mindestens 10 Jahre gibt. Sollte das gerade für das umstrittene Glücksspiel keine Gültigkeit haben?
Findet der Artikel 3 Absatz 1des GG auch hier keine Anwendung?
Auch wenn es aufgrund gesetzlicher und technischer Möglichkeiten vielleicht nicht notwendig (?) sein sollte, weil man ja über die Streifen sämtliche Gesamteinnahmen prüfen kann, so muss es doch die Möglichkeit geben, auf Kundenanforderung einen nachvollziehbaren Beleg zu fertigen.
Wir haben heute schon die prominenten, gewerblichen Glücksspieler im Pokerbereich und beim Roulett, etc., die voll steuerpflichtig sind und ihre Tätigkeit sogar international ausüben.
Gibt es eventuell ein Gesetz nachdem die Behörden für Glücksspieler keine Gewerbeerlaubnis erteilen dürfen, weil die kaufmännischen Grundregeln einer ordnungsgemäßen Buchführung im Glücksspiel nicht gegeben sind?
Gruß
anders
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148
14.10.2011 16:06 |
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gmg
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Hallo anders,
vor meinem geistiegen Auge steigen gerade Bilder auf:
Ich stehe vor dem Zigarettenautomaten und will einen Beleg,
ich stehe vor dem Geldspielgerät und will einen Beleg
ich stehe vor der Slot-Machine und will einen Beleg
und ich setze einen Geldbettrag beim Roulette und will einen Beleg
usw....
Wird wohl nicht klappen.
Besteht ein Rechtsanspruch auf einen Beleg?
Mir ist er aktuell nicht bekannt.
Aber ich bin auch nicht der Jurist von uns beiden...
Wir befinden uns in einem Bereich, den ich grundsätzlich von "Kundenseite" als privaten Bereich bezeichnen würde.
Daher hat bis jetzt wohl kein Regelungsbedarf bestanden.
Kann man aber bestimmt ändern.
Wir sind ja in Deutschland.
Hilfsweise würde ich nach Europa gehen.
Wer schon die Grösse von Naturerzeugnissen per Verordnung vorgibt, der bekommt das sicherlich auch noch hin...
In dem Sinne...
Grüße
__________________ gmg
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149
14.10.2011 16:24 |
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Meike
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Hallo gmg,
überprüf bitte Deine Einschätzung mit der Rechtslage.
Ein Profispieler wird doch versteuert.
http://www.freispruch.cc/gluecksspiel-ge...-steuerfrei.htm
"Anders sieht es aus, wenn es sich um ein berufliches Spielen handelt, wenn man als so genannter „Profispieler“ angesehen wird. In diesem Fall handelt es sich bei dem „Gewinn“ nicht mehr um einen Gewinn im spieltechnischen Sinne, sondern um gewerbliche Einkünfte i.S.d. § 15 EstG. Maßgeblich hierfür sind zwei Entscheidungen des Bundesfinanzhofes gewesen, BFH XI R 48/91 und BFH/NV 94, 622.
Entscheidend, ob man als Profispieler oder als Freizeitspieler angesehen wird, sind die jeweiligen Umstände. Entscheidende Kriterien sind unter anderem:
Werden noch andere Einkünfte erzielt, außer durch das Spielen?
Wie oft wird gespielt?
Wie lange wird gespielt?
Kann man von den Gewinnen leben bzw. macht man dieses?
Wird eine ernsthafte Gewinnabsicht verfolgt?
Entspricht die Spielzeit einer Arbeitszeit?"
Hallo anders,
eine Gewerbeanzeige muss vom Gewerbeamt angenommen werden. Dazu gibt es bereits Rechtsprechung. Das Thema wurde bereits ausführlich bei den illegalen Sportwettbürobetreibern diskutiert.
VG
Meike
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150
14.10.2011 16:46 |
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jasper
Kaiser
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Zitat: |
Original von gmg
Hallo anders,
vor meinem geistiegen Auge steigen gerade Bilder auf:
Ich stehe vor dem Zigarettenautomaten und will einen Beleg,
ich stehe vor dem Geldspielgerät und will einen Beleg
ich stehe vor der Slot-Machine und will einen Beleg
und ich setze einen Geldbettrag beim Roulette und will einen Beleg
usw....
Wird wohl nicht klappen.
Besteht ein Rechtsanspruch auf einen Beleg?
