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 Moin    Moin  

@ gewerbe-beelitz
@ K.Eckhof

Mit Artikel 2 des Kleinanlegerschutzgesetzes werden in Folge der Änderung des § 1 Abs. 2 VermAnlG neue Erlaubnistatbestände nach § 34f Abs. 1 Nr. 3 GewO bewirkt, die insbesondere für Darlehensvermittler eine [U]zusätzliche[/U] Erlaubnispflicht (also keine „Erlaubnisumschreibung“) bedeuten, sofern sie (auch) zu partiarische Darlehen und/oder Nachrangsdarlehen (Begriffserläuterung siehe z. B. BaFin-Merkblatt zum Einlagengeschäft [URL=http://www.bafin.de/SharedDocs/Veroeffentlichungen/DE/Merkblatt/mb_140
311_tatbestand_einlagengeschaeft.html;jsessionid=A304FAAF359CFCDC191201C086
098B8C.1_cid372?nn=2818474#doc2676100bodyText12]Link[/URL] ) beraten und diese vermitteln (wollen).

[I]„Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
(2) Vermögensanlagen im Sinne dieses Gesetzes sind nicht in Wertpapieren im Sinne des Wertpapierprospektgesetzes verbriefte und nicht als Anteile an Investmentvermögen im Sinne des § 1 Absatz 1 des Kapitalanlagegesetzbuchs ausgestaltete
1. Anteile, die eine Beteiligung am Ergebnis eines Unternehmens gewähren,
2. Anteile an einem Vermögen, das der Emittent oder ein Dritter in eigenem Namen für fremde Rechnung hält oder verwaltet (Treuhandvermögen),
[B]3. partiarische Darlehen,
4. Nachrangdarlehen,[/B]
5. Genussrechte,
6. Namensschuldverschreibungen und
[B]7. sonstige Anlagen[/B], die einen Anspruch auf Verzinsung und Rückzahlung gewähren oder im Austausch für die zeitweise Überlassung von Geld einen vermögenswerten auf Barausgleich gerichteten Anspruch vermitteln,
sofern die Annahme der Gelder nicht als Einlagengeschäft im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 des Kreditwesengesetzes zu qualifizieren ist.“[/I]
(zum 10. Juli 2015 in Kraft getretene Fassung, unter [URL]http://www.gesetze-im-internet.de/vermanlg/[/URL] allerdings noch nicht eingearbeitet, siehe Aktualitätshinweis unter [URL=http://www.gesetze-im-internet.de/vermanlg/BJNR248110011.html]LINK[/UR
L]

Somit kann durchaus ein Darlehensvermittler seit 10. Juli 2015 zwei Erlaubnisse (§ 34c Abs. 1 Nr. 2 und § 34f Abs. 1 Nr. 3 GewO) und ab 21. März 2016 sogar drei Erlaubnisse (+ § 34i Abs. 1 GewO für Immobilienkredite) benötigten.

