Meike
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Hallo zusammen,
es ist wie rosebud sagt, der Trend geht zur 2., 3., 4. Gaststätte.
Um das Spielelement "Pseudo-Automatenabbau" richtig zu verstehen, darf man den Entwurf der SpielV nicht isoliert betrachten, d.h.
Gemäß §25 GlüÄndStV ist zwischen Spielhallen ein Mindestabstand einzuhalten und es dürfen keine Spielhallen "in einem baulichen Verbund stehen", da sogenannte Verbot der "Mehrfachkonzessionen".
Dazu gab es aber dann eine großzügige Übergangsregelung gem. §29 Abs. 4 GlüÄndStV für die "alten Spielhallen" von
FÜNF Jahren
und näheres dazu regeln die Bundesländer.
Die Regelungen der Bundesländer sind sehr unterschiedlich.
So gibt es in Hessen sogar die äußerst liberale Möglichkeit gem. §15 Abs. 1 Satz 3 SpielhG die Befreiung von dem Verbot der Mehrfachkonzessionen bis zu 15 Jahren zu zulassen.
In NRW hat man sich gem. § 18 AG NRW GlüÄndStV an die 5 Jahreregelung gehalten.
Also sehr unterschiedlich.
Nun beziehen sich aber all diese Regelungen immer nur auf "Spielhallen" und nie auf "Schank und Speisewirtschaften" oder geschweige denn
dem neuen Konstrukt
"ähnlichen Unternehmen, in denen alkoholische Getränke zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht werden".
D.h. das Bundeswirtschaftsministerium eröffnet mit diesem Entwurf eine Möglichkeit um Spielhallen, die geschlossen werden müssen
in "ähnliche Unternehmen" umzuwandeln, welche dann auf Grund der besonderen örtlichen Lage die Möglichkeit hätten mit drei Automaten auch auf lange Sicht bestückt zu bleiben.
Wenn man nun dies betrachtet und weiß, dass es noch viele Bundesländer gibt, in denen das Rauchen in Ein-Raum-Kneipen erlaubt bleibt
http://www.nicorette.de/node/146?gclid=C...CFQLwzAodVwkARg
und der Spieler dann also Rauchen und Alkohol trinken darf, hat dies sicherlich viel mit "Wirtschaftsförderung" zu tun, aber rein gar nichts mit Spielerschutz.
VG
Meike
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21
28.02.2013 16:36 |
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Solon
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lodermulch
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oh mein gott....dann wird alles ja noch viel
schlimmer als es momentan ist!
die bereits süchtigen können in aller ruhe in ihren
verrichtungsboxen im eigenen saft schmoren,
rauchend und trinkend, solange, bis das geld alle ist -
bei "20€ kassenverbleib pro stunde" langsamer, bei 30€ halt schneller.
die gemütliche privatheit kommt dem süchtigen sehr entgegen,
da ja beim verabreichen der droge grelles licht,
laute geräusche und fremde leute nur stören.
durch die räumliche nähe der automaten wird auch
die neue begrenzung auf 2,30€ "automatisches setzen"
ad absurdum geführt, da man ja direkt daneben sitzt und einfach nur kurz
alle 30 sekunden eine taste betätigen muss, damit es weitergeht...
neue kunden, die anfänglich noch die nase rümpfen über die süchtlinge in ihren kabuffs, werden derweil direkt nebenan in der großen, schönen
casinoartigen konzession angefixt, und nach 10 - oder 20 maligem hallenbesuch dann operant konditioniert direkt an die verrichtungsboxen weitergereicht.
ekelhaft - mir drängen sich assoziationen mit legehennen in käfighaltung oder im halbdunkel gehaltenen folterschweinen auf - bloß, das hier die dummen schweine anfänglich noch freiwillig in ihr verderben rennen.
da haben wir gegner der aktuellen spielverordnung ja viel erreicht, was?
es ist ungefähr so alles falsch gelaufen, was falsch laufen konnte
....und ich idot habe dem larmoyanten rumgewimmere der heuchlerischen bande auch noch geglaubt. dirk lamprecht müsste eigentlich zuhause alle spiegel verhängen, weil er sich selber nicht mehr ins gesicht sehen kann.
