Forum-Gewerberecht
» Erlaubnis nach § 34c für Bausparkassenvertretung «
Hier ist einerseits der § 34c Abs. 5 Nr. 1 GewO anwendbar. Bausparkassen fallen unter die dort genannten Kreditinstitute.
Darüber hinaus wird nach Nr. 1.3 Abs. 3 MaBVwV die Vermittlung des Bausparvertrages nicht als Darlehensvermittlung angesehen.
Viele Grüße
SteBa
Gepostet am 23.01.2018 um 07:49 von:
Benutzer: SteBa
Der Original-Beitrag :
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