Eigenbetrieb Anzeige nach§ 14 GewO ?? |
Tanja Jurisch unregistriert
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Eigenbetrieb Anzeige nach§ 14 GewO ?? |
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Guten Morgen und
liebe Kolleginnen und Kollegen
Ich bin ratlos und bitte um Mithilfe !!!
Sind Eigenbetriebe generell Anmeldepflichtig nach § 14 GewO, wenn sie wirtschaftliche Aufgaben wahrnehmen, die sie auch an 3. anbieten?
Der Eigenbetrieb verfolgt zwar hauptsächlich aber nicht ausschließlich öffentlich-rechtliche Aufgaben, sondern teilweise auch wirtschaftliche, die dann im Wettbewerb zu anderen Unternehmen stehen.
Müsste ein Eigenbetrieb nicht zumindest die Tätigkeiten anmelden, die er an 3. anbietet ?
Tätigkeitsfeld des Eigenbetriebs sind u. a. die Abfallwirtschaft, Reinigung öffentlicher Straßen, Wege und Plätze, Winterdienst, Kanalreinigung, Überwachung und Wartung von Abwasseranlagen, Ausführung der Verkehrssicherung für Straßen, Wege und Plätze, Hilfsbetriebe (u. a. Schlosserei, Schreinerei, Kfz-Werkstatt).
Einiger diese Aufgaben, wie z. B. Schlosserei, Schreinerei, Kfz-Werkstatt, werden an Private gegen Entgelt angeboten. Der Eigenbetrieb ist im Handelsregister eingetragen.
Kennen Sie solche Fälle in Ihrer Stadt/Gemeinde? Melden Sie Eigenbetriebe im Gewerberegister an?
Oder können Sie mir die Gründe nennen, warum keine Gewerbeanzeige eines Eigenbetriebs notwendig wäre ?!
Im voraus
!!
und viele Grüsse aus dem sonnigen Rüsselsheim
Tanja Jurisch
Dieser Beitrag wurde 1 mal editiert, zum letzten Mal von Tanja Jurisch: 13.03.2006 11:02.
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1
13.03.2006 11:00 |
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Solon
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Bresgen
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RE: Eigenbetrieb Anzeige nach§ 14 GewO ?? |
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Ein freundliches Hallo aus Euskirchen und
im Forum !
Das Problem hat sich hier bisher noch nicht gestellt.
Von der Logik her, würde ich bei Leistungen gegenüber Dritten zur Gewerbeanmeldung tendieren.
Aber dies rein instinktiv.
Ich habe bis jetzt noch nichts zu diesem Thema gefunden, daher gehe ich erstmal von einer Anmeldepflicht aus.
Ich bin gespannt, ob unsere Mitstreiter erfolgreicher bei der Suche sind und freue mich schon jetzt auf die Eintragungen.
Auch aus Euskirchen sonnige Grüße (aber hier ist´s schweinekalt, heute morgen -10 Grad C).
__________________
Et kütt, wie et kütt !
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2
13.03.2006 11:13 |
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Solon
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Ingolstadt
König
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RE: Eigenbetrieb Anzeige nach§ 14 GewO ?? |
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Liebe Kollegin,
die Tätigkeit des öffentlichen Dienstes ist kein Gewerbe, soweit Aufgaben der Daseinsvorsorge erfüllt werden. Dies wären z.b. Straßenunterhalt und Reinigung, Wasserversorgung, Kanal, Krankenhäuser etc. Ziel des Eigenbetriebs ist die Erfüllung der öffentlichen Aufgabe. Sollten bei Erfüllung dieser Aufgabe auch Gewinne (naturgemäß nur in geringem Ausmaß) anfallen, sind diese ein Nebenergebnis der Aufgabenerfüllung. Die Gewinnerzielung ist damit nicht der Grund für die Existenz des Nebenbetriebes.
Ein kommunaler Nebenbetrieb ist wegen der fehlenden Gewinnerzielungsabsicht kein Gewerbe.
