2013-02-26 Änderung der Spielverordnung - Wie geht es weiter? |
gmg
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Schon was gehört ?
Vllt. kann ja eine Dame berichten?
Die ist ja wohl vor Ort.
Grüße
__________________ gmg
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81
22.05.2013 11:09 |
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Solon
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gmg
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Die Presse meldet:
Sächsische Zeitung
Abenzeitung München
usw.
Die Novelle der Spielverordnung wurde zur Kenntnis genommen.
Na dann ist ja alles gut...
Aber die Hausaufgaben hat Frau nicht erledigt.
Grüße
__________________ gmg
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82
22.05.2013 16:11 |
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Solon
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Meike
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Hallo gmg,
Du weißt doch
Berlin ist immer eine Reise wert.
Es bleibt spannend.
VG
Meike
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83
23.05.2013 05:21 |
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LKKS
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Fips der ADHSgeschädigte.
Der gute (hoffentlich bald) ausscheidende Bundeswirtschaftsminister tut mal wieder so als täte er was.
Wobei ich mir immer noch die Frage erlaube:
Warum sollen gerade die paar GSG in Gaststätten (ich meine hier die richtigen, nicht die in der Branche als Gaststätte betitelten illegalen Spielhöllen) das Problem sein?
Das richtige Suchtpotenzial ist doch in den sattsam bekannten Mehrfachkonzessionen auf industriellem Standard zuhause.
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84
23.05.2013 06:58 |
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lodermulch
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@LKKS:
ich habe hier einen surftip , der dir wahrscheinlich gefallen wird. das thema mit den spielautomaten ist so in etwa das sechste oder siebte von oben
http://gutgemachtfdp.tumblr.com/
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85
23.05.2013 12:04 |
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LKKS
Kaiser
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Supi
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86
23.05.2013 16:45 |
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gmg
Foren Gott
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Meldung des BMWi zur Bundeskabinettssitzung vom 22. 05. 2013 |
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22.5.2013
Bundesregierung berät Novelle der Spielverordnung
Das Bundeskabinett hat in seiner heutigen Sitzung den Entwurf einer Sechsten Verordnung zur Änderung der Spielverordnung beraten. Der Entwurf hat zum Ziel, den Spieler- und Jugendschutz im gewerblichen Glückspiel zu stärken und die Regelungen zur Verhinderung von Steuerhinterziehung und Geldwäsche zu verbessern.
Der Bundesminister für Wirtschaft und Technologie, Dr. Philipp Rösler: "Bei der Novelle der Spielverordnung handelt es sich um einen ausgewogenen Entwurf, der sowohl den Interessen der Wirtschaft als auch den Anliegen des Spieler- und Jugendschutzes Rechnung trägt. Wir wollen Gefährdungen Jugendlicher durch Geldspielgeräte noch wirksamer vermeiden und pathologisches Spielverhalten weiter zurückdrängen. Zugleich geben wir der Wirtschaft durch Übergangsfristen Zeit, sich auf die neuen Regelungen einzustellen."
Der Entwurf basiert im Wesentlichen auf den im letzten Jahr vorgelegten Vorschlägen des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie. Er wurde in enger Zusammenarbeit mit der Drogenbeauftragten der Bundesregierung erarbeitet und mit den anderen Ressorts abgestimmt. Auch die Verbände wurden angehört.
Der aktuelle Entwurf sieht insbesondere folgende Regelungen vor:
Die zulässige Anzahl von Geldspielgeräten in Gaststätten wird von drei auf ein Gerät reduziert, es sei denn, der Jugendschutz ist nicht gefährdet (dies ist der Fall bei Orten, in denen eine Gefährdung Minderjähriger auf Grund der örtlichen Lage oder der für sie geltenden Zugangsbestimmungen ausgeschlossen ist, z.B. Autobahnraststätten, an denen sich Jugendliche in der Regel in Begleitung Erwachsener aufhalten). Für die Anpassung wird den Herstellern von Geldspielgeräten eine Übergangsfrist von fünf Jahren eingeräumt.