Mir ist er aktuell nicht bekannt.
Aber ich bin auch nicht der Jurist von uns beiden...
Wir befinden uns in einem Bereich, den ich grundsätzlich von "Kundenseite" als privaten Bereich bezeichnen würde.
Daher hat bis jetzt wohl kein Regelungsbedarf bestanden.
Kann man aber bestimmt ändern.
Wir sind ja in Deutschland.
Hilfsweise würde ich nach Europa gehen.
Wer schon die Grösse von Naturerzeugnissen per Verordnung vorgibt, der bekommt das sicherlich auch noch hin...
In dem Sinne...
Grüße |
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@gmg
Da hast Du es Dir aber etwas sehr einfach gemacht. Deine Beispiele kommen hier nicht zur Anwendung!
Wann ein Unternehmer dazu verpflichtet seine Leistung einen anderen Unternehmer in Rechnung zu stellen, ist unmissverständlich wie folgt geregelt:
ZITAT:
§ 14 UStG - Ausstellung von Rechnungen
Abs. 1
Rechnung ist jedes Dokument, mit dem über eine Lieferung oder sonstige Leistung abgerechnet wird, gleichgültig, wie dieses Dokument im Geschäftsverkehr bezeichnet wird. Rechnungen sind auf Papier oder vorbehaltlich der Zustimmung des Empfängers auf elektronischem Weg zu übermitteln.
Abs. 2
Führt der Unternehmer eine Lieferung oder eine sonstige Leistung nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 aus, gilt Folgendes:
Nr. 2, Satz 2:
Soweit er einen Umsatz an einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen oder an eine juristische Person, die nicht Unternehmer ist, ausführt, ist er verpflichtet , innerhalb von sechs Monaten nach Ausführung der Leistung eine Rechnung auszustellen.
Zitat Ende!
Und das mit dem Rechsanspruch auf eine Quittung - auf Verlangen - ist wie folgt geregelt:
ZITAT:
§ 368 BGB - Quittung
Der Gläubiger hat gegen Empfang der Leistung auf Verlangen ein schriftliches Empfangsbekenntnis (Quittung) zu erteilen. Hat der Schuldner ein rechtliches Interesse, dass die Quittung in anderer Form erteilt wird, so kann er die Erteilung in dieser Form verlangen.
Zitat Ende!
Wenn ich mir Zigarreten am Automaten kaufe, dann ist mir klar, dass ich dort keie Quittung verlagen kann! - Im Supermarkt sieht das ganze anders
aus! Oder etwas bei Dir nicht?
@anders
Warum sollte es keine "gewerblichen Glücksspieler" geben?
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151
14.10.2011 16:58 |
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Meike
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Hallo gmg,
nun hatte ich Dir anhand der Gesetze mit entsprechenden §§ dargelegt, wo die Grundsätze der Quittung und Rechnung zu finden sind
- nachdem Du mich so nett gefragt hattest, ob ich die Unterschiede kenne -
und habe Dir mit Gesetzestext vom §368 BGb sogar bewiesen, dass es einen RECHTSANSPRUCH gibt und trotzdem schreibst Du
Zitat:
#Besteht ein Rechtsanspruch auf einen Beleg?
Mir ist er aktuell nicht bekannt.
Aber ich bin auch nicht der Jurist von uns beiden...
Wir befinden uns in einem Bereich, den ich grundsätzlich von "Kundenseite" als privaten Bereich bezeichnen würde.
Daher hat bis jetzt wohl kein Regelungsbedarf bestanden.
Da bin ich jetzt doch sehr erstaunt, wenn die Finanzverwaltung derartige Rechstansprüche nicht kennt.
Auch Jasper hatte Dir mit dem Einfügen aus dem UStG den Rechtsanspruch dargelegt.
Gruß an alle,
müssen wir hier nun davon ausgehen, das viele Menschen dem Irrglauben unterliegen, dass sie sich zwar wirtschaftlich betätigen dürfen, aber wenn der Kunde sie auf einen Rechtsanspruch hinweist, gäbe es vielleicht Hausverbot - wie schon zu Anfang von mir "böse" vermutet?
Und was wäre, wenn ein nach Geldwäschegesetz Verpflichteter dem Rechtsanspruch seines Kunden nicht nachkommt?
Wenn ich also beim Roulette, wie schon angedeutet, oder beim Jetontausch eine Quittung oder Rechnung verlange und man meiner Aufforderung nicht nachkommt?