Dieser Beitrag wurde 1 mal editiert, zum letzten Mal von lodermulch: 28.02.2013 17:10.
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21
28.02.2013 17:09 |
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Solon
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Meike
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Lodermulch,
der Glaube gehört in die Kirche.
Das ist nur ein Verordnungsentwurf.
Diesen muss man analysieren,
die schön verpackten Geschenke für alle verständlich darlegen
und dann muss man diesen stoppen.
Morgen sollten wir uns mal die nächste "Zeitungsente" anschauen, die angebliche Geldwäscheprävention.
VG
Meike
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21
28.02.2013 18:48 |
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rosebud
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hi,
@ lodermulch :
Die ILLUMINATEN stecken dahinter !
grüsse
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36
01.03.2013 01:12 |
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Meike
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Hallo zusammen,
nun schauen wir uns doch mal die Zielsetzung des Gesetzgebers
"Schutzmaßnahmen zur Verhinderung von Steuerhinterziehung und Geldwäsche"
an.
Dazu muß man natürlich erstmal wissen, welche Möglichkeiten es aktuell gibt.
Die absolute Wirkungslosigkeit dieses Entwurfs kann man nur feststellen, wenn man eine nach der anderen durchgeht.
Schauen wir uns im ersten Schritt die Nebelkerzen im Entwurf zur SpielV an, die viele beruhigen, nach dem Motto
"Mensch da wird was getan"
und viele eingelullt hat und dann im zweiten Schritt, welche Möglichkeiten zur Geldwäsche und Steuerverkürzung es gibt und wie diese eigentlich ganz einfach verhindert werden könnten.
Beginnen wir mit
Artikel 2
Änderung ab 01.03.2014
§12
" Der Antragsteller hat mit dem Antrag ein Gutachten vom Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik..........., dass das von ihm zur Prüfung eingereichte Geldspielgerät gemäß §13 Nummer 9 gegen Veränderungen gesichert gebaut ist."
- so und nun wird es gar nicht einfach, denn welche Nr. 9 hätten wir denn gerne
Aktuell heißt es im §13 Abs. 1 Nr. 9 sehr allgemein
"Das Spielgerät und seine Komponenten müssen der Funktion entsprechend nach Maßgabe des Standes der Technik zuverlässig und gegen Veränderungen gesichert gebaut sein."
- wie bekannt haben wir es hier nun mit vielen Variablen, nicht definierten Wörtern zu tun, welche nun alle an einem Muster wie auch immer nicht näher definiert begutachtet werden sollen -
Ab dem 01.01.2015 gibt es aber diesen § 13 Nummer 9 so nicht, denn dann wird die Nummer 9 die Nummer 10.
Und erschwerend hinzu geht es hier nur um "Veränderungen" an einem Mustergerät.
Die Produktion und das ausgelieferte Spielgerät bleibt weiterhin vollkommen unkontrolliert.
Und der Antragsteller hat nur mit dem Antrag dieses Gutachten, die vorherige Begutachtung vorzunehmen,
d.h. wenn im Rahmen des Zulassungsverfahrens bei der PTB plötzlich eine Änderung notwendig wird oder später ein "Sicherheitsupdate", ein neues "Spiel" und ähnliches installiert wird, dann muss dazu kein neues Gutachten vorgelegt werden.
Es gibt "Einflugschneisen", die auch mit einem update, in der Produktion, in der spezialisierten Weiterentwicklung zur Produktion (siehe die alten Zusatzplatinen )kommen können, die aber so niemals verhindert werden können.
Ergo:
Frage: Welche tatsächliche Schutzmaßnahme soll hier installiert werden?
meine Antwort: Vielleicht wird das Leben ein paar Drahtern erschwert.
Oder würdet ihr hier aus der Praxis heraus noch einen anderen Schutz erkennen?