Es werden die Einzelheiten des personenungebundenen Identifikationsmittels (personenungebunde Spielerkarte) geregelt: Spielgeräte müssen künftig so hergestellt werden, dass sie nur mit einer Spielerkarte betrieben werden können, die vom Aussteller ausgegeben wird. Dies dient dem Jugendschutz (Ausgabe der Karte nur nach Alterskontrolle) und dem Spielerschutz (gleichzeitiges Bespielen mehrerer Geräte nicht möglich, da jeder Spieler nur eine Karte erhält).
Die gerätebezogenen Regelungen werden verschärft. Dazu zählt insbesondere die Einführung einer Spielunterbrechung nach drei Stunden mit Nullstellung der Geräte.
Das so genannte Vorheizen der Geldspielgeräte, also das Hochladen von Punkten durch das Personal der Spielstätte, wird ausdrücklich verboten.
Die Mehrfachbespielung von Geldspielgeräten wird weiter eingedämmt durch eine Reduzierung der Geldspeicherung und eine Verschärfung der Beschränkung von Automatiktasten.
Um schneller auf Fehlentwicklungen reagieren zu können, wird die Bauartzulassung für Geldspielgeräte auf zunächst ein Jahr und die Aufstelldauer für jedes einzelne Gerät auf vier Jahre befristet.
Zur Verhinderung der Steuerhinterziehung und der Geldwäsche bei Geldspielgeräten werden die Anforderungen an die Aufzeichnungen verschärft, die während des Spielbetriebs durch die Geldspielgeräte vorgenommen werden müssen: Diese Daten müssen künftig dauerhaft aufgezeichnet, jederzeit elektronisch verfügbar und auslesbar sowie gegen Manipulationen geschützt sein.
Die mit Gesetz zur Änderung der Gewerbeordnung und anderer Gesetze vom 5. Dezember 2012 geschaffene Ermächtigungsgrundlage für einen Unterrichtungsnachweis für die Aufsteller von Geldspielgeräten wird umgesetzt, d.h. die Einzelheiten des Unterrichtungsverfahrens durch die Industrie- und Handelskammern werden in der Spielverordnung geregelt.
Die im Auftrag des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie erfolgte Evaluierung der Fünften Novelle der Spielverordnung durch das Münchener Institut für Therapieforschung (IFT) im Jahr 2010 hatte Verbesserungsbedarf beim Spieler- und Jugendschutz beim gewerblichen Spiel aufgezeigt. Der Entwurf der Sechsten Verordnung zur Änderung der Spielverordnung greift Vorschläge aus diesem Evaluierungsbericht auf.
Der Verordnungsentwurf wird jetzt dem Bundesrat zugeleitet. Nach Zustimmung durch den Bundesrat kann die neue Spielverordnung in Kraft treten. Der Entwurf wurde zudem der Europäischen Kommission angezeigt.
Fundstelle der Meldung
Anmerkung:
Also auf zum Bundesrat.
Grüße
__________________ gmg
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87
24.05.2013 10:04 |
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gmg
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Sechste Verordnung zur Änderung der Spielverordnung 22. 05. 2013 |
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Beigefügt der Entwurf der Sechsten Verordnung zur Änderung der Spielverordnung (Stand 22. 05. 2013), so wie er dem Bundesrat zugeleitet worden ist.
Grüße
__________________ gmg
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88
24.05.2013 14:18 |
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sunrise
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Ist die verbindliche Zweieraufstellung mit Sichtblenden weggefallen oder habe ich das übersehen?
es grüßt sunrise
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89
24.05.2013 22:59 |
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lodermulch
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wenn du für jeden suchtspieler eine eigene pseudo-kneipe mit 3 geräten aufmachen möchtest,
kannst du ja schlecht zwischen gerät 2 und 3 eine blende einbauen...
nein, das hat die fdp sicher nicht "übersehen", das wird höchstwahrscheinlich absicht sein.
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90
24.05.2013 23:57 |
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Meike
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Hallo sunrise,
eine "verbindliche Zweieraufstellung" gibt es doch nicht
http://www.gesetze-im-internet.de/spielv/__3.html
Du kannst die Automaten auch alle einzeln aufstellen.
