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Forum-Gewerberecht » Gewerberecht » Spielrecht » EuGH zur Glücksspielregulierung » Hallo Gast [Anmelden|Registrieren]
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Zum Ende der Seite springen EuGH zur Glücksspielregulierung 9 Bewertungen - Durchschnitt: 8,009 Bewertungen - Durchschnitt: 8,009 Bewertungen - Durchschnitt: 8,00
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Meike
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EuGH zur Glücksspielregulierung

Gruß an alle,

der EuGH hat die Kriminalprävention erneut als rechtmäßige Begründung
zur Einschränkung der Dienstleistungsfreiheit auf dem Glücksspielmarkt anerkannt.

Das Urteil des EuGH ( Große Kammer ), vom 08.09.2009, in der Rechtssache C-42/07,
Bwin International LtD gegen Portugal ist eindeutig.

Gruß
Meike
1 10.09.2009 17:06 Meike ist offline E-Mail an Meike senden Beiträge von Meike suchen
Solon
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Claire Claire ist weiblich
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RE: EuGH zur Glücksspielregulierung

Auch hinsichtlich des Glücksspiels in Holland hat man sich an der Rechtssache C-42/07, Bwin International LtD gegen Portugal orientiert:

http://www.isa-guide.de/law/articles/284...ielmonopol.html

Grüße,

Claire
2 08.02.2010 12:32 Claire ist offline Beiträge von Claire suchen
Solon
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march march ist männlich
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RE: EuGH zur Glücksspielregulierung

"Der Generalanwalt legt beispielsweise in den Randnummern 58 bis 60 der Schlussanträge nach wie vor ein besonderes Augenmerk darauf, dass eine Öffnung des Glücksspielmarktes 'keine Quelle für Fortschritt und Entwicklung' sei".

Aha. Was denn überhaupt für eine Form von Fortschritt? Was für eine Entwicklung? Da könnte man ja auch alles und nichts hineininterpretieren.

Ja, klare Aussagen sind auch auf im Gerichtssaal ein seltenes Gut...
3 09.02.2010 20:29 march ist offline Beiträge von march suchen
Schadulke Schadulke ist männlich
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RE: EuGH zur Glücksspielregulierung

Ja, damit hast du wohl leider recht. Ein bisschen mehr Klarheit und Konsequenz in deutschen Gerichtssälen könnte wahrlich nicht schaden. Aber die Hoffnung stirbt ja bekanntlich zuletzt.

Gruß,

Gerd Schadulke
4 17.02.2010 10:10 Schadulke ist offline Beiträge von Schadulke suchen
march march ist männlich
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RE: EuGH zur Glücksspielregulierung

Für den 04. März ist nun übrigens eine erste mündliche Verhandlung des EuGH darüber angesetzt, ob es mit Art. 135 Abs. 1 Buchst. i der Richtlinie 2006/112/EG des Rates über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (MWStSystRL) vereinbar ist, nach deutschem Recht nur bestimmte (Renn-)Wetten und Lotterien von der Umsatzsteuer zu befreien und sämtliche "sonstige Glücksspiele mit Geldeinsatz" von der Steuerbefreiung auszunehmen (Rechtssache C-58/09 "Leo-Libera"). Man darf gespannt sein.

march
5 19.02.2010 06:59 march ist offline Beiträge von march suchen
lene lene ist weiblich
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RE: EuGH zur Glücksspielregulierung

Das halte ich aber auch für absolut schwachsinnig. Mit welcher Begründung soll denn da nach zweierlei Maß gemessen werden?

lene
6 19.02.2010 20:15 lene ist offline Beiträge von lene suchen
anders   Zeige anders auf Karte anders ist männlich
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RE: EuGH zur Glücksspielregulierung

Zitat:
Original von march
Für den 04. März ist nun übrigens eine erste mündliche Verhandlung des EuGH darüber angesetzt, ob es mit Art. 135 Abs. 1 Buchst. i der Richtlinie 2006/112/EG des Rates über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (MWStSystRL) vereinbar ist, nach deutschem Recht nur bestimmte (Renn-)Wetten und Lotterien von der Umsatzsteuer zu befreien und sämtliche "sonstige Glücksspiele mit Geldeinsatz" von der Steuerbefreiung auszunehmen (Rechtssache C-58/09 "Leo-Libera"Augenzwinkern . Man darf gespannt sein.