VG
Meike
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21
01.03.2013 05:41 |
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dieter116
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zu den 'Verrichtungsboxen' :
2. In § 1 Absatz 2 Nummer 2 werden nach dem Wort „Milchstuben“ die Wörter
„, Betrieben, in denen die Verabreichung von Speisen oder Getränken nur eine untergeordnete Rolle spielt,“
eingefügt.
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21
01.03.2013 06:14 |
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Meike
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Hallo Dieter,
gut, dass Du das ansprichst.
Hallo zusammen,
Ja, der ungeübte Leser kann denken, dass das ganz toll ist, was der Gesetzgeber sich da ausgedacht hatte.
Es handelt sich aber um eine reine Nebelkerze und das wirklich intelligente Spielelement kommt erst in der Gesamtschau ans Licht!
Ich versuche es verständlich zu erläutern:
Dafür muss man zuerst den gesamten Text der aktuellen Verordnung betrachten
§ 1 aktuelle SpielV
(1) Ein Spielgerät, bei dem der Gewinn in Geld besteht (Geldspielgerät), darf nur aufgestellt werden in
1. Räumen von Schank- oder Speisewirtschaften, in denen Getränke oder zubereitete Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht werden, oder in Beherbergungsbetrieben,
2. Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen oder
3. Wettannahmestellen der konzessionierten Buchmacher.
2) Ein Geldspielgerät darf nicht aufgestellt werden in
1. Betrieben auf Volksfesten, Schützenfesten oder ähnlichen Veranstaltungen, Jahrmärkten oder Spezialmärkten,
2. Trinkhallen, Speiseeiswirtschaften, Milchstuben oder
3. Schank- oder Speisewirtschaften oder Beherbergungsbetrieben, die sich auf Sportplätzen, in Sporthallen, Tanzschulen, Badeanstalten, Sport- oder Jugendheimen oder Jugendherbergen befinden, oder in anderen Schank- oder Speisewirtschaften oder Beherbergungsbetrieben, die ihrer Art nach oder tatsächlich vorwiegend von Kindern oder Jugendlichen besucht werden.
Jetzt
der
SpielV Entwurf
§1
.....
2) Ein Geldspielgerät darf nicht aufgestellt werden in
........................
2. Trinkhallen, Speiseeiswirtschaften, Milchstuben, Betrieben, in denen die Verabreichung von Speisen oder Getränken nur eine untergeordnete Rolle spielt
Seht ihr die "ähnlichen Unternehmen" stehen in Abs.1 Nr.2 und haben damit nichts zu tun.
UND
durch Artikel 5, zum 01.09.2018,
in dem Entwurf zu §3 Abs.1 präzisiert der Gesetzgeber plötzlich das "ähnliche Unternehmen" aus §1 Abs.1 Nr.2
denn dort spricht er dann von
"ähnliche Unternehmen, in denen alkoholische Getränke zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht werden"
Und nun kommt das wirklich geschickte, denn
diese Art der "ähnlichen Unternehmen mit Alkoholverzehr" waren so noch nie ein Thema
UND
die "ähnlichen Unternehmen" also solches waren auch nie ein wirkliches Thema, aber alle wussten ja, dass diese unter §33i GewO fallen und egal ob Spielhalle oder ähnliches Unternehmen ist eine Erlaubnis der zuständigen Behörde notwendig.
ABER
nicht mehr seit der letzten Änderung der Gewerbeordnung im Dezember 2012 für alle ähnlichen Unternehmen, denn da wurde plötzlich "oder der gewerbsmäßigen Aufstellung von Unterhaltungsspielen ohne Gewinnmöglichkeit dient", GESTRICHEN.
UND
alle Beschränkungen des Glücksspielstaatsvertrags und der Ausführungsgesetze der Länder beziehen sich immer auf Spielhallen und die Erlaubnisse nach §33 i GewO,
ABER
die ähnlichen Unternehmen, in denen gewerbsmäßig Unterhaltungsspiel ohne Gewinnmöglichkeit z.B. Flipper und Tischfußball aufgestellt werden brauchen keine Erlaubnis mehr seit dem 01.01.2013 und wenn man dort nun auch noch Alkohol vor Ort verzehren darf, können diese auf lange Sicht ihre 3 Glücksspielautomaten mit PTB Zulassung betreiben.