Ich habe keine Änderungen erkennen können.
Hallo zusammen,
was für ein Schmuh, der Halbsatz auf Seite 1 ist
Zitat:
"um Steuerhinterziehung oder Geldwäsche zu verhindern"
kann man in der Antwort des Staatssekretärs Dr. Heitzer, BMWI vom 10.05.2013 nachlesen:
Zitat:
"Die Experten der Finanzbehörden haben in der Sitzung erklärt, dass sie den Zugriff auf weitere Daten, darunter den Umgang mit geldwerten Surrogaten, für erforderlich halten.
Das BMWI hat hierzu darauf verwiesen, dass auf Grund der Ermächtigungsgrundlage in der Gewerbeordnung in der Spielverordnung lediglich Regelungen zum Spielerschutz getroffen werden können...."
ALSO
im Klartext:
Die Experten teilen mit, wie man Steuerverkürzung und Geldwäsche maximal verhindern kann und das BMWI sagt
dass es dazu angeblich keine Ermächtigungsgrundlage in der SpielV geben würde.
Dann sollte sich doch jeder mit Fachverstand fragen, warum der Bundesrat anders informiert wurde
http://dipbt.bundestag.de/dip21/btd/17/114/1711416.pdf
Darüber hinaus verwiesen die Koalitionsfraktionen
darauf, dass sowohl in den Medien als auch bei der
öffentlichen Anhörung des Ausschusses (siehe Abschnitt
III.) durch mehrere Sachverständige die Nichtaufnahme
von Spielhallen in das Geldwäschegesetz
kritisiert worden sei. Der Vorschlag der Aufnahme in
das GwG sei im Gesetzentwurf der Bundesregierung
nicht weiterverfolgt worden, weil verfassungsrechtliche
Zweifel bestehen würden, ob eine ausreichende
Bundeskompetenz für diese spielhallenrechtlich konzipierte
Regelung vorhanden sei.
Um das Geldwäscherisiko weiter zu reduzieren, habe sich die Bundesregierung stattdessen auf die Änderung der Spielverordnung geeinigt.
Und wenn man sich dann genau die Ermächtigungsgrundlage anschaut, heißt es
http://www.gesetze-im-internet.de/gewo/__33f.html
"....zur Eindämmung der Betätigung des Spieltriebs,
zum Schutze der Allgemeinheit
und der Spieler
sowie im Interesse des Jugendschutzes..."
Die Abschaffung eines Spiels mit Surrogaten wäre der Schutz der Spieler, gem. Expertenmeinung Suchtprävention
und
die VOLLSTÄNDIGE Datenaufzeichnung, d.h. alle einzelnen Geschäftsvorfälle, alles im Umgang mit Surrogaten, wäre der Schutz der Allgemeinheit.
Wen das BMWI und die Bundesregierung aber nun schützt, ist uns bekannt.
Für diese Personengruppe gibt es keine Ermächtigungsgrundlage in der Gewerbeordnung.
VG
Meike
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91
25.05.2013 06:36 |
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gmg
Foren Gott
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Zitat: |
Original von Meike
Ich habe keine Änderungen [der SpielV] erkennen können.
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Das stimmt so nicht.
Auch der Meldung in der Games & Business - ausgehend von einer vorgeblichen Information des BA - stimmt natürlich so nicht.
Zitat on
Novelle der Spielverordnung
Datum des Inkrafttretens angepasst
In seiner Sitzung am 22. Mai hat das Bundeskabinett über den Entwurf zur Änderung der Spielverordung beraten. Unter anderem wurden kleine sprachliche Korrekturen vorgenommen und das Datum des Inkrafttretens abgeändert, meldet der Bundesverband Automatenunternehmer.
Zitat off
Fundstelle der Falschmeldung
Games & Business mache ich natürlich keine Vorwurf.
Aber dass der BA die entscheidende und für die Aufsteller sowie auch für die Hersteller wichtige Änderung in dem Entwurf der Spielverordnung, der jetzt in dieser Fassung dem Bundesrat übersandt worden ist, nicht vermeldet hat, irritiert mich natürlich erheblich.
