Erlaubnis nach § 34c für Bausparkassenvertretung |
Andrea Feiertag

Jungspund


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Erlaubnis nach § 34c für Bausparkassenvertretung |
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Hallo zusammen,
bin erst seit 2 Monaten im Gewerberecht und schwimm mich bislang so durch.
Bei mir kommt immer wieder die Frage auf, ob für die Vermittlung von Bausparverträgen eine Erlaubnis nach § 34c notwendig ist und ggf. woraus sich dies ergibt.
Vielen Dank für Eure Hilfe
Andrea
__________________ Andrea Feiertag
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1
17.06.2008 12:24 |
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Solon
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König
   

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RE: Erlaubnis nach § 34c für Bausparkassenvertretung |
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Frau Feiertag und
im Forum!
Für die Vermittlung von Bausparverträgen (BSV) ist keine Erlaubnis nach § 34c GewO erforderlich, da es sich hierbei weder um einen Darlehensvertrag noch um einen Darlehensvorvertrag handelt.
Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Vertrag als solchen, da der Bausparer nicht zur Annahme des Darlehens nach Zuteilung verpflichtet ist (was für einen Darlehensvertrag sprechen würde). Außerdem sind zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses der Zeitpunkt der Darlehensgewährung und die Darlehenshöhe wegen der Höhe der Ansparleistungen unbestimmt.
Nähere Ausführungen hierzu finden Sie im GewO-Kommentar Landmann/Rohmer, § 34c, Rdnr. 31.
Falls Bedarf besteht, kann ich Ihnen die entsprechenden Textstellen gerne zufaxen, PN oder E-Mail genügt.
Sonnige Grüße nach Rosenheim vom Fulda-Strand
Frank Fricke
__________________ Ratschläge, Hinweise und Empfehlungen sind unverbindlich und geben lediglich die Meinung des Verfassers wieder.
Sie ersetzen nicht die Beratung durch eine (Fach-)Behörde oder eine*n Vertreter*in der rechts- oder steuerberatenden Berufe.
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2
17.06.2008 13:36 |
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Solon
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Andrea Feiertag

Jungspund


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Themenstarter
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RE: Erlaubnis nach § 34c für Bausparkassenvertretung |
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vielen Dank für die Info. Habe mich da anscheinend von der IHK Lüneburg-Wolfsburg etwas verwirren lassen.
Noch einen schönen Tag und
aus dem Landkreis Rosenheim
__________________ Andrea Feiertag
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3
23.06.2008 07:40 |
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SEberhagen

Mitglied
 
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RE: Erlaubnis nach § 34c für Bausparkassenvertretung |
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Könnten Sie mir bitte die Antwort, warum es für die Vermittlung von Bausparverträgen keinerlei Erlaubnis bedarf, zusammenstellen?
Ich bin neu im Gewerberecht und kann das nicht nachvollziehen.
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4
22.01.2018 14:31 |
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SteBa

Haudegen
  
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RE: Erlaubnis nach § 34c für Bausparkassenvertretung |
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Hier ist einerseits der § 34c Abs. 5 Nr. 1 GewO anwendbar. Bausparkassen fallen unter die dort genannten Kreditinstitute.
Darüber hinaus wird nach Nr. 1.3 Abs. 3 MaBVwV die Vermittlung des Bausparvertrages nicht als Darlehensvermittlung angesehen.
Viele Grüße
SteBa
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5
23.01.2018 07:49 |
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Civil Servant
Foren Gott
 

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RE: Erlaubnis nach § 34c für Bausparkassenvertretung |
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Zitat: |
Original von SteBa
Darüber hinaus wird nach Nr. 1.3 Abs. 3 MaBVwV die Vermittlung des Bausparvertrages nicht als Darlehensvermittlung angesehen.
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In den Gesetzesmaterialien zum § 34i wurde die nicht bestehende Erlaubnispflicht noch einmal bekräftigt, für die Zukunft aber ausdrücklich offen gelassen, dass es später mal dazu kommt.
Siehe Bundestags-Drucksache 18/5922 S. 133 - habe ich mal angehängt.
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6
24.01.2018 10:37 |
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SteBa

Haudegen
  
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RE: Erlaubnis nach § 34c für Bausparkassenvertretung |
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@Civil Servant:
Danke für die Info
Da bei uns die IHKen für die Erlaubnis nach § 34i GewO zuständig sind, hab ich mich da ehrlich gesagt nicht so genau eingelesen
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7
24.01.2018 13:52 |
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