Wäre das nicht ein schönes Beispiel, um das gesamte GWG in diesem Part vollkommen ad absurdum zu führen?
VG
Meike
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152
16.10.2011 09:11 |
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anders
Kaiser
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Zitat: |
Original von gmg
Hallo anders,
vor meinem geistiegen Auge steigen gerade Bilder auf:
Ich stehe vor dem Zigarettenautomaten und will einen Beleg,
ich stehe vor dem Geldspielgerät und will einen Beleg
ich stehe vor der Slot-Machine und will einen Beleg
und ich setze einen Geldbettrag beim Roulette und will einen Beleg
usw....
Wird wohl nicht klappen.
Besteht ein Rechtsanspruch auf einen Beleg?
Mir ist er aktuell nicht bekannt.
Aber ich bin auch nicht der Jurist von uns beiden...
Wir befinden uns in einem Bereich, den ich grundsätzlich von "Kundenseite" als privaten Bereich bezeichnen würde.
Daher hat bis jetzt wohl kein Regelungsbedarf bestanden.
Kann man aber bestimmt ändern.
Wir sind ja in Deutschland.
Hilfsweise würde ich nach Europa gehen.
Wer schon die Grösse von Naturerzeugnissen per Verordnung vorgibt, der bekommt das sicherlich auch noch hin...
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Hallo gmg,
wir müssen ja keine Juristen sein, oft reicht ja auch schon der normale Menschenverstand um die folgenden Wahnsinn zu erkennen.
Mein Standpunkt:
1. Ich stehe vor dem Zigarettenautomaten und will einen Beleg
Der Gesetzgeber hat mit seinen entsprechenden Experten/Lobbyisten der Tabakindustrie trotz der bestehenden Unkontrollierbarkeit, Sucht- und Karzinomgefahr einen Freifahrtschein auf unbegrenzte Zeit, sprich auf Dauer als zusätzliche Einnahmequelle attestiert und bindend abgesichert.
Der Gesetzgeber hat dabei aber auch sichergestellt, dass man in jedem Fachgeschäft, Kiosk, Lebensmittelhandel, Gaststätte, etc. eine Rechnung/Quittungen erhalten kann. Für den Fall, dass der Raucher den Weg in die Geschäfte nicht mehr schafft, hat er weitere Vertriebskanäle des Handels schon im Eigeninteresse stehend, einen Zigarettenautomatenhandel erlaubt.
Das Quittungsproblem ist offenbar der guten Lobbyarbeit zuzuschreiben, denn technisch würde es doch ohne Mehraufwand gehen. In diesem Zusammenhang ist mir allerdings nicht bekannt, dass jemals eine „Suchtvereinigung“ dagegen interveniert und die üblichen Gegenvorschläge unterbreitet hat. Gegenvorschläge, die die Möglichkeit offen lassen, auch von der Tabakindustrie noch Spendengelder einzufahren.
2. ich stehe vor der Slot-Machine und will einen Beleg
Hierbei ist das aber ganz anders. Hier hat der Gesetzgeber doch schon rein vorsätzlich irritierende und rechtswidrige Gesetze geschaffen. Die vielen unterschiedlich geführten Prozesse beweisen das täglich und das schon seit vielen Jahrzehnten und somit auch in der Zukunft.
In dem Bereich stimmt eben aber nichts, auch gar nichts! Alle wissen das und keiner ändert etwas. Das Ergebnis sind die vielen unverständlichen loyalen und weiterhin rechtsmäßig umstrittenen Urteile auf allen nur denkbaren Ebenen. Aufgrund der immer wieder vorsätzlich national neuen und durch Länderinteressen zusätzlich geschaffenen Probleme, sollte dem Gesetzgeber endlich eine Lösung zur Behebung der Unstimmigkeiten im Glückspiel einfallen. Oder ist Deutschland das einzige Land, das sich von anderen Kleinstaaten oder der EU auch künftig vorführen lassen will?
Wie wir auch hier wieder sehen, fehlt es in allen Bereichen, zumindest so lange, bis es endlich eine „nationale Rechtsgrundlage für das deutsche Glücksspiel ohne Ausnahmen jeglicher Art“ gibt. Dann wäre auch die Belegdiskussion um oder über die Mehrwertsteuer rechtssicher geklärt. Alle Glücksspielanbieter oder Glücksspielvermittler würden dann gemäß dem Grundgesetz gleichgestellt und auch so behandelt.
