Entwurf eines Kleinanlegerschutzgesetzes |
René Land
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Entwurf eines Kleinanlegerschutzgesetzes |
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Hallo in die Runde,
das Bundesministerium der Finanzen hat den Entwurf eines Kleinanlegerschutzgesetzes veröffentlicht.
Aus gewerberechtlicher Sicht ist dabei insbesondere die Herauslösung der Vermittlung von partiarischen Darlehen und von Nachrangdarlehen aus dem Geltungsbereich des § 34c Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 GewO zu erwähnen. Sofern die Vermittlung dieser Darlehen zukünftig unter Inanspruchnahme der Bereichsausnahme des § 2 Absatz 6 Satz 1 Nummer 8 des Kreditwesengesetzes erfolgt, fällt die Vermittlung dieser Darlehen unter § 34f Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 GewO. Andernfalls ist eine Erlaubnis nach § 32 KWG erforderlich.
Der Referentenentwurf ist auf der Seite des BMF online verfügbar.
Link zur Info:
Direkter Link zum Entwurf:
Freundliche Grüße
R. Land
__________________ ...und hier noch etwas Schleichwerbung...
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1
23.12.2014 08:22 |
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Solon
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Solon
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HBinder
Haudegen
  
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RE: Makler, Bauträger, Baubetreuer |
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Genau. Was bleibt dann noch für den § 34 c GewO?
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3
23.12.2014 13:37 |
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René Land
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RE: Makler, Bauträger, Baubetreuer |
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Zitat: |
Original von HBinder
Genau. Was bleibt dann noch für den § 34 c GewO? |
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...die Vermittlung von Grundstücken, grundstücksgleichen Rechten...
...sonstige Darlehen (ohne Partiarische Darlehen, Nachrangdarlehen und Immobilardarlehen)...
...Tätigkeiten der Bauträger...
...Tätigkeiten der Baubetreuer...
Problem:
Meines Erachtens sollte zumindest deklaratorisch der momentan uneingeschränkte Darlehensbegriff des § 34c entsprechend der obigen Anmerkung innerhalb der Norm wörtlich eingegrenzt werden, da man ansonsten in alle möglichen Spezialvorschriften schauen muss, um zu erkennen, was man tatsächlich darf. Dies ist schon für uns schwierig; für den "normalen Bürger" jedoch tatsächlich nicht mehr leistbar.
Freundliche Grüße
R. Land
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4
23.12.2014 14:27 |
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René Land
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Hallo in die Runde,
der Bundestag hat am 23. April 2015 das Kleinanlegerschutzgesetz beschlossen.
Betreffend die Gewerbeordnung ergeben sich durch das Gesetz unmittelbar Änderungen in den §§ 34g und 157 GewO. Die Änderungen in § 157 betreffen die Einfügung entsprechender Übergangsregelungen zur Erlaubnisbedürftigkeit und zum Nachweis der Sachkunde.
Mittelbar sind auch die §§ 34c und 34f betroffen, da die Vermittlung von "Nachrangdarlehen" (§ 1 Abs. 2 Nr. 4 VermAnlG) , "partiarischen Darlehen" (§ 1 Abs. 2 Nr. 5 VermAnlG) und "sonstigen Anlagen, die einen Anspruch auf Verzinsung und Rückzahlung gewähren oder im Austausch für die zeitweise Überlassung von Geld einen vermögenswerten auf Barausgleich gerichteten Anspruch vermitteln" (§ 1 Abs. 2 Nr. 7 VermAnlG) nunmehr der Erlaubnispflicht des § 34f Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 GewO unterliegt, sofern die Annhame der Gelder nicht als Einlagengeschäft im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 des KWG zu qualifizieren ist.
Sobald das Gesetz verkündet ist, gibt es weitere Informationen und eine Synopse.
Freundliche Grüße
R. Land
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5
24.04.2015 11:27 |
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René Land
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Hallo in die Runde,
ich habe auf Basis der vom Bundestag beschlossenen Fassung schon einmal eine vorläufige Synopse betreffend die GewO erstellt. Bitte beachten: § 1 des Vermögensanlagengesetzes wird mit Inkrafttreten des Kleinanlegerschutzgesetzes ebenfalls geändert.
Freundliche Grüße
R. Land
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6
04.05.2015 08:18 |
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BE-DE
Kaiser
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von der D...
lieben Dank Renè für deine unermüdliche Infoarbeit. Obwohl man wirklich so langsam überlegt, ob man diese vielfältige Insidertätigkeit als "normalerSB" überhaupt noch leistgen kann. Die Antragsteller sind noch mehr überfordert, als so manch einer von uns und wir sind nicht zum Schulen da!
__________________ der nächste
kommt bestimmt und immer schön munter bleiben
von der D....
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7
19.05.2015 16:00 |
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Stadtverwaltung Frankenthal

