Solon
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meincke
Grünschnabel
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RE: 2013-02-26 Änderung der Spielverordnung - Wie geht es weiter? |
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Der neue Entwurf der Spielverordnung sihet u.a. vor, dass künftig keine GGSG in Sportwettbüros aufgestellt
werden dürfen. Hierbei handelt es sich offensichtlich um eine unzulässige Ungleichbehandlung.
Aus juristischer Sichtweise darf bei der Genehmigung für die Aufstellung von Geldgewinnspielgeräten kein Unterscheid gemacht werden, ob es sich um ein konzessionierten Buchmacher, der in Deutschland in zulässiger Form Pferdewetten vermittelt, und einem Buchmacherbüro für Sportwetten, welches ebenfalls künftig in zulässiger Form Wetten auf andere Sportveranstaltungen anbietet.
Ausgenommen hiervon dürften lediglich die reinen Annahmestellen werden, welche als Shop in Shop - Lösungen betrieben werden und die die Wettannahme nur als Nebentätigkeit z. B. in Einzelhandelsgeschäften ausüben.
Eine Ungleichbehandlung wäre auch ein klarer Verstoß gegen Art. 3 des deutschen Grundgesetzes, denn ein sachlicher Grund für eine geplante Ungleichbehandlung zwischen Pferdewettbüros und Sportwettbüros liegt nicht vor.
Begründung:
1.) Private Sportwettbüros sind mindestens „ähnliche Unternehmen“ wie z.B. Pferdewettbüros bzw. Spielhallen im Sinne der SpielVO.
2.) Ein Buchmacher (engl. Bookmaker oder kurz Bookie) offeriert Wetten mit festen oder variablen Quoten auf Ausgänge von zukünftigen Sportereignissen, unabhängig ob es sich um Pferdesport oder sonstige sportlichen Veranstaltungen handelt. Somit ist sind Pferdewettbüros und Sportwettbüros juristisch gleich zu betrachten.
3.) Wenn der Gesetzgeber von einem ähnlichen Unternehmen in der SpielVO spricht, so dürfte darunter nur ein Unternehmen zu verstehen sein, welches ebenfalls glückspielrechtliche Produkte anbietet, wie z. B. Sportwetten.
4.) Bei dem Angebot von Sportwetten handelt es sich eindeutig um ein glückspielrechtliches Produkt, zumal die Buchmacherbüros für Sportwettbüros auch baurechtlich unter Vergnügungsstätten fallen. Somit handelt es sich bei Sportwettbüros um ähnliche Unternehmen im Sinne SpielVO.
5.) Genauso wie bei Pferdewettbüros ist auch bei Sportwettbüros kein Zutritt für Jugendliche gestattet, was auch streng kontrolliert wird. Schon alleine deswegen dürfte ein konzessioniertes Buchmacherbüro für Sportwettbüro geradezu auch prädestiniert für einen Aufstellplatz sein.
6.) Betriebsstätten von konzessionierten Buchmacherbüros zur Vermittlung von Sportwetten unterscheiden sich in keiner Weise von Betriebsstätten in Bezug auf Pferdewettvermittlungsstellen. Weder von der Ausstattung noch von dem organisatorischen Ablauf. Es handelt sich hierbei lediglich um eine andere Sportart. Auch alle weiteren Voraussetzungen der SpielVO sind in einem konzessionierten Buchmacherbüro für Sportwetten eindeutig gegeben.
Wenn Sie dies auch so sehen, wäre es evtl. hilfreich, wenn Sie auch das Wirtschaftsministerium sowie die EU – Glückspielkommission darauf hinweisen.
MfG
Oliver Meincke
__________________ Oliver Meincke
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16
27.05.2013 00:50 |
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Solon
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petergaukler
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RE: 2013-02-26 Änderung der Spielverordnung - Wie geht es weiter? |
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interessant
Köln –
Auf diesen Moment wartet jeder Zocker in der Spielhalle: Der Bildschirm der digitalen Maschine zeigt 15 gleiche Bilder – Jackpot! Doch für Emil T. wurde der Hauptgewinn zum Marathon – weil es das Gesetz so vorsieht.