march


1. Der Europäische Gerichtshof

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) ist das Rechtsprechungsorgan der Europäischen Union. Er hat seinen Sitz in Luxemburg. Die Aufgabe des Gerichts besteht darin,das EU-Recht bei der Auslegung und Anwendung der europäischen Verträge sowie der von den Organen der Europäischen Union erlassenen Rechtsvorschriften wie Richtlinien undVerordnungen zu wahren.

Im Gerichtshof ist jedes Mitgliedsland der EU mit einem Richter oder einer Richterinvertreten. Acht Generalanwälte unterstützen die Arbeit des Gerichts bei der Rechtsfindung. Der EuGH umfasst den Gerichtshof, das Gericht und die Fachgerichte.

Die Richter sind für sechs Jahre im Amt, alle drei Jahre findet jedoch in beiden Gremien eine teilweise Neubesetzung statt. Über diese bestimmen die Regierungen der Mitgliedstaaten im gegenseitigen Einvernehmen. Alle Personen müssen die Gewähr für die Unabhängigkeit des EuGH bieten und in ihren Staaten die Voraussetzungen für die höchsten Richterämter erfüllen oder höchstanerkannte Juristen und Juristinnen sein.

Bedeutet doch: "Es kann kein politisches Urteil geben!"



2. ... Steuerbefreiung

Geht es in dem Prozess wirklich um eine Steuerbefreiung?

Gruß
anders
7 20.02.2010 10:35 anders ist offline E-Mail an anders senden Beiträge von anders suchen
march march ist männlich
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RE: EuGH zur Glücksspielregulierung

Hallo anders,

worum soll es in dem Prozess denn deiner Meinung nach sonst gehen?

march
8 21.02.2010 08:41 march ist offline Beiträge von march suchen
jasper
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RE: EuGH zur Glücksspielregulierung

Zitat:
Original von anders

Bedeutet doch: "Es kann kein politisches Urteil geben!"

Gruß
anders



Sollte eigentlich bedeuten: "Es darf kein politisches Urteil geben!

Zeigefinger Aber zwischen darf und kann liegt ein großer Unterschied.
9 21.02.2010 10:11 jasper ist offline E-Mail an jasper senden Beiträge von jasper suchen
anders   Zeige anders auf Karte anders ist männlich
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http://curia.europa.eu/jurisp/cgi-bin/form.pl?lang=DE&Submit=Submit&numaff=
C-58/09


DE 16.5.2009 Amtsblatt der Europäischen Union C 113/19

Vorabentscheidungsersuchen des Bundesfinanzhofs (Deutschland) eingereicht am 11. Februar 2009 — Leo- Libera GmbH gegen Finanzamt Buchholz in der Nordheide (Rechtssache C-58/09)
(2009/C 113/39)

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht
Bundesfinanzhof

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: Leo-Libera GmbH

Beklagter: Finanzamt Buchholz in der Nordheide

Vorlagefrage Ist Art. 135 Abs. 1 Buchst. i der Richtlinie 2006/112/EG ( 1 ) des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem dahin auszulegen, dass den Mitgliedstaaten eine Regelung gestattet ist, nach der nur bestimmte (Renn- )Wetten und Lotterien von der Steuer befreit und sämtliche „sonstige Glücksspiele mit Geldeinsatz“ von der Steuerbefreiung ausgenommen sind? ( 1 ) ABl. Nr. L 347, S. 1


Guten Morgen march,

es geht momentan leider nur um die Klärung der o. a. Vorlagefrage und die ist, so meine ich, zumindest für mich nicht richtig und allumfassend formuliert. Man hat zwei spezifizierte Glücksspiele namentlich benannt und den vermeintlichen Rest als „sonstige Glücksspiele mit Geldeinsatz“ definiert.

Was sind „sonstige Glücksspiele mit Geldeinsatz“? Was kann sich dahinter alles verbergen?