Kaiser
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Makler, Bauträger, Bauträger |
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kann mich BE-DE nur anschließen... in jedem Sachgebiet wird es unter der Hand immer komplexer.... aber das interessiert keinen... du kriegst immer mehr Arbeit, dein Schreibtisch läuft über, dein Gehalt bleibt gleich und wir sollen auch noch alle freundlich beraten...
trotz allem oder gerade deshalb: schönen Feierabend!
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8
19.05.2015 16:10 |
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Rheinhesse
Kaiser

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RE: Makler, Bauträger, Bauträger |
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aus Rheinhessen,
wie mich ein gut Informierter Erlaubnisinhaber nach § 34 c GewO u.s.w. heute morgen informierte, ist das Kleinanlegerschutzgesetz gestern (09.07.2015) im Bundesgesetzblatt veröffentlicht worden. Die Regelungen treten damit ab heute in Kraft.
Hat sich im Vorfeld vielleicht schon jemand darüber Gedanken machen (können) wie man diesen sperrigen Sachverhalt den potentiellen Kunden geschmeidig näherbringt??
__________________ Grüße aus dem schönen Rheinhessen.
Das einzige, dessen ich sicher bin, ist die Erkenntnis, dass es nichts gibt, dessen man sich sicher sein kann.
William Somerset Maugham
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9
10.07.2015 07:57 |
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Stadt Kassel*Fricke
König
   

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RE: Makler, Bauträger, Bauträger |
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zusammen!
Wer nicht auf die Papier-Ausgabe warten möchte, kann das Kleinanlegerschutzgesetz hier nachgelesen (die Druckfunktion ist nicht aktiviert).
Grüße aus Nordhessen
__________________ Ratschläge, Hinweise und Empfehlungen sind unverbindlich und geben lediglich die Meinung des Verfassers wieder.
Sie ersetzen nicht die Beratung durch eine (Fach-)Behörde oder eine*n Vertreter*in der rechts- oder steuerberatenden Berufe.
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10
10.07.2015 10:30 |
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Stadt Kassel*Fricke
König
   

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RE: Makler, Bauträger, Bauträger |
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Nachtrag zu meinem vorstehenden Post:
Die Änderungen durch den Artikel 11 des Kleinanlegerschutzgesetztes sind bereits in die Online-Ausgabe der GewO eingearbeitet worden. (Mein
an die Online-Redaktion des BMJuV).
Die komplette Online-Ausgabe der GewO gibt es hier. Dort kann man sich auch eine PDF-Version auf den Rechner ziehen.
Den geänderten § 157 GewO kann man über diese Verknüpfung nachlesen.
Alle vorstehenden Quellen können gedruckt, kopiert und gespeichert werden.
Allen ein entspanntes und sonniges Wochenende.
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11
10.07.2015 11:57 |
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gewerbe-beelitz

Mitglied
 
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Einen schönen Montag und
in die Runde,
das bedeutet jetzt im Klartext, dass ab sofort die Gewerbetreibenden ihre Erlaubnisse, sofern gewünscht, umschreiben lassen müssen und somit eine § 34 f Abs. 3 Erlaubnis beantragen müssen??
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12
13.07.2015 09:55 |
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K.Eckhof

