Umsatzsteuer auf Glücksspielumsätze zum 3. Mal vor dem EuGH |
rosebud
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hallo Meike,
Veränderungen an Automatensoftware ist genauso verboten wie die Verwendung/Veränderung anderer Software ohne die dazu notwendige Lizenz- Verletzung der Urheberrechte !
Jeder Automatenaufsteller hat eine Lizenzvereinbarung über die Softwarenutzung mit den Eigentümern dieser Software geschlossen, welche er einhalten muß ! Er darf also, selbst wenn er es könnte, daran nichts verändern .
BMF-Rundschreiben:
Dieses Rundschreiben regelt die Bemessungsgrundlage der Umsatzsteuer bei Geldspielgeräten mit Gewinnmöglichkeit, aber NICHT die Bemessungsgrundlage der Umsatzsteuer bei Casinospielen und den dortigen Glücksspielgeräten !
Bei allen diesen Spielen ist die Bemessungsgrundlage entsprechend dem Glawe-Urteil des EUGH der EINSATZ , weil es bei diesen Spielen KEINE gesetzlich vorgeschriebene Auszahlquote gibt !
Da die Spielbanken seit dem 6.5.2006 dem Umsatzsteuerregime unterliegen, werden sie seit diesem Zeitpunkt falsch besteuert !
Der Staat verzichtet hier zu Unrecht auf erhebliche Einnahmen !
grüße
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81
09.09.2010 11:32 |
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Solon
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Meike
Foren Gott
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Hallo rosebud,
ich wusste nicht, dass es dir um Urheberrechtsverstöße ging, als du von "schweren Verbrechen" gesprochen hattest.
Danke für die Erläuterung.
Gruß
Meike
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82
09.09.2010 19:05 |
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Solon
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rosebud
Routinier
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hi,
was ist mit der falschen (zu niedrigen) Besteuerung der Spielbanken ?
Was sagen die Bürokraten dazu ?
An wen muß ich mich wenden, um hier eine gesetzmässige Besteuerung zu erhalten.
Hier werden eindeutig die Wettbewerber der gewerblichen Automatenaufsteller begünstigt !
Die steuerliche Neutralität ist verletzt (Vgl. Linneweber) !
grüsse
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83
09.09.2010 20:54 |
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barnie
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Bekanntlich hat der BFH mit Urteil vom 10.11.2010 (Az. XI R 79/07) die Umsatzbesteuerung der Umsätze der gewerblichen Geldgewinnspielgeräte für rechtmäßig befunden. Die zahlreichen und substantiiert vorgetragenen Einwände der Revison, die die Umsatzbesteuerung verstoße sowohl gegen das Gemeinschaftsrecht, als auch gegen die Grundrechte der Revisionsführerin, wurden vom BFH mit teilweise ans Absurde grenzenden Ausführungen verworfen. Es liegt nahe, dass die Klägerin des Ausgangsverfahrens die Sache so nicht wird stehen lassen können und dementsprechend alle ihr zur Verfügung stehenden Rechtsbehelfe gegen die offensichtlich rein politisch motivierte "Rechtsprechung" des BFH versuchen wird.
Als Rechtsbehelfe kommen maßgeblich in Betracht:
die Anhörungsrüge nach § 133a FGO wegen der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG), die zwischenzeitlich innerhalb der Zwei-Wochen-Frist eingelegt worden ist;
die Verfassungsbeschwerde, die innerhalb der Monatsfrist ab Zustellung des vollständigen Urteils zu erheben ist.
Weitere Informationen hierzu folgen in Kürze ...
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84
25.01.2011 11:33 |
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anders
Kaiser
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RE: Umsatzsteuer BFH-Urteil |
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Zitat: |
Original von barnie
Weitere Informationen hierzu folgen in Kürze ... |
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Hallo Barnie,
gibt es schon neue Infos?
Ganz "Automatendeutschland" wartet auf den erfolgreichen Abschluß!
Gruß
anders
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85
31.01.2011 16:42 |
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jasper
Kaiser
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Die BFH- Entscheidung war doch ein Zwischenabschluss, leider kein erfolgreicher!
Bleibt abzuwarten wie es weiter geht und wann diese Blindfüchse zugeben, dass Glücksspiel nicht umsatzsteuerpflichtig ist weil es einfach nicht funktioniert.
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87
31.01.2011 19:01 |
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Rosewood
Haudegen
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88
31.01.2011 19:51 |
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jasper
Kaiser
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Zitat: |
Original von Rosewood
Dream on...... |
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..... hier!
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90
31.01.2011 22:58 |
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anders
Kaiser
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Zitat: |
Original von jasper
Die BFH- Entscheidung war doch ein Zwischenabschluss, leider kein erfolgreicher!
Bleibt abzuwarten wie es weiter geht und wann diese Blindfüchse zugeben, dass Glücksspiel nicht umsatzsteuerpflichtig ist weil es einfach nicht funktioniert. |
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Gibt es etwa doch politische Urteile?
