SteHo
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Hallo, ich bin neu im Bereich Bewacher. Gibt es jemanden, der mir ein Beispiel bezüglich der Zuverlässigkeit einer Wachperson schicken kann. Ich habe jetzt eine Person die zuverlässig ist und ich möchte es der Firma mitteilen, aber ich weiß nicht so richtig wie. Und habt ihr auch noch andere Beispiele für mich?
Vielen Dank im Voraus.
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21.01.2019 09:13 |
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Solon
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pfechner_sdt
Grünschnabel
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Guten Morgen,
wenn die gemeldete Wachperson sich als zuverlässig erwiesen hat, wird es bei uns so gehandhabt, dass eine formlose Mitteilung an das Bewachungsunternehmen erfolgt.
Diese hat in etwa folgenden Wortlaut:
Überprüfung der Zuverlässigkeit von Wachpersonen nach § 9 Abs. 1 und 2 der Bewachungsverordnung (BewachV)
Sehr geehrte Damen und Herren,
gemäß Ihrer Meldungen vom 00.00.0000 zur Überprüfung der Zuverlässigkeit von Wachpersonen wurde über
Herrn/Frau Max/Maxi Mustermann geb.: 01.23.4567
eine unbeschränkte Auskunft nach § 41 Abs. 1 Nr. 9 Bundeszentralregistergesetz sowie eine Stellungnahme der Polizei eingeholt.
Die Auskünfte enthalten keine Eintragungen.
Für die Überprüfung der Zuverlässigkeit von Wachpersonen wird gemäß Verordnung über die Verwaltungsgebühren im Geschäftsbereich des Ministers für Wirtschaft und Europaangelegenhei-ten im Land Brandenburg eine Gebühr erhoben.
Für die Festsetzung der Gebühr ist ein Bescheid als Anlage beigefügt.
Freundliche Grüße
Ich habe derzeit auch einige Wachpersonen zu überprüfen.
Für mich stellt sich die Frage, was man hier an Gebühren nehmen kann.
Unsere GebO gibt einen Rahmen von 25 EUR bis 210 EUR vor.
Dies gilt doch nur für einen Fall oder???
Nun habe ich 16 Fälle von einem Unternehmen und habe mir folgendes überlegt, um künftig hier eine Einheitlichkeit zu erreichen:
Gebührenbemessung
für die erste einfache Prüfung: 25,00 €
jede weitere: 20,00 €
für die erste erweiterte Prüfung: 30,00 €
jede weitere: 25,00 €
Ob das rechtlich haltbar ist? Wie macht ihr das?
Dieser Beitrag wurde 1 mal editiert, zum letzten Mal von pfechner_sdt: 21.01.2019 11:02.
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16
21.01.2019 10:59 |
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Solon
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SteHo
Grünschnabel
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Themenstarter
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Vielen lieben Dank.
Das mit den Gebühren weiß ich auch nicht so richtig. Gar nicht so einfach bei solch einer Spanne.
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21.01.2019 11:11 |
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pfechner_sdt
Grünschnabel
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Gern geschehen!
Warten wir einfach mal ab, was die erfahreneren Kollegen zum Thema sagen können.
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1
21.01.2019 11:14 |
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Civil Servant
Foren Gott
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Im Hessischen Verwaltungskostenrecht gibt es eine Bestimmung, die einer Gebühr entgegensteht, die den bloßen Verwaltungsaufwand nicht deckt (§ 3 Abs. 1 Satz 3 Hess. Verwaltungskostengesetz).
"Die Gebühr darf den Verwaltungsaufwand nur dann unterschreiten (Kostenunterschreitungsverbot), wenn dies aus Gründen des öffentlichen Interesses oder der Billigkeit erforderlich ist oder wenn die Amtshandlung für den Empfänger der Amtshandlung belastend wirkt."
Ich (Beamter im geh. Dienst) bin dann einmal hergegangen und haben meinen Zeitaufwand ermittelt und den der anderen Stellen (IHK, LKA, Bundesamt für Justiz) geschätzt und bin bei 65 € gelandet. Das ist in Hessen inzwischen die Untergrenze für die Überprüfung einer Wachperson.