Gehören dazu auch die Glücksspiele aus den staatlichen und privaten Spielbanken?

Was ist mit den durch den Spieler nicht nachprüfbaren und staatlich ungeregelten Fernsehglücksspielen, die teilweise sogar über die Telefongebühren abgewickelt werden?

Man kann nur hoffen, dass die EuGH-Richter hierzu ergänzend eine klare Definition fordern!

Da wir immer noch über kein „nationales Glücksspielrecht ohne Ausnahmen“ verfügen, besteht hier doch weiterhin die Möglichkeit durch ständig neue Prozesse und Rechtsprechungen willkürliche Veränderungen und Auslegungen durch den Gesetzgeber herbeizuführen.

Wird Deutschland auch weiterhin ein wahrer Glücksspiel-Tummelplatz für die Lobbyisten und Nutznießer bleiben?

Oder wird endlich die Grundlage für ein rechtssicheres Glücksspiel geschaffen?

Gruß
anders
10 21.02.2010 11:28 anders ist offline E-Mail an anders senden Beiträge von anders suchen
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Guten Morgen zusammen,

hier wurde wohl das Thema verfehlt. Zur USt. vor dem EuGH am 04.03.2010 geht es hier:

http://www.forum-gewerberecht.de/thread,threadid-6227.html

und

http://www.forum-gewerberecht.de/thread,threadid-6168.html

Dieser thread beschäftigt sich mit dem Glücksspielrecht vor dem EuGH!


Am 03.03.2010 hält der Generalanwalt seine Schlussanträge:

"Schwerpunkt der Rs. C-316/07 u. a. und C-46/08 Verhandlungen ist die Reichweite der europarechtlich erforderlichen Kohärenzprüfung. Reicht es aus, nur den „Sektor“ der Wetten bzw. Sportwetten systematisch und kohärent zu regeln (sog. „vertikale“ Kohärenz)? Oder muss der einschränkende Mitgliedstaat insgesamt eine kohärente Glücksspielpolitik verfolgen und sämtliche Glücksspielformen kohärent regeln („horizontale“ Kohärenz)?"

Dieses Verfahren hat nichts mit dem Verfahren am 04.03.2010 bzgl. der Umsatzbesteueung von Glücksspiel an Geldspielgeräten in Spielbanken und gem. § 33c GewO zu tun!
Das ist eine ganz andere Baustelle!
11 21.02.2010 11:40 Carlo ist offline E-Mail an Carlo senden Beiträge von Carlo suchen
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Morgen geht es vor dem EuGH um die spannende Frage der Vereinbarkeit der Rechtslage in Österreich mit dem Gemeinschaftsrecht (EU-Recht), wobei vor allem das Ende des Glücksspielmonopols vielfach herbeigesehnt wird. Eine beschränkung von Glücksspielen und ein Konzessionssystem sind durchaus EU-Recht-zulässig und der VwGH hat in der vergangenheit zur Vereinbarkeit der österreichischen Glücksspielrechtslage mit dem Gemeinschaftsrecht entschieden. Mal sehen, was morgen dabei rumkommt.

foerster
12 22.02.2010 12:03 foerster ist offline Beiträge von foerster suchen
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Hallo foerster,

gestern hat der Generalanwalt am Europäischen Gerichtshof erläutert, dass das in Österreich geltende staatliche Glücksspielmonopol seiner Ansicht nach gegen EU-Recht verstößt und er die österreichischen Rechtsvorschriften für nicht vereinbar mit der in der EU geltenden Niederlassungsfreiheit hält. Mal sehen, wie die EU-Richter dazu stehen.

http://www.salzburg.com/online/nachricht...mg=&text=&mode=

Grüße,

Gerd Schadulke
13 24.02.2010 07:47 Schadulke ist offline Beiträge von Schadulke suchen
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Hier noch eine Pressemitteilung vom EuGH dazu:

Nach Auffassung von Generalanwalt Mazák verstößt ein Mitgliedstaat, der den Betrieb von Spielbanken Gesellschaften mit Sitz im Inland vorbehält, gegen das Unionsrecht. Im Übrigen bedarf es danach für die Bewertung, ob eine innerstaatliche Politik zur Beschränkung des Glücksspiels kohärent ist, nur der Prüfung des betroffenen Glückspielssektors.