Die beiden Brüder und Spielhalleninhaber Ali und Ali Sahin (36, 46) konnten seinen Frust nachvollziehen. „Wir hätten ihm den Gewinn gern direkt ausgezahlt und den Automaten wieder frei gehabt. Das ist aber gesetzlich verboten und technisch nicht möglich, obwohl das keinen Sinn macht.“
Denn eigentlich soll die Zwangspause drohender Spielsucht entgegenwirken. Aber: „Wenn einer süchtig ist, dann spielt einfach an einem anderen Gerät weiter.“
Spielsperre gegen die Sucht
Rund 500.000 Deutsche sind laut dem Deutschen Städtetag spielsüchtig. Deswegen ist Glücksspiel vielen Auflagen und dem Glücksspielstaatsvertrag unterworfen.
Darunter fällt auch die Spielverordnung, die genau regelt, wie ein Automat zu funktionieren hat und dass ein Spieler maximal 80 Euro pro Stunde an ihm verlieren darf.
Hinzu kommt die Zwangspause, um die Spielsucht einzudämmen. Nur wenn diese und weitere Vorgaben erfüllt sind, wird der Automat von der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt zugelassen.
http://www.express.de/koeln/bis-zur-tota...6,27179092.html
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16
20.05.2014 17:05 |
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petergaukler
Kaiser
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RE: 2013-02-26 Änderung der Spielverordnung - Wie geht es weiter? |
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es stellt sich bei mir auch noch die Frage ,
wenn der Münzspeicher auf 10,00 € begrenzt wird
und weitere Punkte-Speicher verboten sind ,
werden dann Gewinne über diesen Wert direkt ausbezahlt ,
oder gibt es dann wieder einen Gewinnsonderspeicher der bis xxxxxxxxx
€ geht ?
Von dem ich dann wieder stundenlang abspielen kann ?
Hier wird auf jeden Fall von der PTB viel erwartet !
pg.
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16
23.06.2014 13:25 |
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LotharM
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RE: 2013-02-26 Änderung der Spielverordnung - Wie geht es weiter? |
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Zitat: |
Original von petergaukler
es stellt sich bei mir auch noch die Frage ,
wenn der Münzspeicher auf 10,00 € begrenzt wird
und weitere Punkte-Speicher verboten sind ,
werden dann Gewinne über diesen Wert direkt ausbezahlt ,
pg. |
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Nachdem niemand auf diese Frage antwortet versuch ichs mal
Die 10 EUR Begrenzung gilt nur für Geldannahme vom Spieler. Gegenüber der aktuell gültigen SPVO wurde nur der Betrag von 25 EUR auf 10 EUR reduziert - die Formulierung ist gleich geblieben, somit kann man davon ausgehen, dass die PTB mit diesem Punkt keine Mühe haben wird und die praktische Umsetzung gleich bleibt: Vom Spieler eingeworfenes Geld darf den Geldspeicher (In der Praxis fassen Automaten den Einsatz- und Gewinnspeicher in einen einzigen mit "Geldspeicher" beschrifteten Zähler zusammen) nur bis 10 EUR auffüllen. Wenn der Geldspeicher also z.B. durch Gewinne auf 15EUR steht, darf der Automat gar kein Geld annehmen (und wenn doch alles wieder auszahlen - Wechselfunktion) oder wenn Du bei leerem Geldspeichr einen 20 EUR Schein reinschiebst, wird er 10 auf den Geldspeicher schreiben und 10 sofort wieder auszahlen.
Der Betrag im Geldspeicher gehört dem Spieler und muss ihm auf Anforderung sofort ausgezahlt werden, automatische Auszahlungen erfolgen zusätzlich anlässlich der Stundenpausen. Der Betrag im Geldspeicher ist nach oben hin theoretisch nicht begrenzt, durch die automatischen Auszahlungen aber effektiv wohl auf 410 EUR (maximaler Stundengewinn + 10 EUR vom Spieler) begrenzt. Mit dem bei den aktuellen Maschinen mühsamen Umbuchen von Punkten nach Geld hat das also gar nix zu tun, und diese Mühsal wirds ja mit der neuen SPVO sowieso nicht mehr geben.
