Forum-Gewerberecht

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Ganz ehrlich?
Ich versteh die ganze Kiste nicht.
Im § 34f geht's doch um Vermögensanlagen - aber hier geht's doch um Darlehen und ein Darlehen ist doch keine Vermögensanlage - oder?! hier heißt es

"(1) Wer im Umfang der Bereichsausnahme des § 2 Absatz 6 Satz 1 Nummer 8 des Kreditwesengesetzes gewerbsmäßig zu ...
...3. Vermögensanlagen im Sinne des § 1 Absatz 2 des Vermögensanlagengesetzes
("Vermögensanlagen im Sinne dieses Gesetzes sind nicht in Wertpapieren im Sinne des Wertpapierprospektgesetzes verbriefte und nicht als Anteile an Investmentvermögen im Sinne des § 1 Absatz 1 des Kapitalanlagegesetzbuchs ausgestaltete
1. Anteile, die eine Beteiligung am Ergebnis eines Unternehmens gewähren,
2. Anteile an einem Vermögen, das der Emittent oder ein Dritter in eigenem Namen für fremde Rechnung hält oder verwaltet (Treuhandvermögen),
3. (weggefallen)
4. Genussrechte und
5. Namensschuldverschreibungen." (§ 1 Abs. 2 VermAnlG))
Anlagevermittlung im Sinne des § 1 Absatz 1a Nummer 1 des Kreditwesengesetzes oder Anlageberatung im Sinne des § 1 Absatz 1a Nummer 1a des Kreditwesengesetzes erbringen will (Finanzanlagenvermittler), benötigt die Erlaubnis ..."

Auch auf die Gefahr hin, dass ich hier Gelächter ernte - vielleicht kann´s ja mal jemand erklären ...

Weil wie soll ich es den Gewerbetreibenden erklären wenn ich es nicht mal verstehe...: gruebel2:



Gepostet am 13.07.2015 um 13:40 von:
Benutzer: K.Eckhof
Der Original-Beitrag :
https://www.forum-gewerberecht.de/thread.php?postid=97125#post97125


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