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Im Hessischen Verwaltungskostenrecht gibt es eine Bestimmung, die einer Gebühr entgegensteht, die den bloßen Verwaltungsaufwand nicht deckt (§ 3 Abs. 1 Satz 3 Hess. Verwaltungskostengesetz).

[I]"Die Gebühr darf den Verwaltungsaufwand nur dann unterschreiten (Kostenunterschreitungsverbot), wenn dies aus Gründen des öffentlichen Interesses oder der Billigkeit erforderlich ist oder wenn die Amtshandlung für den Empfänger der Amtshandlung belastend wirkt."[/I]

Ich (Beamter im geh. Dienst) bin dann einmal hergegangen und haben meinen Zeitaufwand ermittelt und den der anderen Stellen (IHK, LKA, Bundesamt für Justiz) geschätzt und bin bei 65 € gelandet. Das ist in Hessen inzwischen die Untergrenze für die Überprüfung einer Wachperson.

Ich sage es mal so: Eine Subventionierung des Bewachungsgewerbes durch die öffentliche Hand halte ich nicht für geboten. Von daher ist Kostendeckung für die Amtshandlung allemal angesagt (und rechtlich ja auch gefordert).

Gruß aus Mittelhessen
   
Frank Schuster



Gepostet am 22.01.2019 um 15:47 von:
Benutzer: Civil Servant
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