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31
23.06.2014 23:00 |
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petergaukler
Kaiser
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RE: 2013-02-26 Änderung der Spielverordnung - Wie geht es weiter? |
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Zitat: |
Original von LotharM
Zitat: |
Original von petergaukler
es stellt sich bei mir auch noch die Frage ,
wenn der Münzspeicher auf 10,00 € begrenzt wird
und weitere Punkte-Speicher verboten sind ,
werden dann Gewinne über diesen Wert direkt ausbezahlt ,
pg. |
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Nachdem niemand auf diese Frage antwortet versuch ichs mal
Die 10 EUR Begrenzung gilt nur für Geldannahme vom Spieler. Gegenüber der aktuell gültigen SPVO wurde nur der Betrag von 25 EUR auf 10 EUR reduziert - die Formulierung ist gleich geblieben, somit kann man davon ausgehen, dass die PTB mit diesem Punkt keine Mühe haben wird und die praktische Umsetzung gleich bleibt: Vom Spieler eingeworfenes Geld darf den Geldspeicher (In der Praxis fassen Automaten den Einsatz- und Gewinnspeicher in einen einzigen mit "Geldspeicher" beschrifteten Zähler zusammen) nur bis 10 EUR auffüllen. Wenn der Geldspeicher also z.B. durch Gewinne auf 15EUR steht, darf der Automat gar kein Geld annehmen (und wenn doch alles wieder auszahlen - Wechselfunktion) oder wenn Du bei leerem Geldspeichr einen 20 EUR Schein reinschiebst, wird er 10 auf den Geldspeicher schreiben und 10 sofort wieder auszahlen.
Der Betrag im Geldspeicher gehört dem Spieler und muss ihm auf Anforderung sofort ausgezahlt werden, automatische Auszahlungen erfolgen zusätzlich anlässlich der Stundenpausen. Der Betrag im Geldspeicher ist nach oben hin theoretisch nicht begrenzt, durch die automatischen Auszahlungen aber effektiv wohl auf 410 EUR (maximaler Stundengewinn + 10 EUR vom Spieler) begrenzt. Mit dem bei den aktuellen Maschinen mühsamen Umbuchen von Punkten nach Geld hat das also gar nix zu tun, und diese Mühsal wirds ja mit der neuen SPVO sowieso nicht mehr geben. |
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hallo LotharM
stimmt schon ,
ich vermute ,dass es einen Generalspeicher geben wird in €
Einwurfbegrenzt eben auf 10€
der
aber keine Gewinnbegrenzung hat ,
bis 999,00€ wird er wohl
anzeigen (Vermutung !)
pg.
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46
24.06.2014 08:51 |
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petergaukler
Kaiser
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RE: 2013-02-26 Änderung der Spielverordnung - Wie geht es weiter? |
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LÖWEN sagt KEIN PROBLEM -
WIR GEHEN UNSEREN WEG !
Nachrichten Bingen 06.08.2014
Löwen Entertainment zuversichtlich trotz drohender gesetzlicher Verschärfungen
BINGEN - Mit der schwarz-gelben Bundesregierung hatte es die Spielautomatenindustrie schon schlimm getroffen. Aber schlimmer geht immer. Unter Schwarz-Rot nun wird im Schulterschluss mit dem Bundesrat die Daumenschraube noch eine Drehung enger gezogen. Die neue Spielverordnung des Bundes, die derzeit zur Prüfung bei der Europäischen Kommission liegt und von der Politik wie auch Industrie erwartet wird, dass sie bereits im Herbst dieses Jahres in Kraft tritt, schränkt in vielfacher Hinsicht den Betrieb von Geldspielautomaten weiter ein. Zum Schutz der Spieler und zur Suchtprävention, heißt es. Die Spitze des gesetzlichen Eisberges ist ein Verbot des sogenannten Punktespiels, bei dem Geldbeträge an den Automaten in Punkte umgerechnet werden.