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Ganz ehrlich?
Ich versteh die ganze Kiste nicht.
Im § 34f geht's doch um Vermögensanlagen - aber hier geht's doch um Darlehen und ein Darlehen ist doch keine Vermögensanlage - oder?! hier heißt es
"(1) Wer im Umfang der Bereichsausnahme des § 2 Absatz 6 Satz 1 Nummer 8 des Kreditwesengesetzes gewerbsmäßig zu ...
...3. Vermögensanlagen im Sinne des § 1 Absatz 2 des Vermögensanlagengesetzes
("Vermögensanlagen im Sinne dieses Gesetzes sind nicht in Wertpapieren im Sinne des Wertpapierprospektgesetzes verbriefte und nicht als Anteile an Investmentvermögen im Sinne des § 1 Absatz 1 des Kapitalanlagegesetzbuchs ausgestaltete
1. Anteile, die eine Beteiligung am Ergebnis eines Unternehmens gewähren,
2. Anteile an einem Vermögen, das der Emittent oder ein Dritter in eigenem Namen für fremde Rechnung hält oder verwaltet (Treuhandvermögen),
3. (weggefallen)
4. Genussrechte und
5. Namensschuldverschreibungen." (§ 1 Abs. 2 VermAnlG))
Anlagevermittlung im Sinne des § 1 Absatz 1a Nummer 1 des Kreditwesengesetzes oder Anlageberatung im Sinne des § 1 Absatz 1a Nummer 1a des Kreditwesengesetzes erbringen will (Finanzanlagenvermittler), benötigt die Erlaubnis ..."
Auch auf die Gefahr hin, dass ich hier Gelächter ernte - vielleicht kann´s ja mal jemand erklären ...
Weil wie soll ich es den Gewerbetreibenden erklären wenn ich es nicht mal verstehe...: gruebel2:
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13
13.07.2015 13:40 |
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Puz_zle
Foren Gott
 