Und auch das Baurecht kann da der Kommune nicht helfen, denn die alten Mehrfachkonzessionen stehen alle in B-Plangebieten, in dennen Vergnügungsstätten erlaubt sind und eine Änderung der textlichen Festsetzung für ganz bestimmte Arten der Vergnügungsstätten sieht der Gesetzgeber nicht vor.
Ergo: Der Trend wird zur 2., .3. und 4. Gaststätte führen, welche in der Gewerbeanmeldung als Zweck des Betriebs neben dem Ausschank von alkoholischen Getränken und Verzehr an Ort und Stelle, ebenso die gewerbsmäßige Aufstellung von Unterhaltungsspielgeräten angibt.
Es sei denn, man stoppt diesen Entwurf der SpielV oder seht ihr eine andere Möglichkeit?
VG
Meike
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21
01.03.2013 14:23 |
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Wolfgang
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Zitat: |
Original von Meike
Es sei denn, man stoppt diesen Entwurf der SpielV oder seht ihr eine andere Möglichkeit?
VG
Meike |
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Ja, ich sehe eine andere Möglichkeit.
Die vereinfachte Gaststättenkonzession zu verbieten, mit der Möglichkeit, dort 3 Geräte aufzustellen!
Das ist ja wohl das >Problem der "Caffeespielhallen" in Berlin zum Beispiel!
Ihr solltet mal unten anfangen!
#Auch Du, Meike!
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36
01.03.2013 17:15 |
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Meike
Foren Gott
 

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Hallo Wolfgang,
willkommen im Forum.
Zu diese 20,-€ Schankwirtschaften, die nur eröffnet werden um 3 Spielautomaten aufzustellen, gibt es bereits eine Vielzahl von Urteilen.
Da braucht man also nicht "anzufangen", sondern viele Ordnungsbehörden gehen schon lange dagegen vor.
Der Entwurf der Spielverordnung
mit diesen angedachten Wirtschaftsförderungsinstrument, dem "ähnlichen Unternehmen mit Verzehr von alkoholischen Getränken an Ort und Stelle"
und der zuvor geänderten Gewerbeordnung, dass bestimmte "ähnliche Unternehmen" keine Erlaubnis benötigen,
ist so geschickt gemacht worden, dass dann keine Behörde gegen die dann kommende Flut ankommen kann.
Die Kommunen werden nach m.E. keinerlei Möglichkeiten mehr haben.
VG
Meike
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21
01.03.2013 18:33 |
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petergaukler
Kaiser

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Zitat: |
Original von Meike
Hallo Wolfgang,
willkommen im Forum.
Zu diese 20,-€ Schankwirtschaften, die nur eröffnet werden um 3 Spielautomaten aufzustellen, gibt es bereits eine Vielzahl von Urteilen.
Da braucht man also nicht "anzufangen", sondern viele Ordnungsbehörden gehen schon lange dagegen vor.
Der Entwurf der Spielverordnung
mit diesen angedachten Wirtschaftsförderungsinstrument, dem "ähnlichen Unternehmen mit Verzehr von alkoholischen Getränken an Ort und Stelle"
und der zuvor geänderten Gewerbeordnung, dass bestimmte "ähnliche Unternehmen" keine Erlaubnis benötigen,
ist so geschickt gemacht worden, dass dann keine Behörde gegen die dann kommende Flut ankommen kann.
Die Kommunen werden nach m.E. keinerlei Möglichkeiten mehr haben.
VG
Meike |
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SPVO:.neufassung
die frist wurde verlängert ,
noch ist zeit dagegen vorzugehen bzw. einwände vorzubringen !
man will anscheinend der industrie vor sept.2013 (wahlen) noch ein paar (kleine ) bonbons servieren
was sagt eigentlich berlin zum entwurf der spvo .???
pg.