Nähere Ausführungen hierzu z.B. im Kommentar Fuhr, Rand Nr. 57 ff zu § 1 GewO. Ähnliche Ausführungen finden sich sicher auch im Landmann-Rohmer zu § 1 GewO - Gewerbebegriff.
__________________ Thomas Kirchhammer
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3
13.03.2006 11:29 |
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Bresgen
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RE: Eigenbetrieb Anzeige nach§ 14 GewO ?? |
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Zitat: |
Original von Ingolstadt
Liebe Kollegin,
die Tätigkeit des öffentlichen Dienstes ist kein Gewerbe, soweit Aufgaben der Daseinsvorsorge erfüllt werden. Dies wären z.b. Straßenunterhalt und Reinigung, Wasserversorgung, Kanal, Krankenhäuser etc. Ziel des Eigenbetriebs ist die Erfüllung der öffentlichen Aufgabe. |
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Lieber Kollege,
da stimme ich Ihnen ja durchaus zu.
Die Kollegin Ela sprach aber von Schlosserei, Schreinerei, KfZ-Werkstatt dieses Eigenbetriebes, die Leistungen an Dritte gegen Entgelt anbieten.
Das sehe ich aber doch eher als Gewerbe an. Das hat doch nichts mehr mit Erfüllung der Aufgaben der Daseinsvorsorge zu tun.
Oder sehe ich das falsch ?
Großes Grübeln aus Euskirchen
__________________
Et kütt, wie et kütt !
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4
13.03.2006 11:46 |
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Ingolstadt
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RE: Eigenbetrieb Anzeige nach§ 14 GewO ?? |
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Lieber Kollege,
es kommt hier sicher darauf an, welche Aufgabe die Schlosserei etc. haben. So lange diese Betriebsteile des Eigenbetriebes überwiegend interne Aufgaben erfüllen bleibt die Tätigkeit öffentlicher Dienst, wenn es nur darum geht, überschüssige Kapazitäten zu nutzen und so das Defizit des Betriebes zu verringern oder nur - im Bezug auf den gesamten Betrieb - geringe Überschüsse zu erzielen.
Es kommt daher auf die Größe des Eigenbetriebes, der jeweiligen Betriebsteile und deren Aufgabenstellung an. Im Augenblick dürften die meisten Eigenbetriebe oder kommunalen Unternehmen, auch in privatrechtlicher Rechtsform, noch keinen Gewerbebetrieb darstellen. Die Entwicklung ist aber erst am Anfang.
Nähere Hinweise zur Berurteilung finden sich in den Kommentaren.
__________________ Thomas Kirchhammer
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5
13.03.2006 11:57 |
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Bresgen
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RE: Eigenbetrieb Anzeige nach§ 14 GewO ?? |
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Zitat: |
Original von Ingolstadt
Lieber Kollege, |
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Langsam nehme ich die Anrede persönlich, auch Herr Schwarzer spricht mich permanent als Mann an.
Klingt Bresgen so männlich ? Das Symbol neben meinem Namen bedeutet aber eindeutig weiblich
__________________
Et kütt, wie et kütt !
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6
13.03.2006 12:01 |
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Ingolstadt
König
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RE: Eigenbetrieb Anzeige nach§ 14 GewO ?? |
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Liebe Frau Bresgen,
was kann man hierauf, kurz nach dem Internationalen Frauentag antworten?
Auch ich habe wohl den gleichen Programmfehler wie unsere Kunden, die hinter Beamten immer Männer vermuten. Sie glauben die richtigen Auskünfte meiner Kolleginnen oft auch nur dann, wenn sie von mir als Mann bestätigt werden. Dabei unterscheidet sich die männliche nicht von der weiblichen Kundschaft.
Ich werde mich daher künftig nicht nur auf den Beitrag konzentrieren und den fett gedruckten Namen lesen, sondern bei geschlechtsneutralen Namen auch noch auf die Frau - Mann Anzeige achten.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen wenigstens mit dem Beitrag weiterhelfen und widme mich demütig wieder dem Entwurf meines Bescheides für Auflagen in Spielhallen.
für die Annahme der Entschuldigung.