„Auch durch das Punktespielen können die gesetzlichen Regelungen nicht umgangen werden“, unterstreicht Christian Arras, Geschäftsführer von Löwen Entertainment, im Gespräch mit der AZ. Aus Sicht der Industrie gehe es um die Attraktivität und das Spielvergnügen. Dies sei früher bei den sogenannten Sonderspielen auch nicht anders gewesen. „Das Gesetz gibt lediglich die Grenzwerte vor, die den Raum für die Kreativität der Hersteller definieren“, so Arras. Also beispielsweise: höchster Einsatz, höchster Verlust, höchster Gewinn oder Spieldauer.
Eines der vielen Dinge, die viele bei der Diskussion um das Glücksspiel nicht wissen: Jeder Automat ist von der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt (PTB) zertifiziert und funktioniert nach dem reinen Zufallsprinzip, wie das Glück selbst eben auch.
Unkenntnis und Vorurteile: Das sind aus Sicht der Branche die eigentlichen Gegner in der nun seit Jahren schwelenden Auseinandersetzung um eine Verschärfung der Glücksspielregelungen. „Wir wollen für unsere Ideen kämpfen und werben“, unterstreicht Arras. Das wird auch nötig sein, denn die Bundesgesetzgebung ist nur ein Element in der Zangenbewegung auf die Spielautomatenindustrie zu.
Da gibt es, neben den kommunalen Vergnügungssteuersätzen, dann noch das Landesglücksspielgesetz, das beispielsweise die Abstände der Spielhallen zueinander regelt. Kommt dies 2017 in Rheinland-Pfalz zur Anwendung, müssten 85 Prozent der Spielhallen im Land schließen, hat Löwen ermittelt. „Und was, wenn dann genau die Falschen übrig bleiben? Wir brauchen ein qualitatives Kriterium“, fordert Arras. Der Geschäftsführer weiß, dass die Gesetzestexte auf dem Tisch liegen, aber es bleibe Zeit zum politischen Verhandeln.
Wenn sich aber nichts bewegt, wenn Spielhallen schließen und den Automatenherstellern Umsätze wegbrechen, was ist dann mit dem Standort Büdesheim? „Wenn der Markt schrumpft, wird ein Verdrängungswettbewerb einsetzen. Löwen stellt sich diesem Wettbewerb und ist bestrebt, die attraktivsten Automaten zu bauen. Der Worst Case würde bedeuten, dass auch wir uns verkleinern müssen. Aber egal wie es kommt: Ich bin sicher, dass Löwen diese Krise, wenn auch mit blauen Flecken, überstehen wird“, sagt Arras. Kämpfen wie die Löwen eben, „auch wenn wir am Ende alle Reißzähne eingebüßt haben“, schmunzelt Arras; immerhin hat er sich seinen Humor bewahrt.
http://www.allgemeine-zeitung.de/lokales...en_14414132.htm
gruss pg.
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16
09.08.2014 09:51 |
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gmg
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2013-02-26 Änderung der Spielverordnung - Wie geht es weiter? |
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Ein - nach meiner Einschätzung - nicht ganz unwichtiger Absatz in dem Artikel wurde nicht in den Vorbeitrag kopiert:
Zitat on
Jenseits des Ringens um gesetzliche Regelungen zeichnet sich am Horizont noch ein ganz anderes, problematisches Wolkengebirge ab. Arras spricht vom „Zeitgeist“. Die Frage ist, wie lange die vertrauten Spielhallen in Online-Zeiten überhaupt noch werden überleben können. Noch ist das Spiel um Geld im Internet offiziell illegal; was aber schon nichts mehr heißen will. ...
Zitat off
Grüße
__________________ gmg
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31
09.08.2014 11:20 |
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petergaukler
Kaiser
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RE: 2013-02-26 Änderung der Spielverordnung - Wie geht es weiter? |
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Zitat: |
Original von gmg
Ein - nach meiner Einschätzung - nicht ganz unwichtiger Absatz in dem Artikel wurde nicht in den Vorbeitrag kopiert:
Zitat on
Jenseits des Ringens um gesetzliche Regelungen zeichnet sich am Horizont noch ein ganz anderes, problematisches Wolkengebirge ab. Arras spricht vom „Zeitgeist“. Die Frage ist, wie lange die vertrauten Spielhallen in Online-Zeiten überhaupt noch werden überleben können. Noch ist das Spiel um Geld im Internet offiziell illegal; was aber schon nichts mehr heißen will. ...