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36
01.03.2013 21:36 |
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sunrise
Routinier
 

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Zitat: |
Original von Meike
Der Entwurf der Spielverordnung
mit diesen angedachten Wirtschaftsförderungsinstrument, dem "ähnlichen Unternehmen mit Verzehr von alkoholischen Getränken an Ort und Stelle"
und der zuvor geänderten Gewerbeordnung, dass bestimmte "ähnliche Unternehmen" keine Erlaubnis benötigen,
ist so geschickt gemacht worden, dass dann keine Behörde gegen die dann kommende Flut ankommen kann.
Die Kommunen werden nach m.E. keinerlei Möglichkeiten mehr haben.
VG
Meike |
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Hallo Meike,
ist das richtig, dass dann auch ein Aufsteller mit nur einer Konzession (12 Geräte) aus dieser 4 "ähnliche Unternehmen" machen kann, jeweils mit eigenem Eingang und gemeinsamer Theke?
Und sich damit überhaupt nicht mehr um Abstände kümmern muss. Und gleichzeitig die Öffnungszeiten ausweiten kann und den Gästen alkoholische Getränke servieren darf?
Das ist ja pervers!
Habe mir vor drei Tagen die Mühe gemacht die Mehrfachgaststätten der Firma Gauselmann in Öhringen anzuschauen. Ich kam beim Zählen nur auf 6 Gaststätten in einem großen Raum mit einer Theke und 6 Cafes mit jeweils 3 Geräten. Aber es war auch sehr verwirrend mit den vielen Glastüren.
Öffnungszeiten bis in den frühen Morgen. Allerdings ohne Alkohol und ab 18 Jahren.
Was sind denn "Melk-exen". Ist damit das Teil-Hopperleeren gemeint, das Gauselmann in den Spielotheken vom Personal durchführen lässt. Das wird im Ausdruck doch als Entnahme dokumentiert, und ist doch damit keine Steuerverkürzung, oder sehe ich das falsch?
es grüßt sunrise
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36
03.03.2013 19:00 |
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sunrise
Routinier
 

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Hallo Meike,
hast du Möglichkeiten, deine stichhaltigen Argumente bei den entsprechenden Entscheidungsträgern vorzubringen. Auch die Einbeziehung der Presse (zB. Spiegel?)wäre eventuell hilfreich.
Wenn diese Spielverordnung so durchgeht ist das ein Horrorszenario für Deutschland!
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21
02.03.2013 00:31 |
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Meike
Foren Gott
 

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Guten Morgen sunrise,
hier im Forum lesen viel Entscheidungsträger mit.
Ich denke, dass es wichtig ist, dass keines der verpackten Geschenke dieses Entwurfs der SpielV unausgesprochen bleibt,
damit jeder erkennen kann, wer wie begünstigt werden soll.
Und ich kann mir nicht vorstellen, dass das von dem Otto-Normal-Politiker gewünscht ist
und ich denke, dass selbst der Otto-Normal-Spielhallenbetreiber das nicht will,
denn er soll wie mit den alten Fungames wieder in eine ganz spezielle Richtung geschoben werden.
Hinzu kommt, dass durch den Entwurf alle tatsächliche "Last" der "Fehlentwicklungen" nun auf den Automatenaufsteller verschoben wird.
Hallo zusammen,
schauen wir uns doch nun die "Schutzmaßnahmen" gegen Geldwäsche und Steuerverkürzung weiter an.
ad 1 konnte oben schon festgestellt werden, dass man damit höchstens ein paar "Drahter" zurück drängen kann
Arikel 4
Änderung ab 01.01.2015
§13 Nr.8 a
Das Spielgerät zeichnet nach dem Stand der Technik die von der Kontrolleinrichtung gemäß Nummer 8 erfassten Daten dauerhaft so auf..
- Da muss man natürlich wissen, was denn in Nummer 8 steht und findet unverändert
"Das Spielgerät beinhaltet eine Kontrolleinrichtung, die sämtliche Einsätze, Gewinne und den Kasseninhalt zeitgerecht, unmittelbar und auslesbar erfasst. Die Kontrolleinrichtung gewährleistet die in den Nummern 1 bis 5 Satz 1 aufgeführten Begrenzungen."
