Änderung § 56a GewO (Wanderlager)  |
Puz_zle
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Änderung § 56a GewO (Wanderlager) |
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das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz hat einen Referentenentwurf eines Gesetzes zur Stärkung des Verbraucherschutzes im Wettbewerbs-und Gewerberecht am 4. November 2020 veröffentlicht >
Direkt zum Entwurf >
Neben umfangreichen Änderungen des UWG soll auch der § 56a GewO und die zugehörige Bußgeldvorschrift geändert werden.
Das Gesetz soll gemäß der Anforderungen des Artikels 7 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2019/2161 „schon“ zum 28. Mai 2022 in Kraft treten.
__________________ Die geposteten Beiträge enthalten die persönliche Meinung/Rechtsauffassung des Verfassers und ersetzen im Einzelfall nicht den notwendigen Gang zur örtlich und sachlich zuständigen Behörde oder zu Organen der Rechtspflege.
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12.11.2020 05:54 |
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Solon
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Puz_zle
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RE: Änderung § 56a GewO (Wanderlager) |
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der Bundesrat hat sich in seiner gestrigen Sitzung u. a. mit dem Regierungsentwurf zum Gesetz zur Stärkung des Verbraucherschutzes im Wettbewerbs- und Gewerberecht BR-Drs. 56/21 beschäftigt.
Nach Auffassung des BR sollen u. a. die Vertriebsverbote des neuen § 56a Abs. 6 GewO für Medizinprodukte und Nahrungsergänzungsmittel auch auf Finanzdienstleistungen und Pauschalreisen erweitert werden > BR-Drs- 56/21 (B) vom 5. März 2021
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06.03.2021 06:50 |
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Solon
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domar
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Ich stelle mir die Frage, ob es das braucht? Vereinheitlichung im nur stehenden Gewerbe und dort die Verbote aufschlüsseln wäre sinnvoller gewesen, finde ich.
__________________ Meine Damen und Herren, ich hoffe, Sie verzeihen mir meine Leidenschaft. Ich hätte Ihnen die Ihre auch gerne verziehen. (Dieter Hildebrandt)
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3
09.03.2021 13:10 |
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Puz_zle
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RE: Änderung § 56a GewO (Wanderlager) |
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das Gesetz zur Stärkung des Verbraucherschutzes im Wettbewerbs- und Gewerberecht hat zwischenzeitlich das > Gesetzgebungsverfahren durchlaufen und wurde am 17. August 2021 im > BGBl. I Nr. 53 verkündet. Es tritt zum 28. Mai 2022 in Kraft.
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19.08.2021 05:42 |
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Puz_zle
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RE: Änderung § 56a GewO (Wanderlager) |
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die Änderung des > § 56a GewO sowie die tangierenden > Bußgeldvorschriften sind nun heute in kraftgetreten.
Die Änderungen betreffen insbesondere die Erweiterung / Neufassung des Pflichtinhalts einer öffentlichen Ankündigung (Einladung) für ein Wanderlager, Änderungen zur Anzeigepflicht (Frist sowie Kreis der Verpflichteten), Erweiterung der Vertriebsverbote und erhebliche Erweiterung des Bußgeldrahmens.
Angepasst wurde ebenfalls der Mustererlass des BLA Gewerberecht zur „Allgemeine Verwaltungsvorschrift für den Vollzug des Titels III der Gewerbeordnung (ReisegewVwV)“, aber noch nicht online gestellt.
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28.05.2022 06:18 |
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Puz_zle
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RE: Änderung § 56a GewO (Wanderlager) |
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... und hier noch ein
zum hess. Verwaltngsportal zur aktuellen Fassung der ReisegewVwV.
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6
30.05.2022 22:09 |
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Puz_zle
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Zitat: |
Original von Marcel Fromm
Interpretiere ich den neugefassten § 56a GewO so, dass ein Wanderlager nicht mehr anzeigepflichtig ist, wenn z. Bsp. ein Lederjackenverkauf in einem Einkaufszentrum erfolgt, auch, wenn eine öffentliche Ankündigung erfolgt, die "Teilnehmer" aber selber "anreisen"? |
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Ja, siehe § 56a Abs. 2 GewO, Ziff. 5 Abs. 2 ReisegewVwV und den leider noch nicht onlinegestellten Beitrag von Koll. Schuster auf der > 12. BFT
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8
03.06.2022 05:31 |
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VoPi
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Bleibt hier der Verbraucherschutz nicht auf der Strecke, wenn die Behörde keine Kenntnis mehr über Wanderlagerveranstaltungen bekommt, wo die An- und Abreise der Teilnehmer zum und vom Ort des Wanderlagers selbst erfolgt
Oder ist das "und" im § 56a Abs. 2 Nummer 1 GewO nur ein Schreibfehler und müsste "oder" heißen
Wer hilft mir auf die "Sprünge"
Beste Grüße und Wünsche für den Tag sowie für die Gesundheit mailt VoPi aus "Struceberch"
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9
23.08.2022 15:25 |
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domar
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Zitat: |
Original von VoPi
...
Wer hilft mir auf die "Sprünge"
Beste Grüße und Wünsche für den Tag sowie für die Gesundheit mailt VoPi aus "Struceberch" |
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Verbraucherschutz war gestern. Heutzutage ist "Bürokratieabbau" die Benchmark.
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24.08.2022 07:10 |
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VoPi
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Cool ... der Maßstab also ... .
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Ich glaub, das Gesetz lautete zur Stärkung des Verbraucherschutzes im Wettbewerbs- und Gewerberecht
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Also doch kein Schreibfehler!?
Beste Grüße und Wünsche für den Tag sowie für die Gesundheit mailt VoPi aus "Struceberch"
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24.08.2022 08:42 |
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Roesje

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Bürokratieabbau.
Was ist das?
Vielleicht müsste es heißen:
Stärkung der Bürokratie und weiterer Abbau des Verbraucherschutzes im Wettbewerbs- und Gewerberechts mit durchgängiger Verhinderung von adäquaten Digitalisierungsmaßnahmen.
Sorry für den Sarkasmus, aber ich habe zurzeit lange Arbeitstage und es ist warm
__________________ Alles ist schwierig bevors leicht wird!
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24.08.2022 09:25 |
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Civil Servant
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Moinsen,
wenn Euch der Verbraucherschutz am Herzen liegt - und auch Rathauschefs sonnen sich mitunter gerne im Lichte dieses positiv besetzten Themas
- dann veröffentlich etwas in der Tageszeitung, in den sozialen Medien, auf der Webseite. Zielsetzung: Die Bürger*innen mögen Einladungen, die bestimmte Merkmal aufweisen doch zur Prüfung im Rathaus abliefern.
Ich vermute, dass die jetzt wieder verstärkt versucht, am Ausrichtungsort - einer Gaststätte natürlich - ein stehendes Gewerbe anzumelden.
Das dürfte meiner Einschätzung nach zu Unrecht erfolgen, denn bei solchen Fragen kommt es ja nicht auf den Wunsch der Mafia an, sondern auf objektive gewerberechtliche Merkmale. Andererseits hat man als Behörde mitunter eine Person, die greifbar ist und wo Geschädigte sich noch wehren können.
Noch der Hinweis: Auch wenn die Leute selbst zur Veranstaltung anreisen und die Anmeldepflicht entfällt, so gelten die Publizitätsvorschriften aus dem novellierten § 56a GewO sehr wohl und das eröffnet und schon alle bisher schon bekannten Möglichkeiten.
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24.08.2022 10:14 |
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