Zuständigkeit im GUV für Geschäftsführer bei Auflösung der GmbH |
Ludwig
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Zuständigkeit im GUV für Geschäftsführer bei Auflösung der GmbH |
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Moin!
Sachverhalt:
Laufende GU-Verfahren gegen eine GmbH und deren Geschäftsführer. Der GF ist nicht am Sitz der Gesellschaft wohnhaft. Die Gesellschaft wurde durch rechtskräftigen Beschluss über die Abweisung des Antrages auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse aufgelöst, § 60 Abs. 1 Nr 5 GmbHG. Das Gewerbe wurde bereits zuvor von dem Geschäftsführer ohne Angabe von Gründen abgemeldet ("Vollständige Aufgabe").
Das GU-Verfahren gegen die Gesellschaft wurde daraufhin eingestellt.
Das Verfahren gegen den Geschäftsführer soll fortgesetzt werden.
Frage:
Bleibt es bei der örtlichen Zuständigkeit der bisherigen Erlaubnisbehörde oder geht die Zuständigkeit auf die Wohnsitzbehörde über?
Für Rückmeldungen bin ich dankbar.
Gruß
Ludwig
__________________ An allem ist zu zweifeln, vor allem an sich selbst.
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18.01.2024 10:09 |
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Solon
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Stadtverwaltung Frankenthal
Kaiser
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hallo,
wenn das Verfahren gegen den GF unter den gegebenen Umständen überhaupt fortgeführt werden soll, dann von der bisherigen Behörde...die Wohnsitzbehörde ist meines Erachtens außen vor...
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2
18.01.2024 14:15 |
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Solon
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Roesje
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Wenn nun alles an Gewerbe bei euch eingestellt wurde, würde ich bei der Wohnsitzbehörde mal fragen, ob er ggf. an seinem Wohnort noch Gewerbe angemeldet hat.
Ich hatte einen ähnlichen Fall umgekehrt. Da waren wir Wohnsitzbehörde und die Person hatte bei uns schon seit Jahren ein Einzelunternehmen mit Bautätigkeiten und irgendwann bekam ich plötzlich Post von einer Behörde, die bei sich eine GmbH dieser Person hatte mit genau den identischen Tätigkeitsfeldern. Diese Behörde hatte allerdings bereits eine GU gegen die Person erlassen. Aber mir war bis dato die Existenz der GmbH natürlich nicht bekannt gewesen.
Hier könnte es ja vielleicht auch so sein und er macht jetzt dort weiter.
Ansonsten:
https://www.gesetze-im-internet.de/vwvfg/__3.html
__________________ Alles ist schwierig bevors leicht wird!
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18.01.2024 15:34 |
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Thomas Mischner
Moderator
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Das OVG Bautzen sagt dazu Folgendes:
„§ 35 Abs. 7a Satz 3 GewO bestimmt die entsprechende Anwendung u. a. von § 35 Abs. 7 GewO für die an einen Vertretungsberechtigten gerichtete Gewerbeuntersagung. Gemäß § 35 Abs. 7 Satz 1 GewO ist örtlich zuständig für die Gewerbeuntersagung die Behörde, in deren Bezirk der Gewerbetreibende eine gewerbliche Niederlassung unterhält. Bei Fehlen einer gewerblichen Niederlassung sind die Behörden zuständig, in deren Bezirk das Gewerbe ausgeübt wird oder ausgeübt werden soll (§ 35 Abs. 7 Satz 2 GewO). Die örtliche Zuständigkeit der gegen einen Vertretungsberechtigten nach § 35 Abs. 7a Satz 1 GewO gerichteten Gewerbeuntersagung folgt gemäß § 35 Abs. 7 GewO derjenigen, die für die gewerbetreibende Gesellschaft gilt. …
Aus dieser Zuständigkeitsakzessorietät folgt die örtliche Zuständigkeit der Beklagten für das gegen den Kläger gerichtete Untersagungsverfahren … . Unbeachtlich ist dabei, ob sich die Verfahren gegen den Gewerbetreibenden einerseits und dessen Vertreter andererseits im Verlauf auseinanderentwickeln … .“
(Urt. v. 10.11.2022 – 6 A 559/19 –)
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18.01.2024 16:00 |
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Ludwig
Routinier
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Themenstarter
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Das ist alles nachvollziehbar und richtig; danke für die Hinweise.
Hier besteht jedoch die Besonderheit, dass der Betrieb des Gewerbes aufgegeben und die Gesellschaft später aufgelöst wurde, so dass auch der Geschäftsführer sein Amt nicht mehr ausübt. Daraus folgte für mich die Frage, ob die örtliche Zuständigkeit tangiert sein könnte. Und fand keine Lösung, weil § 35 Absatz 7 GewO als lex specialis ebenso wie die allgemeine Regelung des § 3 Absatz 1 Nr. 2 VwVfG auf den Bezirk abstellt, in dem das Gewerbe (bzw. der Beruf) ausgeübt wird oder ausgeübt werden soll. Beide Alternativen bestehen hier nicht (mehr).
Die Hinweise hier haben mir trotzdem weitergeholfen. § 35 Absatz 1 Satz 3 GewO dürfte so zu verstehen sein, dass die Betriebsaufgabe keinen Einfluss auf die örtliche Zuständigkeit für das weiterzuführende Verfahren hat. Also alles einfach und nicht so kompliziert, wie gedacht.
Übrigens: Der ehemalige Geschäftsführer scheint zwar nicht mehr gewerblich tätig zu sein. Es existiert an dessen Wohnort aber zumindest ein weiteres, zeitlich nach der Auflösung der hiesigen Gesellschaft gegründetes Unternehmen mit identischem (Teil-) Gesellschaftszweck, das von einem Verwandten gleichen Namens vertreten wird. Na ja.
__________________ An allem ist zu zweifeln, vor allem an sich selbst.
Dieser Beitrag wurde 1 mal editiert, zum letzten Mal von Ludwig: 19.01.2024 08:16.
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19.01.2024 08:15 |
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