__________________ Thomas Kirchhammer
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7
13.03.2006 12:14 |
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gewerbe-varel
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Hallo nach Rüsselsheim,
ich kann den Ausführungen der Kollegin Bresgen und des Kollegen Kirchhammer nur zustimmen.
Wenngleich eigentlich schon alles gesagt ist, sei mir der Hinweis auf den Kommentar Landmann/Rohmer (RN 56 zur Einleitung) gestattet.
Wird eine Tätigkeit oder Einrichtung zur Erfüllung der dem Staat (Bund, Länder oder den Gemeinden und sonstigen öffentlich-rechtliche Körperschaften) obliegenden öffentlichen Aufgaben ausgeübt bzw. betrieben, so liegt kein gewerbsmäßiges Handeln vor. Dies gilt grundsätzlich auch für die Versorgungsbetriebe der öffentlichen Hand im Rahmen der sogenannten Daseinsvorsorge, selbst wenn diese auf der Grundlage privatrechtlicher Rechtsformen betrieben und Überschüsse erzielt werden.
Anders verhält es sich, soweit der Staat sich am allgemeinen Wirtschaftsverkehr beteiligt und, wie geschildert, Dritten die Verrichtung handwerklicher Arbeiten anbietet.
__________________ Gruß aus Varel
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8
13.03.2006 12:38 |
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Bresgen
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RE: Eigenbetrieb Anzeige nach§ 14 GewO ?? |
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Zitat: |
Original von Ingolstadt
Auch ich habe wohl den gleichen Programmfehler wie unsere Kunden, die hinter Beamten immer Männer vermuten. Sie glauben die richtigen Auskünfte meiner Kolleginnen oft auch nur dann, wenn sie von mir als Mann bestätigt werden. Dabei unterscheidet sich die männliche nicht von der weiblichen Kundschaft. |
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Den Programmfehler kenne ich, da hat unsere Kundschaft aber meistens Pech gehabt, da ich die Stelle hier jahrelang alleine geführt habe, also kein Mann da war zum Bestätigen. Zu meinem Chef wollten Sie dann doch lieber nicht gehen.
Die Entschuldigung nehme ich gerne an.
Sonnige Grüße aus Euskirchen.
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9
13.03.2006 12:44 |
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karin koch
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RE: Eigenbetrieb Anzeige nach§ 14 GewO ?? |
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Mal vorausgesetzt, ein Eigenbetrieb ist auch gewerblich tätig, wer muss die Gewerbeanzeige erstatten?
Da Eigenbetriebe meines Erachtens ohne eigene Rechtspersönlichkeit sind, wäre dies folglich die Behörde?
Vieleicht kann mir jemand auf die Sprünge helfen?
schon im Voraus
Koch
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11.01.2012 07:57 |
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Ingolstadt
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RE: Eigenbetrieb Anzeige nach§ 14 GewO ?? |
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aus Bayern,
nach der bayerischen Eigenbetriebsverordnung (dürfte auch in allen anderen Bundesländern so geregelt sein) sind Eigenbetriebe gemeindliche Unternehmen, die außerhalb der allgemeinen Verwaltung als Sondervermögen ohne eigene Rechtspersönlichkeit geführt werden. Der Eigenbetrieb ist daher nur innerhalb der Verwaltung selbständig, ansonsten ein Teil des Rechtsträgers der Verwaltung.
Sollte ein Eigenbetrieb oder einer seiner Betriebsteile den Begriff eines Gewerbebetriebs erfüllen, müsste als Gewerbetreibende/r die jeweilige kommunale Körperschaft eingetragen werden (Gemeinde, Stadt Landkreis, Zweckverband etc.). Die Anmeldung kann wegen der internen Selbständigkeit vom Leiter des Eigenbetriebs oder dessen Bevollmächtigten erstattet und unterschrieben werden.
Thomas Kirchhammer
Stadt Ingolstadt, Rechtsamt
__________________ Thomas Kirchhammer
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11.01.2012 12:03 |
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karin koch
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RE: Eigenbetrieb Anzeige nach§ 14 GewO ?? |
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Nochmals besten Dank für die schnelle Info
Freundliche Grüße, K. K.
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11.01.2012 16:22 |
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