Forum-Gewerberecht

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Hallo gmg,

es gibt die Änderung, den Widerruf und die Rücknahme. - Ende -

Es gibt keine "Teilrücknahme"! Das hat der Gesetzgeber nicht vorgesehen !

Der § 15 Abs. 2 SpielV ist keine Rechtsgrundlage die einen Aufsteller tangiert.

Ich glaube, dass Du die Unterscheidungen zwischen Änderung, Widerruf und Rücknahme nicht verstanden hast.

Im Merkblatt für Antragsteller ( Geldspielgeräte ) Version 3.2, vom 11.06.2008, Seite 6
findest Du die Erläuterung.

Dann siehst Du auch, dass die Verfristungen extremst "Hinken".

Die PTB hat dort zwar geschrieben "kann die Zulassung von der PTB zurückgenommen oder widerrufen werden ( § 33 e GewO )"

d.h. dort hat mal wieder jemand von der PTB Gesetze neu ausgelegt, aber das ist falsch, denn der § 33 e GewO heißt
"sind zurückzunehmen oder zu widerrufen"

Da die PTB keine Gesetzgebungsfunktion hat, kann sie aus einer Mussvorschrift nicht einfach selbstständig eine Kannvorschrift machen.


Wenn jemand eine rechtliche Erläuterung zu den "Verfristungen" hat, bitte posten.


Gruß
Meike



Gepostet am 02.12.2009 um 18:53 von:
Benutzer: Meike
Der Original-Beitrag :
https://www.forum-gewerberecht.de/thread.php?postid=40715#post40715


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