Zitat off
Grüße |
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hallo,
daher immer link beachten !
gruss
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46
09.08.2014 12:35 |
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gmg
Foren Gott
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RE: 2013-02-26 Änderung der Spielverordnung - Wie geht es weiter? |
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Im Bundestag geht es zu dem Thema Novellierung der Spielverordnung wieder einmal hoch her:
Zitat on
Ich begrüße es außerordentlich – das möchte ich an dieser Stelle sagen –, dass Bundeswirtschaftsminister Gabriel endlich eine Novellierung der Spielverordnung einleiten will. Das von der Automatenindustrie praktizierte System der Spiele ist im eigentlichen Sinne krank. Hier muss gehandelt werden. Manches Bundesland hat im Rahmen seiner Möglichkeiten schon gehandelt. Das Land Berlin hat es vorgemacht, der Bund kann nachziehen.
Zitat off
Fundstelle
Grüße
__________________ gmg
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61
13.09.2014 18:04 |
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progger
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RE: 2013-02-26 Änderung der Spielverordnung - Wie geht es weiter? |
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Zitat: |
Original von petergaukler
müssten 85 Prozent der Spielhallen im Land schließen
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Das wird früher oder später so kommen...die unschlagbare konkurenz WwW
__________________
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31
21.09.2014 19:38 |
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Man
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Sehr interessant wie ich finde. Die Änderungen finde ich sogar sinnvoll zum Schutze vieler Spieler.
Verstehe ich das richtig, dass man wirklich die Spielerkarte einführen wird? Ist das jetzt schon definitiv so?
Was bedeutet "Nullstellung der Geräte" ?
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1
26.02.2013 10:28 |
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sunrise
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Ja, was bedeutet die "Nullstellung" nach ca. 3 Stunden?
Sind die jetzt noch Erlaubten 10.000 € Euro-Gewinne dann vorbei?
Was ist denn, wenn ein Spieler kurz vor der Nullstellungspause 500 € und 50 AGs gewinnt?
Gibt es dann noch die (eigentlich unerwünschten) 2.-€ Zocker? Oder anders gesagt: Macht das 2.-€ Zocken überhaupt noch Sinn.
Da wird sich nicht nur der Herr Gauselmann die Haare raufen
es grüßt sunrise
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1
27.02.2013 00:39 |
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Meike
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Hallo Sunrise,
die Frage ist absolut berechtigt.
Meine Antwort: Da wird gar nichts passieren.
Hallo zusammen,
der Entwurf ist nicht leicht zu lesen, weil er z.B. nicht wie in vielen Gesetzgebungsverfahren neu und alt in einer Synopse gegenüber stellt
und dann zusätzlich durch viel Prosa (vorne und hinten) und der Gliederung in "Arikel" mit unterschiedlichen "Startzeiten"
dem ungeübten Leser den Rest gibt und allen anderen, die wenig Zeit (das nebenher machen) haben, klar signalisiert, das ist alles abgesprochen,
ob Du schreibst oder irgendwo ein Sack Reis umfällt, hat den gleichen Effekt.
Da ich persönlich ein großer Fan von Geschicklichkeitsspielen und Strategiespielen bin, nahm ich mir natürlich gerne Zeit dafür.
Wollen wir den dollen Entwurf hier mal auseinander nehmen, damit dann auch der letzte Leser, die vielen Worte mit NULL Wirkung versteht.
Sunrise sprach nun hier die angebliche Nullstellung nach 3 Stunden an, somit starten wir dann mit diesem Spielelement.
