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--- Änderung § 56a GewO (Wanderlager) (https://www.forum-gewerberecht.de/thread.php?threadid=17798)


Geschrieben von Puz_zle am 12.11.2020 um 05:54:

Daumen hoch! Änderung § 56a GewO (Wanderlager)

Moin Moin ,

das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz hat einen Referentenentwurf eines Gesetzes zur Stärkung des Verbraucherschutzes im Wettbewerbs-und Gewerberecht am 4. November 2020 veröffentlicht >

Direkt zum Entwurf >

Neben umfangreichen Änderungen des UWG soll auch der § 56a GewO und die zugehörige Bußgeldvorschrift geändert werden.

Das Gesetz soll gemäß der Anforderungen des Artikels 7 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2019/2161 „schon“ zum 28. Mai 2022 in Kraft treten.



Geschrieben von Puz_zle am 06.03.2021 um 06:50:

  RE: Änderung § 56a GewO (Wanderlager)

Moin ,

der Bundesrat hat sich in seiner gestrigen Sitzung u. a. mit dem Regierungsentwurf zum Gesetz zur Stärkung des Verbraucherschutzes im Wettbewerbs- und Gewerberecht BR-Drs. 56/21 beschäftigt.

Nach Auffassung des BR sollen u. a. die Vertriebsverbote des neuen § 56a Abs. 6 GewO für Medizinprodukte und Nahrungsergänzungsmittel auch auf Finanzdienstleistungen und Pauschalreisen erweitert werden > BR-Drs- 56/21 (B) vom 5. März 2021



Geschrieben von domar am 09.03.2021 um 13:10:

 

Ich stelle mir die Frage, ob es das braucht? Vereinheitlichung im nur stehenden Gewerbe und dort die Verbote aufschlüsseln wäre sinnvoller gewesen, finde ich.



Geschrieben von Puz_zle am 19.08.2021 um 05:42:

  RE: Änderung § 56a GewO (Wanderlager)

Moin

das Gesetz zur Stärkung des Verbraucherschutzes im Wettbewerbs- und Gewerberecht hat zwischenzeitlich das > Gesetzgebungsverfahren durchlaufen und wurde am 17. August 2021 im > BGBl. I Nr. 53 verkündet. Es tritt zum 28. Mai 2022 in Kraft.



Geschrieben von Puz_zle am 28.05.2022 um 06:18:

  RE: Änderung § 56a GewO (Wanderlager)

Moin

die Änderung des > § 56a GewO sowie die tangierenden > Bußgeldvorschriften sind nun heute in kraftgetreten.

Die Änderungen betreffen insbesondere die Erweiterung / Neufassung des Pflichtinhalts einer öffentlichen Ankündigung (Einladung) für ein Wanderlager, Änderungen zur Anzeigepflicht (Frist sowie Kreis der Verpflichteten), Erweiterung der Vertriebsverbote und erhebliche Erweiterung des Bußgeldrahmens.

Angepasst wurde ebenfalls der Mustererlass des BLA Gewerberecht zur „Allgemeine Verwaltungsvorschrift für den Vollzug des Titels III der Gewerbeordnung (ReisegewVwV)“, aber noch nicht online gestellt.



Geschrieben von Puz_zle am 30.05.2022 um 22:09:

  RE: Änderung § 56a GewO (Wanderlager)

... und hier noch ein zum hess. Verwaltngsportal zur aktuellen Fassung der ReisegewVwV.



Geschrieben von Marcel Fromm am 02.06.2022 um 17:45:

 

Interpretiere ich den neugefassten § 56a GewO so, dass ein Wanderlager nicht mehr anzeigepflichtig ist, wenn z. Bsp. ein Lederjackenverkauf in einem Einkaufszentrum erfolgt, auch, wenn eine öffentliche Ankündigung erfolgt, die "Teilnehmer" aber selber "anreisen"?



Geschrieben von Puz_zle am 03.06.2022 um 05:31:

 

Moin

Zitat:
Original von Marcel Fromm
Interpretiere ich den neugefassten § 56a GewO so, dass ein Wanderlager nicht mehr anzeigepflichtig ist, wenn z. Bsp. ein Lederjackenverkauf in einem Einkaufszentrum erfolgt, auch, wenn eine öffentliche Ankündigung erfolgt, die "Teilnehmer" aber selber "anreisen"?