Zu Sachverhalt und Rechtslage

Das österreichische Recht begründet ein "staatliches Glücksspielmonopol", wonach das Recht zur Durchführung von Glücksspielen grundsätzlich dem Staat vorbehalten ist. Somit kann der Bundesminister für Finanzen Konzessionen erteilen, um Wirtschaftsteilnehmern das Recht zur Durchführung bzw. zum Betrieb von monopolisierten Glücksspielen (also von Ausspielungen und elektronischen Lotterien sowie von Spielbanken) zu übertragen.

Herr Engelmann, der deutscher Staatsbürger ist, betrieb in Österreich zwei Spielcasinos, ohne sich zuvor bei den österreichischen Behörden um eine Konzession für das Veranstalten von Glücksspielen beworben oder eine durch die zuständigen Behörden eines anderen Mitgliedstaats erteilte Zulassung besessen zu haben. Mit einem ersten Urteil wurde er schuldig erkannt, im Bundesgebiet der Republik Österreich illegal Glücksspiele veranstaltet zu haben, um sich daraus einen Vermögensvorteil zuzuwenden. In diesem Zusammenhang hat das mit der Berufung befasste Landesgericht Linz dem EuGH drei Fragen nach der Vereinbarkeit der österreichischen Vorschriften über Glücksspiele mit der Niederlassungsfreiheit und dem freien Dienstleistungsverkehr zur Vorabentscheidung vorgelegt.

Schlussanträge des Generalanwalts

In seinen heutigen Schlussanträgen legt Generalanwalt Ján Mazák erstens dar, dass er die österreichischen Rechtsvorschriften, die für den Betrieb von Glücksspielen in Spielbanken ausschließlich Gesellschaften in der Gesellschaftsform der Aktiengesellschaft mit Sitz im Territorium dieses Mitgliedstaats vorschreiben, für mit der Niederlassungsfreiheit nicht vereinbar hält. In der an die Gesellschaften gestellten Anforderung, ihren Sitz in Österreich zu begründen, sieht er nämlich eine Beschränkung der Niederlassungsfreiheit, mit der dadurch eine unmittelbare Diskriminierung eingeführt werde, dass sie Gesellschaften mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat verwehre, Inhaber einer Konzession für den Betrieb einer Spielbank zu sein.

Auf der Grundlage dieser Feststellung weist der Generalanwalt darauf hin, dass im vorliegenden Fall eine derartige diskriminierende Beschränkung durch Gründe der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit insoweit gerechtfertigt werden könne, als der Rückgriff auf einen dieser Rechtfertigungsgründe das Vorliegen einer tatsächlichen und hinreichend schweren Gefährdung voraussetze, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berühre. Generalanwalt Mazák hält dieses Kriterium allerdings nicht für erfüllt, da die österreichischen Behörden sich nicht deshalb einer tatsächlichen und hinreichend schweren Gefährdung, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berühre, gegenüber sähen, weil sie die von einem Spiele veranstaltenden Unternehmen mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat ausgeübten Tätigkeiten ohne die den Gesellschaften auferlegte Bedingung, ihren Sitz in Österreich zu begründen, nicht wirksam kontrollieren könnten. Jedes in einem Mitgliedstaat niedergelassene Unternehmen könne nämlich unabhängig vom Wohnsitz seiner Führungskräfte kontrolliert und zudem Sanktionen unterworfen werden. Dementsprechend gelangt der Generalanwalt zu dem Ergebnis, dass die Beschränkung der Niederlassungsfreiheit nicht gerechtfertigt werden könne.