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91
01.02.2011 00:22 |
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barnie
Foren As
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Hallo anders!
Schon mal was von "Rechtsbiegung" gehört?
Wobei die Frage ist, was dabei herauskäme, wenn man in dem Wort "Rechtsbiegung" das "ie" durch "eu" ersetzen würde?
Antwort:
Dann wird das Ganze "EU"-konform!
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92
02.02.2011 12:43 |
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bandick
Kaiser
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Zitat: |
Gibt es etwa doch politische Urteile? |
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ich hätte genau anders herum gefragt: gibt es unpolitische?
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93
03.02.2011 11:08 |
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anders
Kaiser
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Zitat: |
Original von barnie
Hallo anders!
Schon mal was von "Rechtsbiegung" gehört?
Wobei die Frage ist, was dabei herauskäme, wenn man in dem Wort "Rechtsbiegung" das "ie" durch "eu" ersetzen würde?
Antwort:
Dann wird das Ganze "EU"-konform! |
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Hallo barnie,
dann haben wir es in der gegenwärtigen Glücksspiel-Rechtsprechung ja wohl doch mit zwei sehr bedeutenden Begriffen zu tun.
„Rechtsbeugung“ und „Rechtsbiegung“
„Rechtsbeugung“ passiert ja sehr oft, kann man oder darf man ja wohl nicht überall anbringen/sagen.“
„Rechtsbiegung“, ist das nicht der Begriff, der immer zur Anwendung kommt, wenn man sich der menschlichen Logik und den bereits vorliegenden rechtskräftigen Urteilen entziehen will?
Für den Fall, dass es mit der Glücksspiel-Rechtsprechung immer so weiter gehen sollte, habe ich schon rein vorsorglich eine Empfehlung.
Wort des Jahres 2011 wird „Rechtsbiegung“!
Hallo bandick,
könntest du dir vorstellen, dass wir, wenn es sich um Spielhallen handelt, wohl beide "Recht" haben?
Dieser Beitrag wurde 1 mal editiert, zum letzten Mal von anders: 04.02.2011 04:15.
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94
04.02.2011 04:12 |
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anders
Kaiser
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Schaut doch einmal was ich gefunden habe:
Zitat: |
Mit Urteil vom10.11.2010 hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass die Umsatzbesteuerung des gewerblichen Automatenspiels rechtmäßig sei. Die von der Revisionsklägerin vorgetragen Einwände, die Umsatzbesteuerung würde sowohl gegen gemeinschaftsrechtliche Vorgaben, als auch gegen Grundrechte der Klägerin verstoßen, wurden vom BFH verworfen.
Auf die zahlreichen gemeinschaftsrechtlichen Probleme, die sich im Zusammenhang mit der BFH-Entscheidung auftun, soll hier zunächst nicht eingegangen werden. Diese sind bereits Gegenstand der inzwischen beim Bundesverfassungsgericht eingelegten Verfassungsbeschwerde.
Offenbar hat sich der BFH aberjedenfalls nicht ausreichend mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zupauschalen Inklusivstundensätzenauseinander gesetzt, also Stundensätzen, die durch Gesetz oder Verordnung festgelegt sind und aus denen der Unternehmer die Umsatzsteuer abzuführen hat. Das BVerfGhat hierzu festgestellt, dasssolche Inklusivstundensätzenur dannrechtmäßig sind, wennbei der Festlegung derInklusivvergütung die vom UnternehmerabzuführendeUmsatzsteuerberücksichtigt wurde.Wendet man diese Rechtsprechung des BVerfG auf die Rechtslage beim gewerblichen Automatenspiel an, so lässt sich zunächst feststellen, dass in § 13 Abs. 1 Nr. 3 SpielV n.F. ebenfalls eine "Vergütungsregelung" enthält. Dort ist geregelt, dass die Stundeneinnahme je Gerät nicht höher als 80 Euro sein darf. An anderer Stelle in der SpielV ist sogar festgelegt, dass im Durchschnitt nicht mehr als 33 Euro pro Stunde ei ngespielt werden dürfen. Anders als die vom BVerfG behandelte Vergütungsregelung für Berufsbetreuer (§ 4 VBVG) enthält die SpielV n.F. jedoch keinen Hinweis darauf, dass in den dort geregelten Höchstsätzen die Umsatzsteuerberücksichtigt wird. Damit weicht die SpielV n.F. übrigens auch maßgeblich von der bis zum 31.12.2005 geltenden SpielV ab. Dort war noch in § 13 Nr. 6 SpielV a.F. geregelt, dass mindestens 60 % der nach Abzug der Umsatzsteuer in der Kasse verbleibenden Spieleinsätze an die Spielgäste auszuzahlen waren. Die fehlende Berücksichtigung der Umsatzsteuer bei den Höchstgrenzen des § 13 Abs. 1 Nr.3 SpielV n.F. führt dazu, dass die Umsatzsteuer letztendlich nicht vom Spielgast getragen wird, sondern vom Unternehmer. Dies dürfte sich-bei konsequenter Anwendung der Rechtsprechung des BVerfG- zumindest alsVerstoß gegen das Grundrecht auf freie Berufsausübung, Art. 12 Abs. 1 GGdarstellen und damit verfassungswidrig sein.
