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» Erlaubnis nach § 34c für Bausparkassenvertretung «

   

Hier ist einerseits der § 34c Abs. 5 Nr. 1 GewO anwendbar. Bausparkassen fallen unter die dort genannten Kreditinstitute.

Darüber hinaus wird nach Nr. 1.3 Abs. 3 MaBVwV die Vermittlung des Bausparvertrages nicht als Darlehensvermittlung angesehen.

Viele Grüße

SteBa



Gepostet am 23.01.2018 um 07:49 von:
Benutzer: SteBa
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