Solon
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gmg
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RE: Geldspielgerätedatensicherung "a la Franhofer AISEC" |
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Die Novomatic hat keine TR 5 "light" GSG-Bauartzulassungen.
Daher kann und darf ein solcher von Dir geschilderter Umbau nicht stattfinden.
Ansonsten hätten wir illegales Glücksspiel.
Grüße
__________________ gmg
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511
15.08.2018 08:22 |
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Solon
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petergaukler
Kaiser

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RE: Geldspielgerätedatensicherung "a la Franhofer AISEC" |
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Zitat: |
Original von gmg
Die Novomatic hat keine TR 5 "light" GSG-Bauartzulassungen.
Daher kann und darf ein solcher von Dir geschilderter Umbau nicht stattfinden.
Ansonsten hätten wir illegales Glücksspiel.
Grüße |
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re,
da bin ich mal gespannt ,ich bleibe an der sache dran und werde berichten !
gruss pg.
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526
15.08.2018 08:30 |
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räubertochter

Lebende Foren Legende

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Das Bundeskabinett hat in seiner gestrigen Sitzung den Entwurf der Sechsten Verordnung zur Änderung der Spielverordnung und die Übernahme der Maßgaben des Bundesrates vom 5. Juli 2013 beraten. Die Maßgaben zielen darauf ab, den Spielerschutz bei gewerblichen Geldspielgeräten weiter zu stärken.
Der Bundesminister für Wirtschaft und Energie, Sigmar Gabriel: "Der Spieler- und Jugendschutz bei gewerblichen Geldspielgeräten ist ein wichtiges Anliegen der Bundesregierung. Nicht nur, aber insbesondere auch das Verbot des Punktespiels wird dazu beitragen. Daher haben wir die Maßgaben des Bundesrates, die die Anforderungen an diese Geräte weiter verschärfen, in unseren Verordnungsentwurf übernommen."
Der Entwurf der Sechsten Verordnung zur Änderung der Spielverordnung wurde erstmalig am 22. Mai 2013 vom Kabinett beraten. Der Entwurf sieht Regelungen zur Verbesserung des Spieler- und Jugendschutzes und zur Verhinderung von Steuerhinterziehung und Geldwäsche vor, insbesondere:
Die zulässige Anzahl von Geldspielgeräten in Gaststätten wird grundsätzlich von drei auf ein Gerät reduziert.
Es werden die Einzelheiten des personenungebundenen Identifikationsmittels (personenungebundene Spielerkarte) geregelt: Spielgeräte müssen künftig so hergestellt werden, dass sie nur mit einer Spielerkarte betrieben werden können, die vom Aussteller ausgegeben wird. Dies dient dem Jugendschutz (Ausgabe der Karte nur nach Alterskontrolle) und dem Spielerschutz (gleichzeitiges Bespielen mehrerer Geräte nicht möglich, da jeder Spieler nur eine Karte erhält).
Die Einführung einer Spielunterbrechung nach 3 Stunden mit Nullstellung der Geräte.
Um schneller auf Fehlentwicklungen reagieren zu können, wird die Bauartzulassung für Geldspielgeräte auf zunächst ein Jahr und die Aufstelldauer für jedes einzelne Gerät auf vier Jahre befristet.
Zur Verhinderung der Steuerhinterziehung und der Geldwäsche bei Geldspielgeräten werden die Anforderungen an die Aufzeichnungen verschärft, die während des Spielbetriebs durch die Geldspielgeräte vorgenommen werden müssen: Diese Daten müssen künftig dauerhaft aufgezeichnet, jederzeit elektronisch verfügbar und auslesbar sowie gegen Manipulationen geschützt sein.
Der Bundesrat, der der Verordnung zustimmen muss, hat am 5. Juli 2013 seine Zustimmung von insgesamt 15 Maßgaben abhängig gemacht. Diese beinhalten weitere Verschärfungen der Anforderungen an Geldspielgeräte, insbesondere:
Die Automatiktaste, mit der der Spieler unbeeinflusst Einsätze tätigen kann, wird verboten.
Der maximale Verlust pro Stunde wird von 80 Euro auf 60 Euro reduziert.
Der maximale Gewinn pro Stunde wird von 500 Euro auf 400 Euro reduziert.
Der Spieleinsatz darf künftig nur in Euro und Cent erfolgen; diese Beschränkung zielt ab auf das Spielen mit Geldäquivalenten, das sogenannte Punktespiel.
Nach Ablauf einer fünfjährigen Übergangsfrist dürfen in Gaststätten generell nur noch zwei Geldspielgeräte aufgestellt werden.
Mit der heutigen Beratung hat das Bundeskabinett den Weg für die Verschärfungen einschließlich der Maßgaben des Bundesrates frei gemacht. Die Sechste Verordnung zur Änderung der Spielverordnung muss noch im Bundesgesetzblatt verkündet werden.
Ergänzende Hinweise:
Die Übernahme der Maßgaben des Bundesrates durch die Sechste Änderungsverordnung führt zu zwei notwendigen Folgeänderungen:
Zum einen dürfen Geldspielgeräte, deren Bauart vor der Verkündung der Sechsten Änderungsverordnung zugelassen wurde, nur noch weniger als drei Jahre betrieben werden; diese Frist liegt unter der üblichen Abschreibungsdauer für Geldspielgeräte von circa vier Jahren und entspricht nicht dem Anliegen des Bundesrates, der bei seiner Beschlussfassung von einer Frist von vier Jahren ausging. Entsprechend muss die Aufstelldauer für bereits zugelassene Spielgeräte auf vier Jahre verlängert werden.
Zum anderen erhöht sich durch die Übernahme des Maßgabebeschlusses zum Punktespiel der Prüfungsaufwand der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt im Zulassungsverfahren erheblich. Entsprechend muss die Gebührendeckelung für Zulassungsgebühren der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt aufgehoben werden.
Der Bundesminister für Wirtschaft und Energie beabsichtigt, diese notwendigen Folgeänderungen mit dem Entwurf einer Siebten Verordnung zur Änderung der Spielverordnung vorzunehmen. Der Entwurf einer Siebten Verordnung zur Änderung der Spielverordnung soll dem Bundesrat noch in dieser Woche zugeleitet werden und noch in diesem Jahr in Kraft treten.
http://www.pressebox.de/pressemitteilung...nrOtSE.facebook
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421
16.10.2014 07:57 |
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dieter116
König
   
