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Hallo,

bezüglich der Kosten ist unstrittig dass es hier einen entsprechenden Kostenbescheid / Gebührenrechnung geben muss.

Nr. 3.3.4 BewachVwV sagt: Die zuständige Behörde teilt dem Gewerbetreibenden nach § 34a Abs. 3 GewO unverzüglich nach Abschluss der Überprüfung das Ergebnis mit.

Ist diese reine Ergebnismitteilung bereits ein VA?
Könnte ja auch lediglich telefonisch oder per E-Mail erfolgen.

Hat diese Ergebnismitteilung tatsächlich einen Regelungscharakter?

Entsteht der Regelungscharakter nicht erst dann, wenn es Hinderungsgründe gibt und jetzt dem Unternehmen untersagt werden muss, den betreffenden Bewacher nicht zu beschäftigen?

 Kopfkratz  

Interessante Frage an unsere Verwaltungsrechtsexperten.  smile  



Gepostet am 23.01.2019 um 16:07 von:
Benutzer: Maliklaus
Der Original-Beitrag :
https://www.forum-gewerberecht.de/thread.php?postid=113698#post113698


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