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» Änderung § 56a GewO (Wanderlager) «

Interpretiere ich den neugefassten § 56a GewO so, dass ein Wanderlager nicht mehr anzeigepflichtig ist, wenn z. Bsp. ein Lederjackenverkauf in einem Einkaufszentrum erfolgt, auch, wenn eine öffentliche Ankündigung erfolgt, die "Teilnehmer" aber selber "anreisen"?



Gepostet am 02.06.2022 um 17:45 von:
Benutzer: Marcel Fromm
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