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@ gewerbe-beelitz
@ K.Eckhof
Mit Artikel 2 des Kleinanlegerschutzgesetzes werden in Folge der Änderung des § 1 Abs. 2 VermAnlG neue Erlaubnistatbestände nach § 34f Abs. 1 Nr. 3 GewO bewirkt, die insbesondere für Darlehensvermittler eine zusätzliche Erlaubnispflicht (also keine „Erlaubnisumschreibung“) bedeuten, sofern sie (auch) zu partiarische Darlehen und/oder Nachrangsdarlehen (Begriffserläuterung siehe z. B. BaFin-Merkblatt zum Einlagengeschäft Link ) beraten und diese vermitteln (wollen).
„Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
(2) Vermögensanlagen im Sinne dieses Gesetzes sind nicht in Wertpapieren im Sinne des Wertpapierprospektgesetzes verbriefte und nicht als Anteile an Investmentvermögen im Sinne des § 1 Absatz 1 des Kapitalanlagegesetzbuchs ausgestaltete
1. Anteile, die eine Beteiligung am Ergebnis eines Unternehmens gewähren,
2. Anteile an einem Vermögen, das der Emittent oder ein Dritter in eigenem Namen für fremde Rechnung hält oder verwaltet (Treuhandvermögen),
3. partiarische Darlehen,
4. Nachrangdarlehen,
5. Genussrechte,
6. Namensschuldverschreibungen und
7. sonstige Anlagen, die einen Anspruch auf Verzinsung und Rückzahlung gewähren oder im Austausch für die zeitweise Überlassung von Geld einen vermögenswerten auf Barausgleich gerichteten Anspruch vermitteln,
sofern die Annahme der Gelder nicht als Einlagengeschäft im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 des Kreditwesengesetzes zu qualifizieren ist.“
(zum 10. Juli 2015 in Kraft getretene Fassung, unter http://www.gesetze-im-internet.de/vermanlg/ allerdings noch nicht eingearbeitet, siehe Aktualitätshinweis unter LINK
Somit kann durchaus ein Darlehensvermittler seit 10. Juli 2015 zwei Erlaubnisse (§ 34c Abs. 1 Nr. 2 und § 34f Abs. 1 Nr. 3 GewO) und ab 21. März 2016 sogar drei Erlaubnisse (+ § 34i Abs. 1 GewO für Immobilienkredite) benötigten.
Schwieriger wird wohl die eindeutige Zuordnung zur neuen Nr. 7 als sogenannten Auffangtatbestand („sonstige Anlagen“) werden.
Allgemeine „Erleuchtung“ (oder auch nicht ...
) bringt vielleicht ein Blick in die Begründung der BT-Drs. 18/3994 zur Änderung des § 1 Abs. 2 VermAnlG:
Zitat: |
„Durch die Änderung des Absatzes 2 werden bestehende Umgehungsstrukturen erfasst, indem erstmals auch partiarische Darlehen, Nachrangdarlehen sowie sämtliche wirtschaftlich vergleichbare Vermögensanlagen in den Anwendungsbereich des Gesetzes einbezogen werden, sofern sie nicht als Einlagengeschäft im Sinne des Kreditwesengesetzes anzusehen sind. Damit unterfallen mögliche Geschäfte dieser Art künftig entweder einer Aufsicht nach dem Kreditwesengesetz oder einer Prospektpflicht nach dem Vermögensanlagengesetz oder dem Wertpapierprospektgesetz. Nach der Neufassung können auch Direktinvestments in Sachgüter (z. B. Beteiligungen an dem Erwerb einzelner Container oder von Rohstoffen mit einer zugesagten jährlichen Verzinsung und einem Rückerwerb der Anlage nach einem gewissen Zeitraum) künftig von der neuen Nummer 7 erfasst werden. Voraussetzung ist insoweit, dass die Anbieter einen unbegrenzten Kreis von Anlegern durch ein öffentliches Angebot ansprechen und die angebotene Anlage (beispielsweise durch Einräumung eines Anspruchs auf Rückerwerb und/oder laufende Pachtzahlungen) im Austausch für die zeitweise Überlassung von Geld einen vermögenswerten auf Barausgleich gerichteten Anspruch vermittelt. Nicht von dem in Nummer 7 geregelten Auffangtatbestand erfasst wird dagegen die Tätigkeit so genannter „Crow-dlending“-Plattformen. Bei diesem Geschäftsmodell überlassen Anleger über eine Internet-Dienstleistungsplattform Kreditsuchenden Gelder durch den Erwerb von Teilforderungen eines von einem Kreditinstitut zur Verfügung gestellten Kredits. Dabei erfolgt die Kreditvergabe an den Kreditsuchenden zunächst durch das Kreditinstitut, das anschließend den von ihm vergebenen Kredit in Teilforderungen an einzelne Anleger weiterveräußert. Die Tätigkeit der entsprechenden Internetplattformen beschränkt sich dabei regelmäßig darauf, einerseits zwischen einem Kreditnehmer und einem Kreditinstitut den Abschluss eines Kreditvertrages und andererseits zwischen dem Kreditinstitut und mehreren Anlegern den Abschluss von Forderungskaufverträgen zu vermitteln. Dabei erbringt die