3. … ich setze einen Geldbetrag beim Roulette und will einen Beleg
Da die (privaten) Spielbanken zumindest nach dem Politikerverständnis anders als die sogenannten Spielhallen schon aufgrund ihrer monopolistischen Sonderstellung lobby- und expertenmäßig geregelt sind, dürfte die Handhabung nicht das Problem sein. Gerade hier hat man doch etwas zu verlieren oder etwa nicht? Hier werden doch schon, sofern man den Berichten Glauben schenken darf, alle Kunden über die Vorlage des Personalausweise erfasst und somit ist es doch ohne Mehraufwand gegeben, dass zumindest auf Wunsch, eine mit der Mehrwertsteuer ausgewiesene Rechnung erstellt wird.
Das ist ja schon für den Fall wichtig, falls das Finanzamt bei einer Unternehmensprüfung einen Nachweis über den Verbleib von Firmengeld fordern sollte.
Es ist aber auch wichtig bei Überfällen gleich welcher Art, die im Rahmen der Klärung mit der „Spielsucht“ konfrontiert werden. Bei Vorlage der Quittung kann es nur noch dann zu den humanen und milden Umständen kommen .
Zusammengefasst bei:
1. Zigaretten und Tabakwaren kein Problem eine mit der Mehrwertsteuer versehene Rechnung zu erhalten,
2. Bei der Slot-Machine gibt es in privaten Spielbanken keine Probleme, wenn sie denn wirklich eine zahlen.
3. Hingegen ist es in Spielhallen so, dass die Mehrwertsteuer immer noch als rechtswidrig anzusehen ist, zumindest lassen das die an den Haaren herbeigezogenen Erklärungen der Gerichte mutmaßen. Man kann es überhaupt nicht glauben, aber fehlt immer noch jegliche Rechtsgrundlage der Gleichbehandlung im Glücksspiel somit auch im Bereich der Mehrwertsteuer.
Hallo Meike,
ich bin sicher, dass Du bei einer Forderung nach einer Quittung auf Unverständnis stoßen wirst, aber dass damit ein Hausverbot erteilt werden kann oder sollte, ist eher unwahrscheinlich, jedenfalls wenn es nur um Deine Forderung geht.
Hallo Jasper,
ich habe nicht davon gesprochen, dass es keine gewerblichen Glücksspieler gibt, sondern gefragt wie in einem solchen Fall die Behörden wie Gewerbeämter, Gerichte, Finanzämter, etc. wohl damit umgehen.
Gruß
anders
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153
16.10.2011 13:20 |
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Meike
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Hallo anders,
und wie würdest Du das bewerten, wenn eine Spielbank eine Aufforderung nach einer Quittung/Rechnung
als nicht berechtigt, bezeichnet.
D.h. ein nach Geldwäschegesetz Verpflichteter selbst die Aufforderung eines Kunden einfachste Dokumentationen des Umsatzes, - denn nichts anderes ist eine Quittung/Rechnung-, nicht erstellen will.
VG
Meike
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154
22.10.2011 06:38 |
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anders
Kaiser
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Hallo Meike,
wenn Du mich schon so direkt ansprichst, dann würde ich zunächst einmal sagen: „Wie kriminell veranlagt sind eigentlich die angeblich so seriösen Glücksspielanbieter in Deutschland wirklich?“
Von den möglicherweise künftigen ausländischen Unternehmen, die in Deutschland mit ausländischem Sitz tätig werden wollen, noch nicht einmal zu sprechen. Eins steht aber heute schon fest, das Chaos im deutschen Glücksspiel wird sich aufgrund der vielen ungeklärten Sachverhalte weiter vergrößern.
Die Nichtfertigung einer angeforderten Quittung, ist mindestens ein nicht nachvollziehbarer und vorsätzlicher sowie strafrechtlicher Vorgang, da es ja eine Mehrwertsteuerpflicht im deutschen Glücksspiel geben soll!
Vielleicht wird irgendwann einmal ein Kunde (möglichst gewerblich) seinen Anspruch auf eine ordnungsgemäße Quittung erheben und bei Nichterhalt Klage einreichen. Ich bin mir aber ziemlich sicher, dass sich sofern die jetzige Rechtsprechung weiterhin nicht nach dem Gleichheitsmaßstab, gemäß Artikel 3 des GG orientiert und sich nicht nach der gesetzlich vorgegebene Abwälzbarkeit richtet, wird der „Eiertanz“ auch in diesem Bereich auf Dauer weiter gehen.