Zweitens steht nach Auffassung des Generalanwalts der freie Dienstleistungsverkehr der österreichischen Vorschrift entgegen, wonach sämtliche Konzessionen für Glücksspiele und Spielbanken auf der Grundlage einer Regelung erteilt werden, welche nicht diesem Mitgliedstaat angehörige Mitbewerber des Gemeinschaftsraums von der Ausschreibung ausgeschlossen hat. Eine solche Maßnahme sei nämlich eine Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit, da das nationale Recht für die Teilnahme am Verfahren eine Zweigniederlassung in Österreich nicht genügen lasse. Zudem sei diese Beschränkung diskriminierend und könne im vorliegenden Fall nicht durch Gründe der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit gerechtfertigt werden, da keine tatsächliche und hinreichend schwere Gefährdung vorliege, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berühre.

Der Generalanwalt untersucht drittens die Frage, ob das österreichische staatliche Monopol bei Spielbanken deshalb nicht mit dem EG-Vertrag zu vereinbaren ist, weil der innerstaatlichen Politik zur Beschränkung des Glücksspiels möglicherweise angesichts dessen die Kohärenz fehlt, dass die Inhaber von Konzessionen für andere, gleichfalls monopolisierte Spiele (wie Lotterien) Werbung für ihr Produkt betreiben. Hierzu führt er aus, der Umstand, dass die innerstaatlich konzessionierten Veranstalter zur Teilnahme an Glücksspielen ermunterten und hierfür Werbung trieben, bedeute nicht zwangsläufig, dass es der innerstaatlichen Politik zur Beschränkung von Glücksspielen an Kohärenz mangele. Zu den verschiedenen Zielen, die mit den österreichischen Rechtsvorschriften verfolgt würden, gehöre nämlich auch, Betrug und Kriminalität im Glücksspielsektor dadurch zu bekämpfen, dass die Nachfrage nach Glücksspielen auf ein staatlich kontrolliertes und überwachtes Angebot hingelenkt werde. Nach Auffassung von Generalanwalt Mazák ist es Sache des vorlegenden Gerichts, zu prüfen, ob diese Werbung mit dem Ziel im Einklang steht, eine "attraktive" Alternative zu den verbotenen Spielen zu sein, ohne jedoch die Nachfrage nach Glücksspielen übermäßig zu beleben.

Jedenfalls hält er für die Bewertung der Kohärenz von der durch einen Wirtschaftsteilnehmer betriebenen Werbung und einer innerstaatlichen Politik zur Beschränkung des Glücksspiels eine sektorielle Analyse für erforderlich. So würde ein etwaiger Mangel an Kohärenz ausschließlich den Sektor monopolisierter Spiele berühren, in dem diese übermäßige und inkohärente Werbetätigkeit entfaltet würde. Einem Mitgliedstaat stehe es nämlich frei, zwei Glücksspielsektoren unterschiedlich zu behandeln, da sich jedes Spiel von den anderen unterscheide, so dass der eine Glücksspielsektor eher die Entwicklung betrügerischer oder krimineller Handlungen begünstigen, der andere aber eine größere Suchtgefahr aufweisen könne. (EuGH, Urt. v. 23. 2. 2010 – C-64/08)

Pressemitteilung des EuGH Nr. 10 v. 23. 2. 2010

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Gruß,

Claire
14 24.02.2010 18:35 Claire ist offline Beiträge von Claire suchen
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Zitat:
Original von Claire

Einem Mitgliedstaat stehe es nämlich frei, zwei Glücksspielsektoren unterschiedlich zu behandeln, da sich jedes Spiel von den anderen unterscheide, so dass der eine Glücksspielsektor eher die Entwicklung betrügerischer oder krimineller Handlungen begünstigen, der andere aber eine größere Suchtgefahr aufweisen könne. (EuGH, Urt. v. 23. 2. 2010 – C-64/08)



Das ist aber nun auch keine neue Erkenntnis und sollte eigentlich als bekannt vorausgesetzt werden. Selbstverständlich kann man Äüfel nicht mit Birnen vergleichen und wer so etwas behauptet, hat etwas ganz Wesentliches nicht verstanden.

foerster
15 02.03.2010 13:03 foerster ist offline Beiträge von foerster suchen
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RE: EuGH zur Glücksspielregulierung

Moin Moin aus Thüringen,

gestern hat der Generalanwalt Paolo Mengozzi die Schlussanträge in den deutschen Sportwettenverfahren dem EuGH vorgelegt.

