Thema: Gitarrenunterricht |
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Hallo,
die Erteilung von Musik-, Gesangs- und Ballettunterricht gilt regelmäßig als höhere Dienstleistung, da es sich durchweg um Tätigkeiten handelt, die zu einer Eigenleistung im schöpferischen Sinn des zu Unterrichtenden beitragen und damit zum künstlerischen Bereich zählen (vgl. Landmann/Rohmer, GewO I, § 6 RN 14 ff.).
Also liegt keine Anzeigepflicht nach § 14 GewO vor.
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Thema: Werbung an Privatfahrzeugen |
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bei mir hat sich ein Bürger erkundigt, ob die Vermietung von Werbeflächen an dem eigenen Privatfahrzeug als Gewerbe anzumelden ist. Ich neige zu der Ansicht, dass es sich hierbei um die bloße Verwaltung eigenen Vermögens handelt und die Tätigkeit als solche somit nicht der Anzeigepflicht nach § 14 GewO unterliegt.
Für Hinweise in die eine oder andere Richtung wäre ich dankbar.
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Thema: Bingo Gewinnübergabe |
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Hallo,
ich kann der Kollegin Thien nur zustimmen.
Die Erfahrung lässt vermuten, dass es sich bei der „Preisübergabe“ um ein Wanderlager im Sinne des 56 a GewO handelt. Oft reicht es, wenn man den Betreiber des Restaurants bzw. der Schankwirtschaft auf die einschlägigen Vorschriften hinweist und ankündigt, die Veranstaltung aufzusuchen. Um nicht unglaubwürdig zu werden, sollte man der Ankündigung dann natürlich auch Taten folgen lassen.
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Thema: Eigenbetrieb Anzeige nach§ 14 GewO ?? |
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Hallo nach Rüsselsheim,
ich kann den Ausführungen der Kollegin Bresgen und des Kollegen Kirchhammer nur zustimmen.
Wenngleich eigentlich schon alles gesagt ist, sei mir der Hinweis auf den Kommentar Landmann/Rohmer (RN 56 zur Einleitung) gestattet.
Wird eine Tätigkeit oder Einrichtung zur Erfüllung der dem Staat (Bund, Länder oder den Gemeinden und sonstigen öffentlich-rechtliche Körperschaften) obliegenden öffentlichen Aufgaben ausgeübt bzw. betrieben, so liegt kein gewerbsmäßiges Handeln vor. Dies gilt grundsätzlich auch für die Versorgungsbetriebe der öffentlichen Hand im Rahmen der sogenannten Daseinsvorsorge, selbst wenn diese auf der Grundlage privatrechtlicher Rechtsformen betrieben und Überschüsse erzielt werden.
Anders verhält es sich, soweit der Staat sich am allgemeinen Wirtschaftsverkehr beteiligt und, wie geschildert, Dritten die Verrichtung handwerklicher Arbeiten anbietet.
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Thema: Gewerbeausübung ohne Anmeldung der Tätigkeit |
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Hallo nach Kierspe,
ich gehe mal davon aus, dass es sich bei der Bürgerin um eine ausgebildete Masseurin handelt.
Dann gilt doch wohl folgendes: Gemäß § 6 Abs. 1 Satz 2 GewO findet die Gewerbeordnung keine Anwendung auf die Ausübung der ärztlichen und anderen Heilberufe. Lt. dem Kommentar Landmann/Rohmer zu § 6 GewO, RN 62 ff., fallen unter diese Tätigkeiten auch die Berufsbilder der Masseure und Physiotherapeuten. Sie sind somit von der Anzeigepflicht des § 14 GewO ausgenommen.
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Thema: Gewerbeabmeldung |
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Hallo,
also wenn das Vormundschaftsgericht die Genehmigung widerrufen hat würde ich versuchen, die Fortsetzung der betrieblichen Tätigkeit gemäß § 15 Abs. 2 GewO zu verhindern.
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Thema: Gewerbeabmeldung |
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Ein freundliches Hallo nach Hamm,
zunächst muss ich einräumen, dass ich mit keinem Mustertext o.ä. dienen kann.
Mich beschäftigt aber die Frage, ob das Vormundschaftsgericht die Genehmigung von vornherein befristet hat bzw. ob die Genehmigung nicht verlängert werden kann. Sollte der Minderjährige das Gewerbe ohne Genehmigung des Vormundschaftsgerichts fortsetzen, so hätte doch u.U. auch das Vormundschaftsgericht ein Problem, oder täusche ich mich?
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Thema: Art des Betriebes |
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Hallo nach Thüringen,
selbst in der von mir so sehr „geliebten“ und vom Niedersächsischen Landesamt für Statistik herausgegebenen Arbeitsanleitung zur Gewerbeanzeigenstatistik finden sich keine Hinweise zu dem angesprochenen Thema.
Ich schließe mich daher den Ausführungen der Kollegen an und schlage vor, den gesunden Menschenverstand entscheiden zu lassen.
Liebe Grüße an alle Statistiker.
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Thema: Heimarbeit + Anzeigepflicht V |
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Hallo nach Werl,
wenn der Bürger tatsächlich nur für einen Auftraggeber tätig sein wird und darüber hinaus selbst keine fremden Hilfskräfte beschäftigt so handelt er meines Erachtens als Heimarbeiter erwerbsmäßig und nicht gewerbsmäßig (vgl. Landmann/Rohmer, § 14 GewO, RN 43).
Eine Anzeigepflicht nach § 14 GewO dürfte somit nicht vorliegen. Die Entgegennahme einer etwaigen Gewerbeanzeige wäre abzulehnen.
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