Da wissen wir doch alle was das bis heute bedeutet hat und welche "Fehlentwicklungen" genau dadurch hervorgerufen wurden,
DENN
die PTB hatten den Einsatz und Gewinn nur als Umtauschvorgang klassifiziert
UND
der Gesetzgeber will zum 01.09.2013 beim §13 Nummer 6
den "Einsatz- und Gewinnspeicher" streichen und durch den "Geldspeicher" ersetzen
Der Rest in der o.a. Änderung ist also reine Kosmetik.
Dass dies reine Kosmetik ist,
wissen alle, die die richtig guten Steuerverkürzungs- und Geldwäschemöglichkeiten kennen.
Frage: Vor wen oder was schützt diese Veränderung.
meine Antwort: Vor den einfach Strukturierten, den kleinen "Eierdieben".
Sorry, aber wer das als Erfolg verkauft, schützt die richtigen Täter.
Da habe ich gar keine Verständnis für.
Ein richtiger Schutz wäre so simpel!
D.h. es müsste in der Spielverordnung verankert sein, dass das Kontrollmodul sämtliche Spielereignisse, das Spielgeschehen (somit die einzelnen Geschäftsvorfälle) zu erfassen hätte
und die Kuh wär vom Eis,
weil auch spätere "Programmfehler" und "melk-exen" dauerhaft mit Signatur erfasst wären.
VG
Meike
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21
02.03.2013 05:29 |
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petergaukler
Kaiser

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Zitat: |
Original von Meike
Guten Morgen sunrise,
hier im Forum lesen viel Entscheidungsträger mit.
Ich denke, dass es wichtig ist, dass keines der verpackten Geschenke dieses Entwurfs der SpielV unausgesprochen bleibt,
damit jeder erkennen kann, wer wie begünstigt werden soll.
Und ich kann mir nicht vorstellen, dass das von dem Otto-Normal-Politiker gewünscht ist
und ich denke, dass selbst der Otto-Normal-Spielhallenbetreiber das nicht will,
denn er soll wie mit den alten Fungames wieder in eine ganz spezielle Richtung geschoben werden.
Hinzu kommt, dass durch den Entwurf alle tatsächliche "Last" der "Fehlentwicklungen" nun auf den Automatenaufsteller verschoben wird.
Hallo zusammen,
schauen wir uns doch nun die "Schutzmaßnahmen" gegen Geldwäsche und Steuerverkürzung weiter an.
ad 1 konnte oben schon festgestellt werden, dass man damit höchstens ein paar "Drahter" zurück drängen kann
Arikel 4
Änderung ab 01.01.2015
§13 Nr.8 a
Das Spielgerät zeichnet nach dem Stand der Technik die von der Kontrolleinrichtung gemäß Nummer 8 erfassten Daten dauerhaft so auf..
- Da muss man natürlich wissen, was denn in Nummer 8 steht und findet unverändert
"Das Spielgerät beinhaltet eine Kontrolleinrichtung, die sämtliche Einsätze, Gewinne und den Kasseninhalt zeitgerecht, unmittelbar und auslesbar erfasst. Die Kontrolleinrichtung gewährleistet die in den Nummern 1 bis 5 Satz 1 aufgeführten Begrenzungen."
Da wissen wir doch alle was das bis heute bedeutet hat und welche "Fehlentwicklungen" genau dadurch hervorgerufen wurden,
DENN
die PTB hatten den Einsatz und Gewinn nur als Umtauschvorgang klassifiziert
UND
der Gesetzgeber will zum 01.09.2013 beim §13 Nummer 6
den "Einsatz- und Gewinnspeicher" streichen und durch den "Geldspeicher" ersetzen
Der Rest in der o.a. Änderung ist also reine Kosmetik.
Dass dies reine Kosmetik ist,
wissen alle, die die richtig guten Steuerverkürzungs- und Geldwäschemöglichkeiten kennen.
Frage: Vor wen oder was schützt diese Veränderung.
meine Antwort: Vor den einfach Strukturierten, den kleinen "Eierdieben".
Sorry, aber wer das als Erfolg verkauft, schützt die richtigen Täter.
Da habe ich gar keine Verständnis für.
Ein richtiger Schutz wäre so simpel!