Für mich besteht für jedes konzessioniertes Unternehmen in Deutschland grundsätzlich die Pflicht, jede auch nur erdenkliche Einnahme über eine geordnete Rechnungs- und Quittungslegung abzuwickeln. Damit verbunden ist natürlich nicht nur der Anspruch sondern auch die Pflicht der Rechnungsschreibung mit einer Geldeingangsbestätigung.
Kann es darüber überhaupt zwei Meinungen geben? Leider ja, denn ob eine Einnahme für den Einen oder den Anderen jedoch mehrwertsteuerpflichtig ist, wird der Gesetzgeber wohl weiterhin über die Ausnahmen von den Ausnahmen regeln!
Viele mit mir treten für eine gewerbliche Gleichbehandlung im deutschen Glücksspiel an. Bedeutet mit ganz einfachen Worten: „Eine nationale Regelung ohne Ausnahmen jeglicher Art“ und damit verbunden ist die konsequente Überwachung durch die Länder.
Erstaunt bin ich aber darüber, dass sich im ganzen Forum niemand findet, der an Hand der Beispielzahlen die Mehrwertsteuer errechnen kann. Offensichtlich gibt es da doch gewisse Schwierigkeiten in Bezug auf die Rechtmäßigkeit. Unverständlich ist auch, dass die Gerichte an der erkennbaren Ungerechtigkeit gegenüber allen anderen Steuerzahlern weiter festhalten.
Gruß
anders
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155
22.10.2011 16:24 |
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Carlo
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Bleibt abzuwarten, wann sich die restlichen OFDs der Länder auf eine länderübergreifende, einheitliche Rechtsanwendung besinnen.
Auch die müssten doch mal langsam wach werden und erkennen, dass die Umsatzsteuererhebung auf Glücksspielumsätze nicht praktikal ist und von ihnen erhoben wird, obwohl diese Steuer nie von einem Automatenaufsteller vereinahmt werden konnte.
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156
25.10.2011 11:28 |
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Meike
Foren Gott
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Und so wird es in der Bilanz dargestellt:
Bsp.: Westspiel
https://www.ebundesanzeiger.de/ebanzwww/...HistoryId=37567
"Mit Wirkung zum 6. Mai 2006 wurde durch Art. 2 des Gesetzes zur Eindämmung missbräuchlicher Steuergestaltungen vom 28. April 2006 die Umsatzsteuerbefreiung für Spielbankumsätze aufgehoben. Zur Vermeidung einer Doppelbelastung wird gemäß einer Regelung der Senatsverwaltung für Finanzen des Landes Berlin vom 26. Juni 2006 für die NDSC KG eine Umsatzsteuerzahllast auf die Spielbankabgabe angerechnet. Rückwirkend ist auch das „Pleinstück" in die Umsatzsteuerpflicht einbezogen worden.
Wie bereits in den Vorjahren hat die Gesellschaft zur Vermeidung einer unzulässigen Doppelbesteuerung eine Verrechnung der Umsatzsteuerzahllast mit der Spielbankabgabe vorgenommen. Eine neue gesetzliche Regelung der Verrechnungsmodalitäten steht bisher noch aus.
Nach Einführung der Umsatzsteuerpflicht auf die Umsätze der zugelassenen Spielbanken wurden zunächst sämtliche Trinkgelder (Zuwendungen) als nicht steuerbar behandelt. Entsprechend wurden diese Einnahmen nicht der Umsatzsteuer unterworfen.
Nach Erörterung dieser Problematik auf Bundesebene unter Beteiligung der Länder wurde beschlossen, dass beim Automatenspiel Zahlungen in den Tronc, die der Spieler nicht freiwillig leistet (Pleinstück), zur Bemessungsgrundlage des Spielumsatzes gehören und somit rückwirkend ab dem 6. Mai 2006 der Umsatzsteuer unterliegen. Die Tronceinnahmen sind nicht der Umsatzsteuer unterworfen worden.