Schwieriger wird wohl die eindeutige Zuordnung zur neuen Nr. 7 als sogenannten Auffangtatbestand („sonstige Anlagen“) werden.
Allgemeine „Erleuchtung“ (oder auch nicht ...     ) bringt vielleicht ein Blick in die Begründung der BT-Drs. 18/3994 zur Änderung des § 1 Abs. 2 VermAnlG:
[QUOTE]„Durch die Änderung des Absatzes 2 werden bestehende Umgehungsstrukturen erfasst, indem erstmals auch partiarische Darlehen, Nachrangdarlehen sowie sämtliche wirtschaftlich vergleichbare Vermögensanlagen in den Anwendungsbereich des Gesetzes einbezogen werden, sofern sie nicht als Einlagengeschäft im Sinne des Kreditwesengesetzes anzusehen sind. Damit unterfallen mögliche Geschäfte dieser Art künftig entweder einer Aufsicht nach dem Kreditwesengesetz oder einer Prospektpflicht nach dem Vermögensanlagengesetz oder dem Wertpapierprospektgesetz. Nach der Neufassung können auch Direktinvestments in Sachgüter (z. B. Beteiligungen an dem Erwerb einzelner Container oder von Rohstoffen mit einer zugesagten jährlichen Verzinsung und einem Rückerwerb der Anlage nach einem gewissen Zeitraum) künftig von der neuen Nummer 7 erfasst werden. Voraussetzung ist insoweit, dass die Anbieter einen unbegrenzten Kreis von Anlegern durch ein öffentliches Angebot ansprechen und die angebotene Anlage (beispielsweise durch Einräumung eines Anspruchs auf Rückerwerb und/oder laufende Pachtzahlungen) im Austausch für die zeitweise Überlassung von Geld einen vermögenswerten auf Barausgleich gerichteten Anspruch vermittelt. Nicht von dem in Nummer 7 geregelten Auffangtatbestand erfasst wird dagegen die Tätigkeit so genannter „Crow-dlending“-Plattformen. Bei diesem Geschäftsmodell überlassen Anleger über eine Internet-Dienstleistungsplattform Kreditsuchenden Gelder durch den Erwerb von Teilforderungen eines von einem Kreditinstitut zur Verfügung gestellten Kredits. Dabei erfolgt die Kreditvergabe an den Kreditsuchenden zunächst durch das Kreditinstitut, das anschließend den von ihm vergebenen Kredit in Teilforderungen an einzelne Anleger weiterveräußert. Die Tätigkeit der entsprechenden Internetplattformen beschränkt sich dabei regelmäßig darauf, einerseits zwischen einem Kreditnehmer und einem Kreditinstitut den Abschluss eines Kreditvertrages und andererseits zwischen dem Kreditinstitut und mehreren Anlegern den Abschluss von Forderungskaufverträgen zu vermitteln. Dabei erbringt die Internet-Dienstleistungsplattform weder Bank- noch Zahlungsverkehrsdienstleistungen, da das Kreditinstitut sowohl eigenständig und unabhängig die Kreditentscheidung trifft als auch sämtliche Zahlungen abwickelt. Demgegenüber werden die von dem Kreditinstitut durch Forderungskaufverträge angebotenen Teilbeträge der Kreditforderungen nach der Neufassung des § 1 grundsätzlich vom Vermögensanlagengesetz erfasst werden. Denn diese Art der Veräußerung von Kreditforderungen stellt infolge der neuen Nummer 7 ein öffentliches Anbieten von Vermögensanlagen dar. Insbesondere unterfällt die Veräußerung bestehender Darlehensforderungen dem neuen Auffangtatbestand der Nummer 7, da sie als reiner Forderungsverkauf kein Einlagengeschäft im Sinne von § 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 des Kreditwesengesetzes darstellt. Allerdings sind solche Veräußerungen dann von einer Prospektpflicht befreit, wenn sie unter die Ausnahme des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 Buchstabe d fallen. Dies wird immer dann der Fall sein, wenn ein Kreditinstitut im Sinne von § 1 Absatz 1 des Kreditwesengesetzes den Erwerb von Teilbeträgen von Kreditforderungen als Vermögensanlagen dauerhaft und wiederholt anbietet. Keine Prospektpflicht nach dem Vermögensanlagengesetz besteht auch für Geldmarktinstrumente mit einer Laufzeit von weniger als 12 Monaten. Denn entweder sind diese Geldmarktinstrumente im Sinne des Wertpapierprospektgesetzes verbrieft und stellen daher schon keine Vermögensanlagen im Sinne des § 1 Absatz 2 dar, oder sie fallen unter die Freistellungsregelung des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 oder Nummer 7 Buchstabe d. Sollen sie unter § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 fallen, darf sich das Angebot der betreffenden Geldmarktinstrumente nur an institutionelle Investoren richten. Im Fall von § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 Buchstabe d kommt das Gesetz nicht zur Anwendung, wenn ein Geldmarkinstrument von einem dort genannten Institut emittiert wird. Schließlich werden auch solche Geldmarktinstrumente nicht vom Gesetz erfasst, die lediglich an einen begrenzten Personenkreis emittiert werden und damit bereits nicht im Sinne von § 1 Absatz 1 öffentlich angeboten werden. Weiterhin vom Anwendungsbereich des Vermögensanlagengesetzes ausgenommen sind Anlagen, die als Einlagengeschäft im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 des Kreditwesengesetzes zu qualifizieren sind. Hierdurch soll insbesondere im Hinblick auf die Erstreckung des Begriffs der Vermögensanlagen auf partiarische Darlehen und Nachrangdarlehen sowie wirtschaftlich vergleichbare Anlagen eine Überschneidung des Anwendungsbereichs des Gesetzes mit dem Kreditwesengesetz vermieden werden. Die Regelung sieht insoweit einen grundsätzlichen Vorrang des Kreditwesengesetzes vor. Dabei kommt es allerdings nicht darauf an, dass ein Einlagengeschäft im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 des Kreditwesengesetzes gewerbsmäßig oder in einem Umfang betrieben wird, der einen in kaufmännisch eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert, mithin nach § 32 des Kreditwesengesetzes erlaubnispflichtig ist. Die Annahme von Einlagen unterhalb der entsprechenden Größenschwellen des Kreditwesengesetzes stellt damit weiterhin kein Angebot von Vermögensanlagen im Sinne des § 1 Absatz 2 dar. Grundsätzlich nicht erfasst von den Änderungen bleiben alle Vermögensanlagen, die nach § 1 Absatz 1 im Inland nicht öffentlich angeboten werden. Damit werden insbesondere Schuldscheindarlehen von Instituten und Industrieunternehmen nicht von der neuen Nummer 7 erfasst, wenn sie auf Basis vertraglicher Vereinbarungen nur mit einer begrenzten Zahl von institutionellen Anlegern geschlossen werden, einem breiten Anlegerkreis hingegen nicht öffentlich angeboten werden.“[/QUOTE]

Gruß aus Thüringen



Gepostet am 14.07.2015 um 06:08 von:
Benutzer: Puz_zle
Der Original-Beitrag :
https://www.forum-gewerberecht.de/thread.php?postid=97127#post97127


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