Forum-Gewerberecht

» Änderung § 56a GewO (Wanderlager) «

 Moin  

Bleibt hier der Verbraucherschutz nicht auf der Strecke, wenn die Behörde keine Kenntnis mehr über Wanderlagerveranstaltungen bekommt, wo die An- und Abreise der Teilnehmer zum und vom Ort des Wanderlagers selbst erfolgt  verwirrt  
Oder ist das "und" im § 56a Abs. 2 Nummer 1 GewO nur ein Schreibfehler und müsste "oder" heißen  verwirrt  
Wer hilft mir auf die "Sprünge"  verwirrt  

Beste Grüße und Wünsche für den Tag sowie für die Gesundheit mailt VoPi aus "Struceberch"



Gepostet am 23.08.2022 um 15:25 von:
Benutzer: VoPi
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