D.h. es müsste in der Spielverordnung verankert sein, dass das Kontrollmodul sämtliche Spielereignisse, das Spielgeschehen (somit die einzelnen Geschäftsvorfälle) zu erfassen hätte
und die Kuh wär vom Eis,
weil auch spätere "Programmfehler" und "melk-exen" dauerhaft mit Signatur erfasst wären.
VG
Meike |
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siehe,
Der Hauptbeschuldigte aus Osnabrück steht den Angaben zufolge im Verdacht, im großen Stil in den von ihm betriebenen Spielhallen durch Fälschen technischer Aufzeichnungen Steuerhinterziehungen in besonders schweren Fällen begangen zu haben. Die ermittelnden Behörden gehen von einem erheblichen Steuerschaden aus.
und
Millionenbetrug durch Manipulation von Spielautomaten
Stuttgart (dapd-bwb). Bei einer groß angelegten Razzia sind heute fünf Männer wegen Steuerbetrugs in Millionenhöhe festgenommen worden. Die Beschuldigten im Alter von 35 bis 46 Jahren sollen Geldspielautomaten manipuliert haben, erklärten die Stuttgarter Polizei und die Staatsanwaltschaft. Demnach verfälschten sie Quittungsbelege der Geldspielautomaten, sodass die tatsächlichen Spieleinsätze und Gewinnausschüttungen verringert dargestellt wurden.
Der Schaden für den Fiskus dürfte sich nach ersten Schätzungen auf mehrere Millionen Euro belaufen. Insgesamt 42 Wohnungen, Geschäftsräume, Spielhallen und Gaststätten unter anderem in Stuttgart, Mannheim, Freiburg sowie weiteren Städten in Baden-Württemberg, Rheinland-Pfalz und der Schweiz wurden durchsucht.
da kann kein politiker drüber hinwegsehen !
nur die spitze des eisbergs ?
gruss
pg.
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36
02.03.2013 08:39 |
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Meike
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Hallo pg,
das Fälschen von technischen Aufzeichnungen
sind die ganz simplen Manipulationsmöglichkeiten und bekommen tut man nur die wirklich "leicht Strukturierten".
Die anderen "richtigen" Möglichkeiten um Schwarzgeld zu generieren
und um Geld zu waschen
bekommt man doch aktuell gar nicht,
da die Buchhaltung der Automaten vollkommen miserabel ist und nach dem aktuellen Entwurf der SpielV auch miserabel bleiben soll.
Und wenn ich von "melk-exen" schreibe, dann mein ich diese auch.
Viele die hier mitlesen, wissen ganz genau welche Möglichkeiten ich meine, das will ich hier auch gar nicht näher ausformulieren.
VG
Meike
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21
02.03.2013 16:40 |
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Meike
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Hallo zusammen,
nun schauen wir uns doch mal die Innovation "Spielerkarte" an.
Hier muss man sich die dazu angedachten Änderungen zuerst in der Gesamtschau darlegen:
Artikel 4
Änderung ab 01.01.2015
§6 Abs.4
"Der Aufsteller hat jedem Spieler nach Prüfung der Spielberechtigung vor Aufnahme des Spielbetriebs ein gerätegebundenes, personengebundenes Identifikationsmittel auszuhändignen......."
§13 Nr.9
"Der Spielbetrieb darf nur bei ständiger Verwendung eines gültigen gerätegebundenen, personengebundenen Identifikationsmittels möglich sein. Das Spielgerät muss die Gültigkeit des verwendeten Identifikationsmittels prüfen.
WÄHREND des Spielbetriebes dürfen keine Daten auf dem Identifikationsmittel gespeichert werden."
Eine Ordnungswidrigkeit besteht NUR
§ 19 Abs. 1 Nr. 5C
"entgegen §6 Abs. 5 Satz 1 einem Spieler MEHR ALS EIN personenungebundenes Identifikationsmittel aushändigt"
Mal abgesehen von der Frage,
Wer soll das denn wie kontrollieren
ist nur bußgeldbewehrt, wenn mehr als eine Karte ausgehändigt wird.