Internet-Dienstleistungsplattform weder Bank- noch Zahlungsverkehrsdienstleistungen, da das Kreditinstitut sowohl eigenständig und unabhängig die Kreditentscheidung trifft als auch sämtliche Zahlungen abwickelt. Demgegenüber werden die von dem Kreditinstitut durch Forderungskaufverträge angebotenen Teilbeträge der Kreditforderungen nach der Neufassung des § 1 grundsätzlich vom Vermögensanlagengesetz erfasst werden. Denn diese Art der Veräußerung von Kreditforderungen stellt infolge der neuen Nummer 7 ein öffentliches Anbieten von Vermögensanlagen dar. Insbesondere unterfällt die Veräußerung bestehender Darlehensforderungen dem neuen Auffangtatbestand der Nummer 7, da sie als reiner Forderungsverkauf kein Einlagengeschäft im Sinne von § 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 des Kreditwesengesetzes darstellt. Allerdings sind solche Veräußerungen dann von einer Prospektpflicht befreit, wenn sie unter die Ausnahme des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 Buchstabe d fallen. Dies wird immer dann der Fall sein, wenn ein Kreditinstitut im Sinne von § 1 Absatz 1 des Kreditwesengesetzes den Erwerb von Teilbeträgen von Kreditforderungen als Vermögensanlagen dauerhaft und wiederholt anbietet. Keine Prospektpflicht nach dem Vermögensanlagengesetz besteht auch für Geldmarktinstrumente mit einer Laufzeit von weniger als 12 Monaten. Denn entweder sind diese Geldmarktinstrumente im Sinne des Wertpapierprospektgesetzes verbrieft und stellen daher schon keine Vermögensanlagen im Sinne des § 1 Absatz 2 dar, oder sie fallen unter die Freistellungsregelung des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 oder Nummer 7 Buchstabe d. Sollen sie unter § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 fallen, darf sich das Angebot der betreffenden Geldmarktinstrumente nur an institutionelle Investoren richten. Im Fall von § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 Buchstabe d kommt das Gesetz nicht zur Anwendung, wenn ein Geldmarkinstrument von einem dort genannten Institut emittiert wird. Schließlich werden auch solche Geldmarktinstrumente nicht vom Gesetz erfasst, die lediglich an einen begrenzten Personenkreis emittiert werden und damit bereits nicht im Sinne von § 1 Absatz 1 öffentlich angeboten werden. Weiterhin vom Anwendungsbereich des Vermögensanlagengesetzes ausgenommen sind Anlagen, die als Einlagengeschäft im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 des Kreditwesengesetzes zu qualifizieren sind. Hierdurch soll insbesondere im Hinblick auf die Erstreckung des Begriffs der Vermögensanlagen auf partiarische Darlehen und Nachrangdarlehen sowie wirtschaftlich vergleichbare Anlagen eine Überschneidung des Anwendungsbereichs des Gesetzes mit dem Kreditwesengesetz vermieden werden. Die Regelung sieht insoweit einen grundsätzlichen Vorrang des Kreditwesengesetzes vor. Dabei kommt es allerdings nicht darauf an, dass ein Einlagengeschäft im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 des Kreditwesengesetzes gewerbsmäßig oder in einem Umfang betrieben wird, der einen in kaufmännisch eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert, mithin nach § 32 des Kreditwesengesetzes erlaubnispflichtig ist. Die Annahme von Einlagen unterhalb der entsprechenden Größenschwellen des Kreditwesengesetzes stellt damit weiterhin kein Angebot von Vermögensanlagen im Sinne des § 1 Absatz 2 dar. Grundsätzlich nicht erfasst von den Änderungen bleiben alle Vermögensanlagen, die nach § 1 Absatz 1 im Inland nicht öffentlich angeboten werden. Damit werden insbesondere Schuldscheindarlehen von Instituten und Industrieunternehmen nicht von der neuen Nummer 7 erfasst, wenn sie auf Basis vertraglicher Vereinbarungen nur mit einer begrenzten Zahl von institutionellen Anlegern geschlossen werden, einem breiten Anlegerkreis hingegen nicht öffentlich angeboten werden.“ |
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Gruß aus Thüringen
__________________ Die geposteten Beiträge enthalten die persönliche Meinung/Rechtsauffassung des Verfassers und ersetzen im Einzelfall nicht den notwendigen Gang zur örtlich und sachlich zuständigen Behörde oder zu Organen der Rechtspflege.
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14
14.07.2015 06:08 |
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Balado