Da muss man den Text dann ganz aufmerksam in Gänze gelesen haben, um das Schattenspielchen, das pseudo Haareraufen und die wirklich niedlich gespielete Entrüstung lächelnd zu verstehen
Im Entwurf steht:
"nach 3 Stunden Spielbetrieb"
- Anfangs- und Endzeitpunkte eines Spiels und der "Spielbetrieb" wurden nicht definiert und das Kontrollmodul erfasst weiterhin nur Umtauschvorgänge, somit ist das eine nicht prüfbare Variable -
"legt das Spielgerät eine Spielpause ein, in der es für mindestens 5 Minuten in den Ruhezustand versetzt wird"
- na und, wir alle wissen doch, dass die 5 Minuten in den Hallen schon immer nett überbrückt wurden, wenn sie denn mal kamen -
"zu Beginn des Ruhezustandes sind die Geldspeicher zu entleeren und alle Anzeigeelemente auf die vordefinierten Anfangswerte zu setzen"
- somit darf alles was nicht in einem "Anzeigeelement" gespeichert ist, weiterhin in einem"Gewinnpuffer" verbleiben
und da das BMWI (oder wer auch immer das geschrieben hat, denn ich persönlich kann mir nicht vorstellen, dass sich solche Spielchen ein Verwaltungsbeamter ausdenkt)
den Herstellern im §12 des Entwurfs plötzlich nur noch "Gewinnaussichten mit FESTEM Gegenwert" reglementiert, können die alten Lichtkegel wieder rausgeholt werden, denn der Spieler könnte so am orangenen Licht erkennen, dass er sich keine Sorgen machen braucht, weil seine 10.000,-€ "Gewinnaussicht" sich im internen Gewinnpuffer befindet -
"der Beginn des Ruhezustands kann sich in Zuständen der Gewinnerwartung um maximal 30 Minuten verzögern"
- hier wollte dann der Schriftsteller auf Nummer sicher gehen, dass diese ominöse "Nullstellung" ganz sicher nie zum Tragen kommt, denn bei nicht definierten 3 Stunden setzt man nicht definierte 30 Minuten oben drauf, womit wir dann schon mal bei 3,5 Stunden sind -
"in der Verzögerungszeit dürfen keine Einsätze angenommen werden"
- na und, denn die PTB hat die Einsätze für sich doch ganz dolle neu defniert als reine Umtauschvorgänge und der Gesetzgeber hat das dann hier noch mal untermauert, in dem er im §13 des Entwurfs die Worte "Einstz und Gewinnspeicher", durch das Wort "Geldspeicher" ersetzt.
So weit das Schattenspielchen zur Pseudo- Nullstellung!
Und wenn dann wieder einer der Damen und Herren in Podiumsdiskussionen etwas vom innovativen deutschen Erfindergeist erzählt, fangt bitte gemeinschaftlich laut an zu lachen, denn diese Patente sind schon verdammt alt für die Umgehungstatbestände.
VG
Meike
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1
27.02.2013 05:38 |
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Beobachter
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Ich beneide Meike für ihr Fachwissen und ihr Engagement
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1
27.02.2013 17:44 |
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sunrise
Routinier
Dabei seit: 05.04.2006
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Hessen
Meine Beziehung zum Gewerberecht:
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Hallo Meike, du hast Recht, eigentlich bleibt alles so ziemlich beim Alten.
Du hast das sehr gut durchschaut. Die hohen Gewinnaussichten bleiben bestehen, weil bei der "großen Spielpause" nur die "Geldspeicher" auf Null zu stellen sind.
Danke für die Aufklärung und von mir auch
es grüßt sunrise
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1
27.02.2013 23:16 |
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Meike
Foren Gott
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Hallo zusammen,
damit das Thema hier vollständig wird, nehmen wir uns einfach die angebliche "strenge Regelung" im Bereich der Gaststätten vor.
Frage: Wird sich hier etwas ändern?
Meine Antwort: Wenn hier der Bundesrat nicht vehement reingrätscht, bekommen die Länder unglaubliche Probleme. Der GlüÄndStV und die Spielhallengesetze der Länder sollen konterkariert werden.
