Sozialkonzepte ohne Ahndungsmöglichkeit |
Meike
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Sozialkonzepte ohne Ahndungsmöglichkeit |
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Hallo zusammen,
meine persönliche Erfahrung ist, dass Verbote oder Verpflichtungen nur eingahlten werden,
wenn entsprechende Ahndungsmöglichkeiten vorhanden sind.
Alles andere sind "zahnlose Papiertiger" oder "einfaches Schaulaufen" , nach dem Motto "he wir tun was".
In den letzten Wochen hörte ich viel zum Thema "Sozialkonzepte"
Da ging es aber immer nur um
wer, wie, wie viel.
Für mich ist es aber viel spannender zu fragen
"was bringt das überhaupt"?
Und bei dieser Frage half mir persönlich dann der Blick ins Gesetz, d.h. da muss man dann in Länderspielhallengesetze schauen
Beispiel:
Hessisches Spielhallengesetz
§ 3
Sozialkonzept, Aufklärung
und Jugendschutz
(1) Die Erlaubnisinhaberin oder der Erlaubnisinhaber ist verpflichtet,
- Spielerinnen und Spieler zu verantwortungsbewusstem Spiel anzuhalten
- der Entstehung von Glücksspielsucht vorzubeugen.
- Zu diesem Zweck hat sie oder er Sozialkonzepte nach dem aktuellen Stand der suchtwissenschaftlichen Forschung zu entwickeln
- oder von öffentlich geförderten Suchthilfeeinrichtungen zu übernehmen,
- laufend zu aktualisieren und
- ihr oder sein Personal durch öffentlich geförderte Suchthilfeeinrichtungen zu schulen.
- In den Sozialkonzepten ist darzulegen, mit welchen Maßnahmen den sozial schädlichen Auswirkungen des Glücksspiels vorgebeugt werden soll und wie diese behoben werden sollen.
(2) Die Erlaubnisinhaberin oder der Erlaubnisinhaber ist verpflichtet,
- die Vorgaben der „Richtlinien zur Vermeidung und Bekämpfung von Glücksspielsucht“ nach der Anlage zu erfüllen.
(3) Die Erlaubnisinhaberin oder der Erlaubnisinhaber ist verpflichtet,
- den Spielerinnen und Spielern vor der Spielteilnahme die spielrelevanten Informationen zur Verfügung zu stellen sowie über die Suchtrisiken der von ihnen angebotenen Glücksspiele, das Verbot der Teilnahme Minderjähriger und Möglichkeiten der Beratung und Therapie aufzuklären.
(4)
- Spielerinnen und Spieler sowie Behörden müssen leichten Zugang zu diesen Informationen haben.
(5) Der Aufenthalt von Minderjährigen in Spielhallen ist unzulässig; die Erlaubnisinhaberin oder der Erlaubnisinhaber hat dieses Aufenthaltsverbot sicherzustellen.
ABER die einzigen
Owitatbestände sind:
5. § 3 Abs. 3 den Spielerinnen und Spielern vor der Spielteilnahme nicht die spielrelevanten Informationen zur Verfügung stellt oder über die Suchtrisiken der von ihnen angebotenen Glücksspiele, das Verbot der Teilnahme Minderjähriger und Möglichkeiten der Beratung und Therapie nicht aufklärt,
6. § 3 Abs. 5 den Aufenthalt von Minderjährigen in Spielhallen zulässt oder duldet,
ALSO was will der z.B. der Hessische Löwe beim "Sozialkonzept" ?
VG
Meike
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04.12.2012 06:03 |
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Solon
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domar
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Ist das jetzt nur in Hessen so?
__________________ Meine Damen und Herren, ich hoffe, Sie verzeihen mir meine Leidenschaft. Ich hätte Ihnen die Ihre auch gerne verziehen. (Dieter Hildebrandt)
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2
04.12.2012 12:53 |
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Solon
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Meike
Foren Gott
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Themenstarter
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Hallo domar,
einen bundesweiten Gesamtüberblick habe ich nicht, sondern sah das zufällig,
in diversen Landessspielhallengesetzen / Ausführungsgesetzen zum Glücksspieländerungsstaatsvertrag.
In NRW ist es z.B. so, dass die Ordnungswidrigkeit im §23 Abs. 1 Nr. 6 AG LüStV NRW so allgemein gefasst ist,
dass ich nicht weiß, wie das in der Praxis möglich sein soll zu ahnden, denn dort steht
"entgegen §6 Glücksspielstaatsvertrag seiner Verpflichtung nicht nachkommt, die im Sozialkonzept beschriebenen Maßnahmen umzusetzen"
Ein Verwaltungsakt muss aber immer hinreichend bestimmt sein
und somit müsste dann eigentlich der Mitarbeiter der "Aufsichtsbehörde" - in NRW örtliche Ordnungsbehörde -
sich erstmal das Sozialkonzept der Spielhalle X durchlesen, bzw. alle Maßnahmen, die die Spielhalle X in ihrem Sozialkonzept
drin stehen hat immer auf einem Zettelchen bei der Kontrolle dabei haben und dann abhaken.
Wie soll das funktionieren?
Also eine formulierte Owi, die so allgemein gehalten ist, ist nach m. p.E. auch problematisch.
Für die Praxis, sowohl für den Unternehmer, als auch die Behörde
ist es nach m.E. einfacher, wenn ein klarer Kriterienkatalog des Sozialkonzepts vorhanden ist, was geleistet werden muss und
wenn nicht, dann auch klar, eindeutig und unmisverständlich - wie es das Verwaltunsgrecht vorschreibt - die einzelnen Tatbestände als bußgeldrelevant ausformuliert sind.
VG
Meike
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3
05.12.2012 05:13 |
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domar
Haudegen
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Guten Morgen,
wir haben morgen eine Besprechung/Tagung mit dem Regierungspräsidium. Unter anderem ist dort Thema: "Umsetzung von Sozialkonzepte und Jugendschutz (§ 3 HSpielhG)". Mal gespannt, welche Anregungen gemacht werden. Aber letztendlich müssen es die örtliche Ordnungsbehörden umsetzen. Und da fängt es dann an, dass der Optimismus schwindet..
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05.12.2012 07:50 |
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