Ich sage es mal so: Eine Subventionierung des Bewachungsgewerbes durch die öffentliche Hand halte ich nicht für geboten. Von daher ist Kostendeckung für die Amtshandlung allemal angesagt (und rechtlich ja auch gefordert).
Gruß aus Mittelhessen
Frank Schuster
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22.01.2019 15:47 |
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Maliklaus
Routinier
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Überprüfung Bewacher |
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Hallo,
in der Anlage unser Muster zur Bestätigung der Zuverlässigkeit einer Bewachungsperson.
Bezüglich der Gebühren sieht die saarländische Gebührenordnung eine Gebühr von 25,- - 80,- Euro vor. Bei einer einfachen Überprüfung werden von uns aktuell 25,- Euro veranschlagt. Sehe es aber wie Frank Schuster, dass dieser Betrag eigentlich nicht ausreicht um die echten Kosten zu decken. Wir warten mal ab, wie sich der Arbeitsaufwand mit Einführung des Bewacherregisters verändert.
__________________ Viele Grüße aus dem Saarland
Klaus
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1
23.01.2019 08:38 |
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Josefine H.
Foren As
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Gibt es eine Behörde, die die Bestätigungen tatsächlich in erkennbarer Bescheidform schreibt?
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1
23.01.2019 11:55 |
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Maliklaus
Routinier
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Zitat: |
Original von Josefine H.
Gibt es eine Behörde, die die Bestätigungen tatsächlich in erkennbarer Bescheidform schreibt?
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Hallo,
meines Wissens ist die Bestätigung der Zuverlässigkeit kein VA, erst die Beschäftigungsuntersagung ist ein VA und bedarf natürlich der Bescheidform.
Zumindest haben wir es bisher so gehandhabt.
__________________ Viele Grüße aus dem Saarland
Klaus
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16
23.01.2019 13:37 |
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Civil Servant
Foren Gott
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1
23.01.2019 12:20 |
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Josefine H.
Foren As
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Ja, so ein Beispiel habe ich gesucht!
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1
23.01.2019 12:30 |
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Civil Servant
Foren Gott
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Ist das Ding nicht ein feststellender VA in dem Sinne: Du darfst jetzt den XYZ einsetzen?
Ich meine schon.
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1
23.01.2019 13:56 |
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MPeiffer
Jungspund
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Ich würde sagen, ein begünstigender Verwaltungsakt.
Die Kostenentscheidung ist aber belastend und kein einzeln angefochten werden. Demnach wäre ein formaler Bescheid korrekt.
Viele Grüße
__________________ Gruß vom und aus Rommerskirchen
Michael Peiffer
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1
23.01.2019 15:43 |
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Maliklaus
Routinier
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Bestätigung der Zuverlässigkeit - VA? |
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Hallo,
bezüglich der Kosten ist unstrittig dass es hier einen entsprechenden Kostenbescheid / Gebührenrechnung geben muss.
Nr. 3.3.4 BewachVwV sagt: Die zuständige Behörde teilt dem Gewerbetreibenden nach § 34a Abs. 3 GewO unverzüglich nach Abschluss der Überprüfung das Ergebnis mit.
Ist diese reine Ergebnismitteilung bereits ein VA?
Könnte ja auch lediglich telefonisch oder per E-Mail erfolgen.
Hat diese Ergebnismitteilung tatsächlich einen Regelungscharakter?
Entsteht der Regelungscharakter nicht erst dann, wenn es Hinderungsgründe gibt und jetzt dem Unternehmen untersagt werden muss, den betreffenden Bewacher nicht zu beschäftigen?
Interessante Frage an unsere Verwaltungsrechtsexperten.
__________________ Viele Grüße aus dem Saarland
Klaus
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1
23.01.2019 16:07 |
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Civil Servant
Foren Gott
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ein VA ist "jede … hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalles auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist".
Das ist m. E. alles erfüllt. Der Gewerbetreibende darf die Wachperson nur beschäftigen, wenn sie zuverlässig ist. Genau das prüft die Behörde und teilt das Ergebnis mit. Ohne diese Bescheinigung dürfte der Gewerbetreibende sie nicht mit Wachaufgaben betrauen. Daher meine Meinung: ein feststellender begünstigender VA.
Wir können die Frage aber gern auch noch einmal dem Professor und Experten für Verwaltungsrecht vorlegen, der zu uns ihm Rahmen der 11. BFT Gewerberecht in Speyer sprechen wird. Hat nur den Nachteil, dass wir dann noch bis Oktober warten müssen.