Die Umsatzsteuer auf das Pleinstück für das Geschäftsjahr 2009 wurde (wie in den Vorjahren) entrichtet und mit der Spielbankabgabe verrechnet. Für die Standorte Berlin und Erfurt gelten im Weiteren differenzierte Betrachtungsweisen. Für die NDSC KG blieb das Pleinstück aufgrund einer Übergangsregelung bis zum 29. Februar 2008 von der Belegung mit Spielbankabgabe ausgenommen. Ab dem 1. März 2008 ist der automatisch einbehaltene Pleinabzug dann dem Bruttospielertrag zuzuführen.
Für die Casino Erfurt KG bleibt das Pleinstück aufgrund unterstellter Freiwilligkeit von der Belegung mit Spielbankabgabe ausgenommen.
Grundsätzlich erfolgt die Buchung der Geschäftsvorfälle resultierend aus der Umsatzsteuerpflicht der Spielbankumsätze auf Basis der Gesetzes- und Verordnungslage unter Anwendung der wirtschaftlichen Betrachtungsweise. Die abzuführende Umsatzsteuer führt zu einer kompensatorischen Verminderung der Spielbankabgabe. Durch diese Anrechnung auf die Spielbankabgabe wird der volle Bruttoerlös vereinnahmt, sodass der Anspruch auf die entsprechende Verminderung der Spielbankabgabe Bestandteil der Umsatzerlöse nach § 277 Abs. 1 HGB ist. Dieser hängt untrennbar mit der umsatzsteuerlichen Behandlung und mit dem Anfall des Bruttoerlöses zusammen. Im Gegensatz dazu führt die erstattungsfähige Vorsteuer zu einer kompensatorischen Erhöhung der Spielbankabgabe. Durch den entsprechenden Anstieg der Spielbankabgabe wird der volle Bruttopreis verausgabt. Durch die Verpflichtung zur Erhöhung der Spielbankabgabe ist die Vorsteuer Bestandteil der Aufwendungen für bezogene Leistungen bzw. Bestandteil der Anschaffungskosten nach § 255 Abs. 1 HGB für die Investition. Diese hängt untrennbar mit der umsatzsteuerlichen Behandlung und mit dem Beschaffungsvorgang zusammen.
Immaterielle Vermögensgegenstände und Sachanlagen wurden zu Anschaffungskosten, vermindert um planmäßige Abschreibungen, angesetzt. Die Abschreibungen wurden linear über die entsprechende Nutzungsdauer vorgenommen. Unternehmensspezifische Besonderheiten hinsichtlich der individuellen Nutzung von Anlagegütern wurden bei der Bemessung der Abschreibungssätze berücksichtigt. Neben den planmäßigen Abschreibungen wurde bei der NDSC KG eine Sonderabschreibung für Um- und Einbauten des Klassischen Spiels im „park inn" in Höhe von T€ 71 wegen des Auslaufens des Mietvertrages zum 31. August 2010 und einer in diesem Zusammenhang geplanten Verlegung des Spielbetriebes vorgenommen.
Bei den immateriellen Vermögensgegenständen handelt es sich um aus der Kapitalkonsolidierung resultierende aktivierte Geschäfts- und Firmenwerte (NDSC KG und Casino Erfurt KG) sowie Datenverarbeitungssoftware. Für den Geschäfts- und Firmenwert der NDSC KG und der Casino Erfurt KG wurde eine ursprüngliche Nutzungsdauer von 10 respektive 9 Jahren (Laufzeit der Konzessionen bis 2015 bzw. 2014) angesetzt. Der Geschäfts- und Firmenwert der Casino Erfurt KG wurde bereits im Vorjahr vollständig außerplanmäßig abgeschrieben."
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26.10.2011 11:36 |
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anders
Kaiser
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Umsatzsteuer wird doch von dem Umsatz bzw. der Einnahme erhoben.
Umsatzsteuerzahllast auf die Spielbankabgabe? Was ist das denn?
Hallo Meike,
man kann eben keine Umsatzsteuerzahllast mit Spielbankabgaben verrechnen, das ist doch schon mehr als nur rechtswidrig.
Oder hat eventuell der EuGH das in seinen bisherigen Urteilen so zugelassen/gefordert? Ist doch wohl auch eher unwahrscheinlich.
Gruß
anders
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158
26.10.2011 15:34 |
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Meike
Foren Gott
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Hallo anders,
davon hatte ich noch nichts gehört, aber der ebundesanzeiger ist immer wieder eine gute Lektüre,
um sich über das "Marktgeschehen" zu informieren.
VG
Meike
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159
26.10.2011 17:39 |
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