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» Erlaubnis nach § 34c für Bausparkassenvertretung «

    Frau Feiertag und  Willkommen   im Forum!

Für die Vermittlung von Bausparverträgen (BSV) ist keine Erlaubnis nach § 34c GewO erforderlich, da es sich hierbei weder um einen Darlehensvertrag noch um einen Darlehens[I]vor[/I]vertrag handelt.
Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Vertrag [I]als solchen[/I], da der Bausparer nicht zur Annahme des Darlehens nach Zuteilung verpflichtet ist (was für einen Darlehensvertrag sprechen würde). Außerdem sind zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses der Zeitpunkt der Darlehensgewährung und die Darlehenshöhe wegen der Höhe der Ansparleistungen unbestimmt.

Nähere Ausführungen hierzu finden Sie im GewO-Kommentar [I]Landmann/Rohmer[/I], § 34c, Rdnr. 31.

Falls Bedarf besteht, kann ich Ihnen die entsprechenden Textstellen gerne zufaxen, PN oder E-Mail genügt.

Sonnige Grüße nach Rosenheim vom Fulda-Strand
Frank Fricke



Gepostet am 17.06.2008 um 13:36 von:
Benutzer: Stadt Kassel*Fricke
Der Original-Beitrag :
https://www.forum-gewerberecht.de/thread.php?postid=25223#post25223


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