Forum-Gewerberecht

» Änderung § 56a GewO (Wanderlager) «

Moinsen,

wenn Euch der Verbraucherschutz am Herzen liegt - und auch Rathauschefs sonnen sich mitunter gerne im Lichte dieses positiv besetzten Themas     - dann veröffentlich etwas in der Tageszeitung, in den sozialen Medien, auf der Webseite. Zielsetzung: Die Bürger*innen mögen Einladungen, die bestimmte Merkmal aufweisen doch zur Prüfung im Rathaus abliefern.

Ich vermute, dass die jetzt wieder verstärkt versucht, am Ausrichtungsort - einer Gaststätte natürlich - ein stehendes Gewerbe anzumelden.

Das dürfte meiner Einschätzung nach zu Unrecht erfolgen, denn bei solchen Fragen kommt es ja nicht auf den Wunsch der Mafia an, sondern auf objektive gewerberechtliche Merkmale. Andererseits hat man als Behörde mitunter eine Person, die greifbar ist und wo Geschädigte sich noch wehren können.

Noch der Hinweis: Auch wenn die Leute selbst zur Veranstaltung anreisen und die Anmeldepflicht entfällt, so gelten die Publizitätsvorschriften aus dem novellierten § 56a GewO sehr wohl und das eröffnet und schon alle bisher schon bekannten Möglichkeiten.



Gepostet am 24.08.2022 um 10:14 von:
Benutzer: Civil Servant
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