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. . . und auch wann .
Dieses Jahr noch ?
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421
03.11.2014 08:15 |
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gmg
Foren Gott
 

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Erst muß die 6. Novelle der SpielV durch den zuständigen Bundeswirtschaftsminister gezeichnet und im BGBl. veröffentlicht werden.
Dann müssen die Technischen Richtlinien der PTB geschrieben werden (... gehe mal davon aus, diese sind geschrieben).
Dann müssen diese der Europäischen Kommission notifiziert werden.
Dann können die Gerätehersteller "loslegen". Wesentliche Bausteine sind bereits vorhanden und auch mit der PTB (teil-)abgestimmt.
Trotzdem wird es - zumindest offiziell - in diesem Jahr bestimmt nichts mehr werden..
Grüße
__________________ gmg
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436
03.11.2014 08:30 |
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petergaukler
Kaiser

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Zitat: |
Original von gmg
Erst muß die 6. Novelle der SpielV durch den zuständigen Bundeswirtschaftsminister gezeichnet und im BGBl. veröffentlicht werden.
Dann müssen die Technischen Richtlinien der PTB geschrieben werden (... gehe mal davon aus, diese sind geschrieben).
Dann müssen diese der Europäischen Kommission notifiziert werden.
Dann können die Gerätehersteller "loslegen". Wesentliche Bausteine sind bereits vorhanden und auch mit der PTB (teil-)abgestimmt.
Trotzdem wird es - zumindest offiziell - in diesem Jahr bestimmt nichts mehr werden..
Grüße |
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hallo gmg,
die 6 novelle ist doch schon durch und müsste ja jetzt im bgbl. veröffentlich werden !
die 7 novelle muss noch durch die eu. !
oder gilt mal wieder gar nichts ?
pg.
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451
03.11.2014 09:15 |
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gmg
Foren Gott
 

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Ich bin mir nicht sicher, ob die 7. Novelle der SpielV überhaupt der EC notifiziert werden muß.
Da ist ja bei der 7. Novelle "NICHTS mit Technik drin"....
Geht ja nur um
- etwas Steuerliches (Verlängerung der Gerätenutzungsdauer) und
- die Höhe der Gebühren der PTB für die Bauartzulassungsprüfung (Wegfall der bisherigen Deckelung).
Wie immer gilt jedoch:
Mögen die Rechtsgelehrten entscheiden..
Grüße
__________________ gmg
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466
03.11.2014 15:49 |
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BrainTopping
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fun-fact: am 11.11 um 11:11 Uhr beginnt die jecke zeit
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421
12.08.2018 02:08 |
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sunrise
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Danke für diese unglaublich wichtige Information.
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436
12.08.2018 15:04 |
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BrainTopping
Routinier
 
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gerne geschehen.
vielleicht bekomme ich ja auch eine wichtige information von dir.
Zitat: |
meike
"..ein Spiel beginnt mit dem Einsatz des Geldes, setzt sich mit der Bekanntgabe des Spielergebnisses fort und endet mit der Auszahlung des Gewinns beziehungsweise der Einstreichung des Einsatzes...."
Die Patente "Kasse in Kasse" sind mir bekannt, aber genau hier mit der "Bekanntgabe des Spielergebnisses" wird es spannend, denn es kommt eben nicht mehr nur alleine auf irgendein Zeitintervall an.
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ob die polizeibeamtin meike wohl weiss, wie dieses "problem" gelöst wurde? und warum tritt sie nicht mehr in diesem forum auf?
was? wieso willst du denn nichts dazu sagen?
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421
12.08.2018 15:55 |
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