Siehe hierzu:
Pressemitteilung des EuGH vom 4. März 2010 >

sowie die Schlussanträge in den verbundenen Rechtssachen C-316/07, C-358/07 bis C-360/07, C-409/07 und C-410/07 (Markus Stoß u. a.) >


und die Schlussanträge in der Rechtssache C 46/08 (Carmen Media Group Ltd. gegen Land Schleswig-Holstein) >

__________________
Die geposteten Beiträge enthalten die persönliche Meinung/Rechtsauffassung des Verfassers und ersetzen im Einzelfall nicht den notwendigen Gang zur örtlich und sachlich zuständigen Behörde oder zu Organen der Rechtspflege.
16 05.03.2010 05:21 Puz_zle ist offline Beiträge von Puz_zle suchen
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RE: EuGH zur Glücksspielregulierung

Hier kurz auch ein Auszug zur aktuellen Rechtsprechung:
Sieht so aus als sollte die Sache gut ausgehn für die Städte!!

Lotto informiert: EuGH stützt nachhaltig den Fortbestand des
staatlichen, am Gemeinwohl orientierten Glücksspiels
- Schlussanträge des Generalanwalts beim EuGH: Glücksspielregelung in Deutschland mit Europarecht vereinbar
- Absage an die Kritiker der Glücksspielordnung in Deutschland; Kommerzialisierung nicht Europa-rechtlich begründbar
- Gemeinwohlorientierte Auslegung in Berlin nachhaltig gestützt

Berlin, 04. März 2010 – Heute hat Generalanwalt Paolo Mengozzi die Schlussanträge beim Europäischen Gerichtshof (EuGH) zur Zukunft des Glücksspielmarktes in Deutschland vorgelegt. Darin macht Mengozzi unmissverständlich deutlich, dass die deutsche Regelung, die ein ausschließlich staatliches Glücksspielangebot vorsieht, europarechtlich zulässig ist. Dieses gilt auch, wenn die Glücksspiele in angemessenem Rahmen beworben werden. Lizenzen aus anderen EU-Ländern müssen angesichts fehlender Harmonisierung nicht anerkannt werden.

Dazu erklärt Hansjörg Höltkemeier, Vorstand der Deutschen Klassenlotterie Berlin:

"Der EuGH setzt seine klare Linie fort. Die Bejahung des am Gemeinwohl orientierten staatlichen Glücksspielmodells ist eine erneute Ohrfeige für jene, die unter dem Deckmantel des Europarechts eine reinen Privatinteressen dienende Kommerzialisierung dieses sensiblen Marktes erreichen wollen.
Besonders bemerkenswert ist, dass der Generalanwalt ausdrücklich auch die Notwendigkeit eines Spielraums für die staatlichen Anbieter hervorhebt, in denen das regulierte Glücksspielangebot beworben werden kann."

Die beim EuGH vorgelegten Schlussanträge bestätigen das Berliner Modell eines dem Gemeinwohl verpflichteten Glücksspiels. Es ist davon auszugehen, dass nach einer entsprechenden Entscheidung durch den EuGH auch die deutschen Gerichte zügig in diesem Sinne entscheiden und dass dann endlich nachhaltig gegen illegale ausländische Glücksspielanbieter vorgegangen und deren Tätigkeit in Deutschland unterbunden wird.

Quelle: Hotline: +49 30 89 05-14 44 Deutsche Klassenlotterie Berlin (D
veröffentlicht am: 04.03.2010 11:54
17 05.03.2010 07:01 hanisch-beckum ist offline E-Mail an hanisch-beckum senden Homepage von hanisch-beckum Beiträge von hanisch-beckum suchen
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RE: EuGH zur Glücksspielregulierung

Dazu gibt es aber auch eine ganz andere Meinung:

Zitat:
EUGH-Generalanwalt Mengozzi stellt Glücksspielstaatsvertrag in Frage
- Deutsche Gerichte müssen Inkohärenz der deutschen Regelungen prüfen
- Deutscher Lottoverband fordert Aufhebung des Internetverbots in Deutschland

