Thema: Sachkundenachweis § 34 i |
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Hallo,
also ich würde in diesem Fall die Sachkunde wohl anerkennen.
Die Übergangsregelung nach § 160 Abs. 3 GewO ist da für mich eindeutig. Eine Sachkundeprüfung ist nicht erforderlich, wenn die genannten Voraussetzungen gegeben sind. Dies dürfte ja bereits im Rahmen der Erlaubniserteilung im vereinfachten Verfahren geprüft worden sein.
Ansonsten ist die Prüfung der Zuverlässigkeit und geordneten Vermögensverhältnisse wie gewohnt in vollem Umfang vorzunehmen, auch für ggf. weitere gesetzliche Vertreter.
Liebe Grüße
P. Fechner
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Thema: Durchführung von Krankentransporten und Ausübung von Sanitätsdiensten |
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Guten Morgen,
mich beschäftigt im Moment eine mir vorliegende Gewerbeanmeldung.
Der Anzeigende beabsichtigt die Durchführung von Krankentransporten, die Durchführung von Sanitätsdiensten sowie die medizinische Absicherung von Veranstaltungen.
Da in Brandenburg der Begriff "Krankentransport" nach dem Rettungsdienstgesetzt geschützt und ausschließlich den Aufgabenträgern (Landkreise, kreisfreie Städte) vorbehalten ist, beabsichtige ich, die Anmeldung zurückzuweisen.
Bei den Tätigkeiten "Sanitätsdiensten" und "medizinische Absicherung von Veranstaltungen" (Stichwort: Sanitätswachdienst) bin ich mir jedoch nicht schlüssig, ob es sich hier um gewerbliche Tätigkeiten handelt.
Denkbar wäre auch die Einstufung als Heil(hilfs)beruf.
Gibt es bestimmte Berufszulassungsvoraussetzungen?
Vielleicht hatte jemand von Euch bereits einen ähnlichen Fall oder weiß, wie hier vorzugehen ist.
Liebe Grüße und allen ein schönes Wochenende!
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Thema: Bewacher zuverlässig |
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Gern geschehen!
Warten wir einfach mal ab, was die erfahreneren Kollegen zum Thema sagen können.
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Thema: Bewacher zuverlässig |
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Guten Morgen,
wenn die gemeldete Wachperson sich als zuverlässig erwiesen hat, wird es bei uns so gehandhabt, dass eine formlose Mitteilung an das Bewachungsunternehmen erfolgt.
Diese hat in etwa folgenden Wortlaut:
Überprüfung der Zuverlässigkeit von Wachpersonen nach § 9 Abs. 1 und 2 der Bewachungsverordnung (BewachV)
Sehr geehrte Damen und Herren,
gemäß Ihrer Meldungen vom 00.00.0000 zur Überprüfung der Zuverlässigkeit von Wachpersonen wurde über
Herrn/Frau Max/Maxi Mustermann geb.: 01.23.4567
eine unbeschränkte Auskunft nach § 41 Abs. 1 Nr. 9 Bundeszentralregistergesetz sowie eine Stellungnahme der Polizei eingeholt.
Die Auskünfte enthalten keine Eintragungen.
Für die Überprüfung der Zuverlässigkeit von Wachpersonen wird gemäß Verordnung über die Verwaltungsgebühren im Geschäftsbereich des Ministers für Wirtschaft und Europaangelegenhei-ten im Land Brandenburg eine Gebühr erhoben.
Für die Festsetzung der Gebühr ist ein Bescheid als Anlage beigefügt.
Freundliche Grüße
Ich habe derzeit auch einige Wachpersonen zu überprüfen.
Für mich stellt sich die Frage, was man hier an Gebühren nehmen kann.
Unsere GebO gibt einen Rahmen von 25 EUR bis 210 EUR vor.
Dies gilt doch nur für einen Fall oder???
Nun habe ich 16 Fälle von einem Unternehmen und habe mir folgendes überlegt, um künftig hier eine Einheitlichkeit zu erreichen:
Gebührenbemessung
für die erste einfache Prüfung: 25,00 €
jede weitere: 20,00 €
für die erste erweiterte Prüfung: 30,00 €
jede weitere: 25,00 €
Ob das rechtlich haltbar ist? Wie macht ihr das?
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