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» Erlaubnis nach § 34c für Bausparkassenvertretung «

[quote][i]Original von SteBa[/i]
Darüber hinaus wird nach Nr. 1.3 Abs. 3 MaBVwV die Vermittlung des Bausparvertrages nicht als Darlehensvermittlung angesehen.
[/quote]

   

In den Gesetzesmaterialien zum § 34i wurde die nicht bestehende Erlaubnispflicht noch einmal bekräftigt, für die Zukunft aber ausdrücklich offen gelassen, dass es später mal dazu kommt.

Siehe Bundestags-Drucksache 18/5922 S. 133 - habe ich mal angehängt.



Gepostet am 24.01.2018 um 10:37 von:
Benutzer: Civil Servant
Der Original-Beitrag :
https://www.forum-gewerberecht.de/thread.php?postid=108692#post108692


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