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Geschrieben von Andrea Feiertag am 17.06.2008 um 12:24:
Erlaubnis nach § 34c für Bausparkassenvertretung
Hallo zusammen,
bin erst seit 2 Monaten im Gewerberecht und schwimm mich bislang so durch.
Bei mir kommt immer wieder die Frage auf, ob für die Vermittlung von Bausparverträgen eine Erlaubnis nach § 34c notwendig ist und ggf. woraus sich dies ergibt.
Vielen Dank für Eure Hilfe
Andrea
Geschrieben von Stadt Kassel*Fricke am 17.06.2008 um 13:36:
RE: Erlaubnis nach § 34c für Bausparkassenvertretung
Frau Feiertag und
im Forum!
Für die Vermittlung von Bausparverträgen (BSV) ist keine Erlaubnis nach § 34c
GewO erforderlich, da es sich hierbei weder um einen Darlehensvertrag noch um einen Darlehens
vorvertrag handelt.
Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Vertrag
als solchen, da der Bausparer nicht zur Annahme des Darlehens nach Zuteilung verpflichtet ist (was für einen Darlehensvertrag sprechen würde). Außerdem sind zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses der Zeitpunkt der Darlehensgewährung und die Darlehenshöhe wegen der Höhe der Ansparleistungen unbestimmt.
Nähere Ausführungen hierzu finden Sie im GewO-Kommentar
Landmann/Rohmer, § 34c, Rdnr. 31.
Falls Bedarf besteht, kann ich Ihnen die entsprechenden Textstellen gerne zufaxen, PN oder E-Mail genügt.
Sonnige Grüße nach Rosenheim vom Fulda-Strand
Frank Fricke
Geschrieben von Andrea Feiertag am 23.06.2008 um 07:40:
RE: Erlaubnis nach § 34c für Bausparkassenvertretung
vielen Dank für die Info. Habe mich da anscheinend von der IHK Lüneburg-Wolfsburg etwas verwirren lassen.
Noch einen schönen Tag und
aus dem Landkreis Rosenheim
Geschrieben von SteBa am 23.01.2018 um 07:49:
RE: Erlaubnis nach § 34c für Bausparkassenvertretung
Hier ist einerseits der § 34c Abs. 5 Nr. 1
GewO anwendbar. Bausparkassen fallen unter die dort genannten Kreditinstitute.
Darüber hinaus wird nach Nr. 1.3 Abs. 3 MaBVwV die Vermittlung des Bausparvertrages nicht als Darlehensvermittlung angesehen.
Viele Grüße
SteBa
Geschrieben von Civil Servant am 24.01.2018 um 10:37:
RE: Erlaubnis nach § 34c für Bausparkassenvertretung
Zitat: |
Original von SteBa
Darüber hinaus wird nach Nr. 1.3 Abs. 3 MaBVwV die Vermittlung des Bausparvertrages nicht als Darlehensvermittlung angesehen.
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In den Gesetzesmaterialien zum § 34i wurde die nicht bestehende Erlaubnispflicht noch einmal bekräftigt, für die Zukunft aber ausdrücklich offen gelassen, dass es später mal dazu kommt.
Siehe Bundestags-Drucksache 18/5922 S. 133 - habe ich mal angehängt.
Geschrieben von SteBa am 24.01.2018 um 13:52:
RE: Erlaubnis nach § 34c für Bausparkassenvertretung
@Civil Servant:
Danke für die Info
Da bei uns die IHKen für die Erlaubnis nach § 34i
GewO zuständig sind, hab ich mich da ehrlich gesagt nicht so genau eingelesen
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