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Dazu mal eine praktische Frage zur künftigen Erlaubniserteilung :
Wir erteilen also weiter wie gehabt, Erlaubnisse nach § 34 c GewO für Darlehensvermittlung und nehmen einen Hinweis auf, dass diese nicht die Vermittlung von partiarische Darlehen und Nachrangdarlehen umfasst, sondern dafür ggf. eine Erlaubnis nach § 34 f GewO bei der IHK zu beantragen ist. Richtig?
Würdet ihr sonst noch was beachten ?
(In NRW ist die IHK für die Erteilung von Erlaubnissen nach § 34 f GewO zuständig.)
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15
14.07.2015 12:38 |
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HBinder
Haudegen
  
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Den Hinweis halte ich für sinnvoll. Das müsste aber auch reichen, finde ich.
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16
14.07.2015 13:32 |
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BE-DE
Kaiser
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von der D...
in Nds. macht § 34 f auch die IHK. So einen hinweis halt ich auch für sinnvoll bereits im Antrag aufzunehmen und in der Erlaubnis auch noch mal als Einschränkung aufnehmen (Klammerzusatz: Gilt nicht für partiarische etc...) Und ab Inkrafttreten von § 34 i dann noch mal einen Zusatz in die 34 c Erlaubnis.
Aber welche Darlehensvermittlung bleibt für Makler dann noch übrig??? Die Frage hörte ich jetzt schon häufiger.
__________________ der nächste
kommt bestimmt und immer schön munter bleiben
von der D....
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17
14.07.2015 14:04 |
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LKL34cfhi
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Also, wir weisen im 34c-Antrag darauf hin, dass die 2 Darlehensformen unter 34f fallen. Den 34f-Antrag haben wir für den Fall der Übergangsregelung neu gefasst (Beschränkung ohne Sachkunde vorerst auf die beiden Darlehenstypen), der wird sich ja dann ab 1.1. wieder erübrigen. Nun sind wir am IHK-Register dran, um die beschränkte 34f-3 einzubauen.
Darlehen: Man muss sich von der ursprünglichen Intention des 34c ablösen. Das hieß mal, ich vermittle dir ein Grundstück oder ein Haus und den dazu erforderlichen Kredit dazu. Oder ich bau dir 'n Haus und hab den Kredit bei der Hand. Darlehen umfasst viele verschiedene Typen. Von denen 2 nun herausgelöst sind als Finanzprodukt, da sie nicht festverzinslich sind, sondern gewinnabhängig, oder ein besonderes Ausfall-Risiko im Insolvenzfall bedeuten.
Darlehensvermittlung heißt auch, ich vermittle jemandem z. B. ein Unternehmen, wohin er sein Geld als Darlehen entleiht und nach fester Laufzeit mit festem Zins wiederbekommt.
Übrig bleiben klassische Bau- oder Wohnungs-Darlehen, festverzinsliche Darlehen u. a.
Warten wir mal auf den 34 i HAHAHAHAHA! Sind wir grade fertig, den 34 f 3 auszustellen, Gebühren zu erheben und Sachkundenachweis abzuheften, kommt der nächste Gau für die Vermittler und frisst den Rest der Darlehen mit einer neuen Erlaubnis auf! Die zünden uns dann langsam die Bude an...
Bis dahin!
darkhouse
__________________ Fachbereich §§ 34 c, f, h, i sowie 35 GewO
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18
14.07.2015 16:49 |
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BE-DE
Kaiser
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von der D...
wohl dem, der ein so fundiertes Wissen hat. ich versuche auch immer wieder mal, mich tiefer in diese Materie einzulesen, aber irgendwie wird man ständig gestört durch 1000 andere Dinge. Hut ab, und Danke für diese hilfreiche Info. Werde mir den Beitrag als Grundlage für meine weitere Wissensaneignung zu Hilfe nehmen.
__________________ der nächste
kommt bestimmt und immer schön munter bleiben
von der D....
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19
15.07.2015 07:58 |
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LKL34cfhi
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Gerne. Wem das zu holprig war, dem stehe ich weiter gern mit Wissen zur Verfügung, fragt ruhig. Ich beschäftige mich mit dem Kram schon seit Februar und habe den Vorteil, dass ich 34c und 34f bearbeite. Und wie erwähnt, ich sehe das alles sehr... na ja... fordernd für die Erlaubnisinhaber.
__________________ Fachbereich §§ 34 c, f, h, i sowie 35 GewO
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20
15.07.2015 08:03 |
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