Hamburg, 04. März 2010 - Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat heute die Schlussanträge des Generalanwalts Paolo Mengozzi in sieben deutschen Vorlageverfahren zur Frage der Zulässigkeit des Sportwettmonopols veröffentlicht. Mengozzi stellt fest, dass jedenfalls in der Vergangenheit das Sportwetten-Monopol "inkohärent" war. Die damalige Sportwetten-Politik der Bundesländer scheitere am europarechtlichen "Scheinheiligkeitstest". Nicht Spielsuchtbekämpfung, sondern die Erzielung von Einnahmen habe die entscheidende Rolle gespielt. Damit folgt Mengozzi dem Bundesverfassungsgericht, das 2006 die Regelungen für verfassungswidrig erklärte.

Ob auch heute, nach Inkrafttreten des Glücksspielstaatsvertrags 2008, das Sportwetten-Monopol "inkohärent" ist, hat Mengozzi nicht beurteilt. Ob "die 'Metamorphose‘, die in dem Sektor stattgefunden haben soll" für eine Vereinbarkeit mit dem Europarecht ausreiche, sei zweifelhaft, so Mengozzi wörtlich zum Scheinheiligkeitstest, den der Glücksspielstaatsvertrag erst noch bestehen muss. Das strenge europarechtliche "Kohärenzkriterium" muss, so Mengozzi, jetzt die deutschen Gerichte prüfen.

Auch beim deutschen Internetverbot stellt der Generalanwalt klar, dass es kohärent und verhältnismäßig sein muss. Grenzüberschreitend tätige Unternehmen dürfen hierdurch nicht diskriminiert werden. Die deutschen Gerichte müssen prüfen, ob das Internetverbot widersprüchlich ist. Zweifel seien angebracht. Das deutsche Internetverbot gelte nämlich für alle Glücksspiele, auch für solche, die die Bundesländer zur vermeintlichen "Kanalisierung der" Spiellust veranstalten, z.B. für "Lotto 6 aus 49". Auch wandere wegen des Verbots die Nachfrage nach Glücksspielen auf ausländische Internetangebote ab.

"Das Internetverbot muss aufgehoben werden", so Norman Faber, Präsident des Deutschen Lottoverbandes. "Der Generalanwalt hat in aller Deutlichkeit aufgezeigt, dass es hierfür keinerlei Grundlage gibt und die derzeitige Regelung europarechtswidrig ist. Gerade für die massive Einschränkung von Lotto und Lotterien gibt es nun keine Begründung mehr."

In Deutschland sind seit Inkrafttreten des Glücksspielstaatsvertrags zahlreiche gewerbliche Spielvermittler zur Einstellung oder Umstellung ihres Geschäfts gezwungen worden. Andere sind ins europäische Ausland ausgewichen, wodurch den Bundesländern Steuern und Abgaben in Milliardenhöhe entgehen. Zudem sind Tausende von Lotto-Annahmestellen in ihrer Existenz bedroht.
Trotz der allgemeinen Erkenntnis darüber, dass von Lotterien wenn überhaupt ein nur sehr geringes Suchtrisiko ausgeht, beschränken die geltenden Gesetze Lotto und Lotterien erheblich stärker als andere, bekanntermaßen gefährlichere Glücksspiele, wie zum Beispiel das Automaten- oder Casinospiel.
Durch das Internetverbot und die drastischen Werbe- und Vertriebsbeschränkungen sind die Lottoumsätze der Bundesländer in den letzten Monaten dramatisch gesunken. Gewerbliche Spielvermittler und Lotterieeinnehmer wurden und werden unter dem Vorwand der Suchtbekämpfung in ihrer Existenz bedroht.

Der Glücksspielstaatsvertrag tritt regulär erst Ende 2011 außer Kraft. Die Erforderlichkeit einer Neuregelung durch regulierte Marktöffnung wird parteiübergreifend mittlerweile nicht mehr in Frage gestellt.