Beste Grüße und einen angenehmen Feierabend
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1
23.01.2019 16:23 |
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Maliklaus
Routinier
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Guten Morgen,
und diese "Regelung des Einzelfalls" fehlt mir hier.
Ein Bewacher wird gemeldet und es gibt keinerlei Eintragungen oder andere Hinderungsgründe.
Was regele ich in diesem Fall?
Ich habe nichts zu entscheiden, es gibt nichts zu regeln, einfach nur bestätigen.
Anderes sieht es aus wenn es Eintragungen gibt, dann muss ich eine Entscheidung treffen oder etwas "regeln".
Ist denn die Bestätigung der Gewerbeanzeige ein VA?
__________________ Viele Grüße aus dem Saarland
Klaus
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1
24.01.2019 07:27 |
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ernie
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Eine Regelung liegt vor, wenn die Maßnahme darauf gerichtet ist, einen rechtlichen Erfolg herbeizuführen, also den Rechtskreis des Betroffenen berührt oder unter Regelgun ist eine Anordnung zu verstehen, die auf die Setzung einer Rechtsfolge (d.h. auf die Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten und Pflichten bzw. die Ablehung einer beantragten Amtshandlung) gerichtet ist.
Ein rechtlicher Erfolg ist gegeben, wenn:
1. etwas geboten wird (z.B. Abrissverfügung)
2. etwas verboten wird (z.B. Gewerbeuntersagung)
3. etwas rechtlich gestaltet wird (Entziehung der Fahrerlaubnis)
4. eine Tatsache rechtlich festgestellt wird (Aufenthaltserlaubnis)
5. festgestellt wird, dass ein Recht besteht oder nicht besteht (Baugenehmigung)
M.E. liegt bei der Zuverlässigkeitsprüfung Nr. 4 vor. Anhand der Prüfungsmerkmale stelle ich fest, ob eine Zuverlässigkeit besteht oder nicht. Sofern diese besteht, habe ich doch eine rechtliche Tatsache festgestellt, die das Recht begründet die Person für Bewacheraufgaben einzusetzten.
Happy Schlado
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24.01.2019 07:37 |
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Maliklaus
Routinier
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Hallo,
ich kann die Argumente nachvollziehen, aber so ganz überzeugen sie mich nicht.
Muss auch ganz ehrlich gestehen, sehe auch nicht die Notwendigkeit einer umfangreichen Bescheid Erstellung. Der Aufwand ist schon hoch genug für die Zuverlässigkeitsprüfung und bei Gewerbeämtern die große Security - Firmen haben und hunderte Mitarbeiter prüfen müssen, sehe ich hier eine unnötige Bürokratisierung.
In der Praxis wird wohl auch niemand einen Bescheid einfordern oder dagegen Klagen wollen, wenn die Zuverlässigkeit bestätigt wird. Es gibt auch keinen Drittbetroffenen der durch die Begünstigung / Bestätigung belastet wird.
Wenn die Rechtsgelehrten von einem VA ausgehen und meine übergeordnete Stelle mich entsprechend anweist werde ich wohl Bescheiden müssen, bis dahin gibt´s ne einfache Bestätigung.
__________________ Viele Grüße aus dem Saarland
Klaus
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24.01.2019 09:36 |
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Stadtverwaltung Frankenthal
Kaiser
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hm... wenn ich der Firma für die Zuverlässigkeitsprüfung künftig in Rheinland-Pfalz offiziell eine Gebühr auferlegen darf, würde ich dies einfach an meine bisherige Bestätigung "dranhängen"....
für mich persönlich macht es keinen Sinn, wenn ich die Bestätigung erteilte und die Kosten separat geltend mache...
bin da eher auf der Seite von Civil Servant...
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1
24.01.2019 13:35 |
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Civil Servant
Foren Gott
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Ob ein Mehrfaufwand vorliegt, wenn ich von einem VA ausgehe, ist doch auch eher fraglich, denn, sind wir mal ehrlich: Wir greifen doch alle auf Muster zurück und das ist ja bei unproblematischen Bewacherprüfungen auch völlig in Ordnung so.
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24.01.2019 17:10 |
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