Ja, siehe § 56a Abs. 2 GewO, Ziff. 5 Abs. 2 ReisegewVwV und den leider noch nicht onlinegestellten Beitrag von Koll. Schuster auf der > 12. BFT



Geschrieben von VoPi am 23.08.2022 um 15:25:

 

Moin

Bleibt hier der Verbraucherschutz nicht auf der Strecke, wenn die Behörde keine Kenntnis mehr über Wanderlagerveranstaltungen bekommt, wo die An- und Abreise der Teilnehmer zum und vom Ort des Wanderlagers selbst erfolgt verwirrt
Oder ist das "und" im § 56a Abs. 2 Nummer 1 GewO nur ein Schreibfehler und müsste "oder" heißen verwirrt
Wer hilft mir auf die "Sprünge" verwirrt

Beste Grüße und Wünsche für den Tag sowie für die Gesundheit mailt VoPi aus "Struceberch"



Geschrieben von domar am 24.08.2022 um 07:10:

 

Zitat:
Original von VoPi
Moin

...
Wer hilft mir auf die "Sprünge" verwirrt

Beste Grüße und Wünsche für den Tag sowie für die Gesundheit mailt VoPi aus "Struceberch"



Verbraucherschutz war gestern. Heutzutage ist "Bürokratieabbau" die Benchmark.



Geschrieben von VoPi am 24.08.2022 um 08:42:

 

Moin

Cool ... der Maßstab also ... . .
Ich glaub, das Gesetz lautete zur Stärkung des Verbraucherschutzes im Wettbewerbs- und Gewerberecht Kopfkratz .
Also doch kein Schreibfehler!?

Beste Grüße und Wünsche für den Tag sowie für die Gesundheit mailt VoPi aus "Struceberch"



Geschrieben von Roesje am 24.08.2022 um 09:25:

 

Bürokratieabbau.



Was ist das? Kopfkratz

Vielleicht müsste es heißen:

Stärkung der Bürokratie und weiterer Abbau des Verbraucherschutzes im Wettbewerbs- und Gewerberechts mit durchgängiger Verhinderung von adäquaten Digitalisierungsmaßnahmen.


großes Grinsen

Sorry für den Sarkasmus, aber ich habe zurzeit lange Arbeitstage und es ist warm



Geschrieben von Civil Servant am 24.08.2022 um 10:14:

 

Moinsen,

wenn Euch der Verbraucherschutz am Herzen liegt - und auch Rathauschefs sonnen sich mitunter gerne im Lichte dieses positiv besetzten Themas - dann veröffentlich etwas in der Tageszeitung, in den sozialen Medien, auf der Webseite. Zielsetzung: Die Bürger*innen mögen Einladungen, die bestimmte Merkmal aufweisen doch zur Prüfung im Rathaus abliefern.

Ich vermute, dass die jetzt wieder verstärkt versucht, am Ausrichtungsort - einer Gaststätte natürlich - ein stehendes Gewerbe anzumelden.

Das dürfte meiner Einschätzung nach zu Unrecht erfolgen, denn bei solchen Fragen kommt es ja nicht auf den Wunsch der Mafia an, sondern auf objektive gewerberechtliche Merkmale. Andererseits hat man als Behörde mitunter eine Person, die greifbar ist und wo Geschädigte sich noch wehren können.

Noch der Hinweis: Auch wenn die Leute selbst zur Veranstaltung anreisen und die Anmeldepflicht entfällt, so gelten die Publizitätsvorschriften aus dem novellierten § 56a GewO sehr wohl und das eröffnet und schon alle bisher schon bekannten Möglichkeiten.



Geschrieben von Puz_zle am 12.06.2023 um 06:50:

  RE: Änderung § 56a GewO (Wanderlager)

Moin ,

die bereits seit 28. Mai 2022 gelten Gesetzes-Änderungen zum > § 56a GewO möchte ich nochmal in Erinnerung rufen.

Diese betrafen u. a. die Reduzierung der Wanderlager-Anzeigepflicht des § 56a GewO auf die Durchführung sog. „Kaffeefahrten“, die Ausdehnung der Anzeigefrist von zwei auf vier Wochen vor der „Kaffeefahrt“ und die Erweiterungen zum Inhalt der Wanderlager-Anzeige und der öffentlichen Ankündigung/Einladung.

Bei einigen Verwaltungs-Service-Portalen von > Bund, Ländern (z. B. > Thüringen, > Hessen, > Bayern) und Gewerbebehörden wird jedoch teilweise immer noch der Rechtsstand des § 56a GewO vor dem 28. Mai 2022 bzw. teilweise sogar der vom dem > 28. Dezember 2009 in den Leistungsbeschreibungen zu „Wanderlagern“ angegeben und teilweise nichtmehrrechtkonforme Anzeige-Formulare bereitgestellt (leider analog der zum 1. Januar 2023 eingeführten Anzeigepflicht bei Änderung des Namens des Gewerbetreibenden und den zum 20. April 2023 geänderten > Vordrucke GewA 1 und GewA 2).

Insoweit halte ich es für geboten, wenn die jeweils Verantwortlichen einen kritischen Blick auf die Online-Angebote Ihres Bundeslandes bzw. der eigenen Verwaltung zur Thematik werfen und die ggf. noch notwendigen Aktualisierungen zur Rechtslage forcieren ...


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