Über die deutschen Vorlageverfahren:

Insgesamt liegen dem EuGH acht Verfahren von deutschen Gerichten zur Vorabentscheidung vor. In allen acht Verfahren geht es im weitesten Sinne um die Vereinbarkeit des deutschen Monopols für Sportwetten mit europäischem Recht. Für sieben dieser Verfahren hat der EuGH heute die Schlussanträge des Generalanwalts Mengozzi veröffentlicht.
Die Schlussanträge des Generalanwaltes Yves Bot in dem achten Verfahren hatte der EuGH bereits am 26.01.2010 kundgemacht. Mit einer Entscheidung des EuGH wird frühestens für den Herbst dieses Jahres gerechnet. Zuletzt lagen in einem ähnlich Verfahren zwischen der Veröffentlichung der Schlussanträge und der Entscheidung des EuGH neun Monate.


Quelle: http://www.isa-casinos.de/law/articles/2...g_in_frage.html
18 05.03.2010 09:35 Rosewood ist offline E-Mail an Rosewood senden Beiträge von Rosewood suchen
jasper
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SCHLUSSANTRÄGE DES GENERALANWALTS PAOLO MENGOZZI
vom 4. März 2010

Verbundene Rechtssachen C-82/09; C-316/07, C-2/09;C-358/07 bis C-82/09; C-360/07, C-82/09; C-409/07 und C-82/09; C-410/07

VII – Ergebnis

Nach alledem schlage ich dem Gerichtshof vor, auf die Vorlagefragen des Verwaltungsgerichts Gießen und des Verwaltungsgerichts Stuttgart wie folgt zu antworten:

1. Art. 49 EG ist dahin auszulegen, dass er einem staatlichen Monopol für bestimmte Glücksspiele (wie Sportwetten) nicht entgegensteht,

– selbst wenn die innerstaatlich konzessionierten Veranstalter zur Teilnahme an diesen Spielen ermuntern, sofern die Werbung moderat und tatsächlich dazu bestimmt ist, Kriminalität zu bekämpfen oder das Spiel auf ein reglementiertes und kontrolliertes Angebot zu richten, und nicht dazu, die Einnahmen der öffentlichen Hand zu erhöhen;

– und selbst wenn private Dienstleistungserbringer die Erlaubnis haben, Spiele anzubieten, von denen angenommen wird, dass sie ein gleiches oder ein höheres Suchtgefährdungspotenzial haben (wie Wetten auf Pferderennen oder Geldspielautomaten), sofern die Behörden eine gewisse Überwachung der privaten Wirtschaftsteilnehmer gewährleisten und das dem Monopol unterliegende Spielangebot geringer ist, als es bei einem privaten Leistungserbringer bestehen könnte. Wenn diese Voraussetzungen vorliegen, verbieten die vorgetragenen Umstände nicht eine kohärente und systematische Politik im Bereich Spiel im Sinne der Rechtsprechung. Ihre Kontrolle ist Sache des nationalen Gerichts.

2. Die Art. 43 EG und 49 EG sind dahin auszulegen, dass die von den zuständigen Stellen eines Mitgliedstaats erteilten Erlaubnisse für die Veranstaltung von Sportwetten, die nicht auf sein Hoheitsgebiet beschränkt sind, weder den Inhaber der Erlaubnis noch von ihm beauftragte Dritte berechtigen, im Hoheitsgebiet anderer Mitgliedstaaten Verträge anzubieten und abzuschließen.


Quelle: http://curia.europa.eu/jurisp/cgi-bin .......
19 05.03.2010 09:56 jasper ist offline E-Mail an jasper senden Beiträge von jasper suchen
Meike
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Hallo Jasper,

danke, dass Du das Original eingestellt hast,
jetzt müsste es jeder, - auch wenn er andere
wirtschaftliche Interessen hat- , verstanden haben.


Ich persönlich hoffe, dass nun auch der Letzte keinerlei Probleme
mehr mit dem Bestimmtheitsgebot des StGB hat, so dass nun bundesweit
einheitlich strafrechtlich agiert werden kann.

Gruß
Meike
20 07.03.2010 06:49 Meike ist offline E-Mail an Meike senden Beiträge von Meike suchen
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