Der weitere Hinweis der Revisionsklägerin, dass nach der Rechtsprechung des BVerfG der Unternehmer die Möglichkeit haben müsse, die Umsatzsteuer zusätzlich zum Nettoentgelt zu erheben und diese gesondert auszuweisen und dass dies für die Umsätze aus Geldspielgeräten nicht möglich sei, wurde vom BFH mit der lapidaren Bemerkung verworfen, diese Aussage des Bundesverfassungsgerichts sei nicht zu"verallgemeinern".
Die in der Entscheidung des BFH vertretene Auffassung, wonach es ausreiche, wenn der Unternehmer die Umsatzsteuer, ähnlich wie z.B. die Vergnügungssteuer "kalkulatorisch" auf den Endverbraucher abwälzen könne, findet hingegen in der Rechtsprechung des BVerfG keine Stütze.
Es ist offensichtlich, dass sich der XI. Senat des BFHbei seiner Entscheidung weitaus mehr von einer (fiskal-) politischen Motivation hat treiben lassen, als von einem gesunden Rechts- und Menschenverstand. Immerhin geht es in dieser Sache um Umsatzsteuereinnahmen für Merkel, Schäuble & Co. von geschätzt mindestens 600 Millionen Euro jährlich- und das für einen Zeitraumseit Mai 2006.
Bevor sich das Bundesverfassungsgericht eingehend mit der Verfassungsbeschwerde beschäftigen kann, wird allerdings der BFH noch über die von der Revisionsklägerin gegen das Urteil vom 10.11.2010 eingelegte Anhörungsrüge nach § 133a FGO zu entscheiden haben. Daher wurde die Verfassungsbeschwerde in Karlsruhe zunächst nur "fristwahrend" eingelegt.
Stand:09. Februar2011
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Gefunden unter: http://www.rechtsanwalt-hansen.de/12665.html
Was denn, nur 600.000.000,00 € jährlich???
Lohnt es sich dafür etwa, politische Urteile zu sprechen?
Dieser Beitrag wurde 1 mal editiert, zum letzten Mal von anders: 10.02.2011 13:33.
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96
10.02.2011 13:27 |
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gmg
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Kann man gaaanz einfach nachrechnen:
300.000 GSG in der Aufstellung
x 20.000 € Brutto pro Jahr =
= 6.000.000.000 € Brutto pro Jahr
daraus 19 % Umsatzsteuer =fast 1 Milliarde Euro pro Jahr
x 4,5 Jahre
= 4,5 Milliarden Euro Umsatzsteuer
Um den Betrag geht es (ohne Zinsen).
Niedlich finde ich auch den freundlichen Hinweis im Netz:
BFH verkennt Sach- u. Rechtslage -
Urteilsbegründung an Unlogik nicht zu überbieten.
Interessant war auf der Seite eigentlich nur der folgende Hinweis:
Ritzio North Germany GmbH als Rechtsnachfolgerin der Leo Libera GmbH
Grüße
__________________ gmg
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98
10.02.2011 14:09 |
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anders
Kaiser
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Zitat: |
Kann man gaaanz einfach nachrechnen:
300.000 GSG in der Aufstellung
x 20.000 € Brutto pro Jahr =
= 6.000.000.000 € Brutto pro Jahr
daraus 19 % Umsatzsteuer =fast 1 Milliarde Euro pro Jahr
x 4,5 Jahre
= 4,5 Milliarden Euro Umsatzsteuer
Um den Betrag geht es (ohne Zinsen).
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Hallo gmg, kann es sein, dass du im Übereifer eventuell den Vorsteuerabzug nicht berücksichtigt hast? Aber auch unabhängig davon, handelt es sich dabei wohl doch um einen nicht unerheblichen Betrag, der mindestens den Automatenaufstellern rechtwidrig vorenthalten wird. Oder sehe ich etwas falsch?Grußanders
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99
10.02.2011 14:48 |
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gmg
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Hallo Anders
- ich habe keine Vorsteuer berücksichtigt
- ich habe keine Ertragsteuer berücksichtigt
- ich habe auch nur 20.000 € pro Gerät angesetzt.
Deine Einschätzung teile ich nicht.
Rein vorsorglich:
Weitere Ausführungen zu diesem Thema erfolgen durch mich nicht.
Grüße
__________________ gmg
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100
10.02.2011 14:56 |
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