Dies wird schnell verständlich, wenn wir hier wieder den Text des Entwurfs analysieren, denn dort steht:
Artikel 5
zum 01.09.2018
"In Schankwirtschaften, Speisewirtschaften, Beherbergungsbetrieben, Wettannahmestellen der konzessionierten Buchmacher nach §2 Abs.1 des Rennwett- und Lotteriegesetzes sowie in Spielhallen"
- bis jetzt haben wir also die alten Aufstellörtlichkeiten -
"oder ähnliche Unternehmen, in denen alkoholische Getränke zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht werden"
- man möchte hier nicht nur offen ausgesprochen den Raststätten in Deutschland die Aufstellörtlichkeit sichern, sondern auch den Spielhallen helfen, die nun aufgrund der Spielhallengesetze der Länder "abgebaut" werden müssen, dass sie doch hier die Übergangsfrist nach Glücksspielstaatsvertrag sinnvoll nutzen, um aus ihren Mehrfachkonzessionen ganz viel "ähnliche Unternehmen" machen und einen späteren Abbau von Automaten nicht zu befürchten haben - denn nach §33 i GewO gehören die "alten" Spielhallenstandorte ganz sicher zu den Ausnahmeregelungen der besonderen örtlichen Lage" , also ein echtes Instrument der Wirtschaftsförderung, bzw. deutscher Erfindergeist des Gesetzgebers (d.h. wer immer dies geschrieben hat) -
"darf höchstens ein Geld- oder Warenspielgerät aufgestellt werden."
- hier jubelte der Kurzsichtige und fabrizierte Zeitungsenten, aber dann heißt es -
"Abweichend davon dürfen in den in Satz 1 genannten Unternehmen höchstens drei Geld- oder Warenspielgeräte aufgestellt werde, wenn"
- Aha, also von der Anzahl 3 hat man sich nicht verabschiedet, nur dass man nun eine neue Aufstellörtlichkeit "erfunden" hat -
"1. auf Grund von Rechtsvorschriften Kindern und Jugendlichen der Zutritt zu diesen Unternehmen verboten ist"
- na da sind doch schon mal die Buchmacher, Clubs ab 21, Beherbergungsbetriebe für Erwachsene auch Zimmervermietung genannt und andere, die sich plötzlich "Rechtsvorschriften" unterwerfen raus-
"2. auf Grund ihrer örtlichen Lage der Aufenthalt von Kindern und Jugendlichen in diesen Unternehmen ohne Begleitung einer personenberechtigten oder erziehungsberechtigten Person nicht zu erwarten ist"
- damit sind alle anderen ebenso gerettet oder fällt Euch hier nur irgendeine Aufstellörtlichkeit ein, die nun de facto einen Automaten rausschieben müsste?-
Fazit: Die angedachteÄnderung des §3 SpielV bewirkt nur eins,
dass den Spielhallenbetreibern, die durch die Länderspielhallengesetze und den Glücksspieländerungsstaatsvertrag mit ihren Mehrfachkonzessionen ein echtes Problem bekommen könnten, nun plötzlich umsatteln dürfen auf die neu geschaffenen "ähnliche Unternehmen". Da würden sich doch alle großen Mehrfachkonzessionen an Autobahnen und ähnlichen "örtlichen Lagen" sehr darüber freuen.
VG
Meike
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28.02.2013 05:42 |
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petergaukler
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Zitat: |
Original von Meike
Hallo zusammen,
damit das Thema hier vollständig wird, nehmen wir uns einfach die angebliche "strenge Regelung" im Bereich der Gaststätten vor.
Frage: Wird sich hier etwas ändern?
Meine Antwort: Wenn hier der Bundesrat nicht vehement reingrätscht, bekommen die Länder unglaubliche Probleme. Der GlüÄndStV und die Spielhallengesetze der Länder sollen konterkariert werden.
Dies wird schnell verständlich, wenn wir hier wieder den Text des Entwurfs analysieren, denn dort steht:
Artikel 5
zum 01.09.2018
"In Schankwirtschaften, Speisewirtschaften, Beherbergungsbetrieben, Wettannahmestellen der konzessionierten Buchmacher nach §2 Abs.1 des Rennwett- und Lotteriegesetzes sowie in Spielhallen"
- bis jetzt haben wir also die alten Aufstellörtlichkeiten -
"oder ähnliche Unternehmen, in denen alkoholische Getränke zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht werden"
- man möchte hier nicht nur offen ausgesprochen den Raststätten in Deutschland die Aufstellörtlichkeit sichern, sondern auch den Spielhallen helfen, die nun aufgrund der Spielhallengesetze der Länder "abgebaut" werden müssen, dass sie doch hier die Übergangsfrist nach Glücksspielstaatsvertrag sinnvoll nutzen, um aus ihren Mehrfachkonzessionen ganz viel "ähnliche Unternehmen" machen und einen späteren Abbau von Automaten nicht zu befürchten haben - denn nach §33 i GewO gehören die "alten" Spielhallenstandorte ganz sicher zu den Ausnahmeregelungen der besonderen örtlichen Lage" , also ein echtes Instrument der Wirtschaftsförderung, bzw. deutscher Erfindergeist des Gesetzgebers (d.h. wer immer dies geschrieben hat) -
"darf höchstens ein Geld- oder Warenspielgerät aufgestellt werden."
