Forum-Gewerberecht

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Hallo nach Rüsselsheim,

ich kann den Ausführungen der Kollegin Bresgen und des Kollegen Kirchhammer nur zustimmen.

Wenngleich eigentlich schon alles gesagt ist, sei mir der Hinweis auf den Kommentar Landmann/Rohmer (RN 56 zur Einleitung) gestattet.
Wird eine Tätigkeit oder Einrichtung zur Erfüllung der dem Staat (Bund, Länder oder den Gemeinden und sonstigen öffentlich-rechtliche Körperschaften) obliegenden öffentlichen Aufgaben ausgeübt bzw. betrieben, so liegt kein gewerbsmäßiges Handeln vor. Dies gilt grundsätzlich auch für die Versorgungsbetriebe der öffentlichen Hand im Rahmen der sogenannten Daseinsvorsorge, selbst wenn diese auf der Grundlage privatrechtlicher Rechtsformen betrieben und Überschüsse erzielt werden.
Anders verhält es sich, soweit der Staat sich am allgemeinen Wirtschaftsverkehr beteiligt und, wie geschildert, Dritten die Verrichtung handwerklicher Arbeiten anbietet.



Gepostet am 13.03.2006 um 12:38 von:
Benutzer: gewerbe-varel
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