Und dass diese Karte als Speichermedium für andere Dinge des Lebens genutzt werden darf, betrachtet der Gesetzgeber offenbar als vollkommen problemlos, da schließlich nur ein Versagungsgrund auf Bauartzulassung im Entwurf steht,
das "WÄHREND" des Spielbetriebs keine Daten auf der Karte gespeichert werden dürfen.
Wen man wie damit begünstigen kann, ist sicherlich für jeden leicht verständlich nachlesbar im Abschlußbericht der PTB zum Theme "Goldener Schlüssel".
Anbei die alte Antwort der Bundesregierung zum Thema.
Der Abschlußbericht der PTB ist soweit ich weiß, bist heute nicht veröffentlicht worden.
Der Bundestag hat aber ein Recht auf Information.
Frage: Was kann mit der im Entwurf angedachten Spielerkarte tatsächlich verhindert werden?
Welche tatsächlichen Schutzmaßnahmen sind vorstellbar?
Meine Antwort: Gar keine, ganz im Gegenteil eröffnet man zusätzliche Manipulations- und Misbrauchsmöglichkeiten.
VG
Meike
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21
03.03.2013 06:53 |
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rosebud
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hi,
was hast du gegen längere Öffnungszeiten und Alkohol - das gibts doch in den staatlichen Casinos auch !
Und was die Abstände betrifft, so ist das in den Gaststätten wesentlich sicherer geregelt als in den Spielcasinos.
In Gaststätten oder in ähnlichen Unternehmen muß bei Aufstellung von 3 Geräten jedes mit einer zusätzlichen Sicherungseinrichtung versehen sein (wg. Jugend und Spielerschutz).
In staatlichen Casinos dagegen stehen bis zu 400 ! Maschinen in einem Raum (ohne Abstand !).
Das ist pervers !!!
grüsse
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21
03.03.2013 21:23 |
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sunrise
Routinier
 

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Hallo rosebud,
mit den Abständen meinte ich den Abstand (500m) zu anderen Betrieben.
Es war ja wohl vom Landesgesetzgeber nicht gewollt, dass nach Ablauf der Übergangsfrist statt dem Abbau von Mehrfachkonzessionen nun eine Flut von Mehrfach-Mini-Cafes das Land überschwemmt.
Wenn ich das richtig sehe, kaufe ich mir eine 1000qm Halle und errichte darin 30 Mini-Cafes mit jeweils 3 Geldspielgeräten. So habe ich mit kleinem Aufwand 90 Geräte im Betrieb ohne dass ich dafür eine Konzession benötige. Hauptsache diese "Boxen" sind erst ab 18 Jahren zugängig.
es grüßt sunrise
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21
03.03.2013 23:56 |
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Zeus
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Hi,
ich stelle fest, Meike hat immer noch nicht einen grundkurs in Buchhaltung belegt hat, bezüglich ihrer auforpfernden Bezugnahmen auf den "Geschäftsvorfällen"...
Des weiteren ist es sehr lustig, das die Gestetzgeber durch Ihren Aktionismus um sich herumschlagen und die eigentlichen Probleme nicht realisieren....
Ob Glückspielstaatsvertrag, neue Spielverordnung usw...
Ich bin seit einigen Jahrzehnten in der Brache, habe aber nicht vor, den Hobby-Psychologen in der Spielo zu spielen um einen Kunden zu belehren, der mehr im Monat verdient als ich, " hey diu hast ein Problem, du hast schon 200 € verzockt..." der lacht mich aus!
Mich kotzt dieses heuchlerirsche Gehabe der Politiker und selbsternannten Suchti-Experten an! Der einzige Nutzen derer ist die eigene Profilierung!
Das einzige, was durch diese dünnschisslaberei provoziert wird, ist, dass die aufrichtigen Aufsteller in die Illigalität gedrungen werden!
Viel Spaß noch...
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21
04.03.2013 01:41 |
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lodermulch
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nicht "illigal" - das wort, was du gesucht hast, ist "illiterat", und
in die richtung braucht man dich nicht nicht erst drängen.
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21
04.03.2013 01:47 |
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