- hier jubelte der Kurzsichtige und fabrizierte Zeitungsenten, aber dann heißt es -
"Abweichend davon dürfen in den in Satz 1 genannten Unternehmen höchstens drei Geld- oder Warenspielgeräte aufgestellt werde, wenn"
- Aha, also von der Anzahl 3 hat man sich nicht verabschiedet, nur dass man nun eine neue Aufstellörtlichkeit "erfunden" hat -
"1. auf Grund von Rechtsvorschriften Kindern und Jugendlichen der Zutritt zu diesen Unternehmen verboten ist"
- na da sind doch schon mal die Buchmacher, Clubs ab 21, Beherbergungsbetriebe für Erwachsene auch Zimmervermietung genannt und andere, die sich plötzlich "Rechtsvorschriften" unterwerfen raus-
"2. auf Grund ihrer örtlichen Lage der Aufenthalt von Kindern und Jugendlichen in diesen Unternehmen ohne Begleitung einer personenberechtigten oder erziehungsberechtigten Person nicht zu erwarten ist"
- damit sind alle anderen ebenso gerettet oder fällt Euch hier nur irgendeine Aufstellörtlichkeit ein, die nun de facto einen Automaten rausschieben müsste?-
Fazit: Die angedachteÄnderung des §3 SpielV bewirkt nur eins,
dass den Spielhallenbetreibern, die durch die Länderspielhallengesetze und den Glücksspieländerungsstaatsvertrag mit ihren Mehrfachkonzessionen ein echtes Problem bekommen könnten, nun plötzlich umsatteln dürfen auf die neu geschaffenen "ähnliche Unternehmen". Da würden sich doch alle großen Mehrfachkonzessionen an Autobahnen und ähnlichen "örtlichen Lagen" sehr darüber freuen.
VG
Meike |
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re,
meike ,
halten sich die länder denn nicht an die neuen landesglücksspielgesetze
bzw. ist die spvo. in der neuen form hier zwingend ?
siehe z.b berlin
und siehe auch den glücksspielstaatsvertrag der nach 5 jahren überg.-zeit die grossen spielos automatisch
auf 1 konzession reduziert ?
gruss
pg.
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16
28.02.2013 08:47 |
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lodermulch
Haudegen
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@meike:
umgangssprachlich formuliert können wir also deiner meinung
nach in einigen jahren damit rechnen,
dass eine typische 3er konzession sich in eine "normale" 1er konzession
sowie 8 räumlich separierte "verichtungsboxen" mit jeweils
3 geräten verwandelt - bei zusätzlichem alkoholausschank in diesen 3er-boxen?
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1
28.02.2013 15:36 |
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rosebud
Routinier
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Zitat: |
Original von lodermulch
@meike:
umgangssprachlich formuliert können wir also deiner meinung
nach in einigen jahren damit rechnen,
dass eine typische 3er konzession sich in eine "normale" 1er konzession
sowie 8 räumlich separierte "verichtungsboxen" mit jeweils
3 geräten verwandelt - bei zusätzlichem alkoholausschank in diesen 3er-boxen? |
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hi,
dauert nicht einige Jahre - Paul hat damit schon begonnen.
Ging ja bisher auch schon.
Zusätzlich z.B. zu den 4 Konzessionen in Öhringen oder den 10? in Mannheim gibts dort jeweils jetzt schon 7 kleine "Gaststätten" mit jeweils 3 Automaten.
Diese Gaststätten müssen auch nicht um 24 Uhr schliessen, da sie ja nicht dem Landesglückspielgesetz unterliegen
.
grüsse
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16
28.02.2013 16:10 |
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