Beim BA sind doch in den letzten Monaten jede Menge "neue Juristen" angestellt worden. Und von diesem Personenkreis kann man doch wohl erwarten, das er einen Gesetzesentwurf lesen, mit dem Altentwurf vergleichen und Änderungen vermelden kann.
Kurz: Schwache Leistung, meine Herren!
Da ich grundsätzlich ein netter Mensch bin, habe ich mir erlaubt eine gekennzeichnete Ausfertigung des Entwurfes der SpielVO --Stand 22. 05. 2013 - beizufügen.
Für eine Richtigstellung der Falschmeldungen wäre ich dankbar!
Sonst kommt nachher wieder der Spruch: Das war mir aber nicht bekannt.
Grüße
__________________ gmg
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92
25.05.2013 11:10 |
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lodermulch
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interessant.
bei kurzem überlegen:
das würde bedeuten, dass die daten der kontrollmoduls bzgl. getätigter einsätze elektronisch abrufbar, nachprüfbar vorgehalten werden müssen.
das müsste dann konkret so aussehen, dass z.b. ein spieleinsatz von 20 cent als klartexteintrag mit dem jeweiligen zeitstempel in irgendeiner liste erscheinen würde, die ggf. vom finanzamt oder von sonstigen leuten überprüft werden kann - also so oder ähnlich:
27. Oktober 2015
15:30.42 0,20 IN
15:30.57 0,20 IN
15:31.12 0,20 IN
für das laufende umbuchen von 60 cent, nur so als beispiel.
das würde dann bedeuten, dass auch das RÜCKbuchen auf dieser liste erscheinen müsste, also ungefähr so:
27. Oktober 2015
16:45.00 180,00 OUT
...und das wiederum würde dann allerdings bedeuten, dass das ENSTEHEN dieser summe irgendwie dokumentiert werden muss, denn
die ganze übung dient ja gerade der kontrolle, ich zitiere:
Zitat: |
Wichtig hierbei ist auch, dass die Vollständigkeit aller in der Kontrolleinrichtung erfassten
Daten sichergestellt ist und feststellbar ist, ob nachträglich Veränderungen vorgenommen
worden sind. So kann beispielsweise überprüft werden, ob Einsätze nachträglich gelöscht
oder in ihrer Höhe verändert wurden |
|
..und das sähe dann z.b. so aus:
12. November 2016
Roulette
17:22.01 4000 Punkte ---> 820 Punkte
17:22.02 3550 Punkte ---> 0 Punkte
17:22.03 3550 Punkte ---> 0 Punkte
Book of Blah
17:22.07 200 Punkte ---> 0 Punkte
17:22.08 200 Punkte ---> 0 Punkte
17:22.09 200 Punkte ---> 0 Punkte
.
.
.
.
da die kontrolleinrichtung ja definitiv alle tanzenden jungfrauen punktegewinne erfaßt, schon, um die gesetzlichen rahmenbedingungen (max. 1000,- gewinn etc) pro spiel zu überprüfen, würde das unmittelbar bedeuten, dass jetzt ja DOCH alles, was im gerät passiert,
dokumentiert werden kann ?!?
aber dagegen hat man sich doch gerade mit zähnen und klauen gewehrt - oder habe ich das jetzt irgendwie falsch verstanden?
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93
25.05.2013 12:17 |
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gmg
Foren Gott
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Zitat: |
Original von lodermulch
da die kontrolleinrichtung ja definitiv alle tanzenden jungfrauen punktegewinne erfaßt, schon, um die gesetzlichen rahmenbedingungen (max. 1000,- gewinn etc) pro spiel zu überprüfen, würde das unmittelbar bedeuten, dass jetzt ja DOCH alles, was im gerät passiert,
dokumentiert werden kann ?!?
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Du kannst Fragen fragen....
Fangen wir mal ganz einfach an.
Mit den gesetzlichen Rahmenbedingungen (max. 1.000 € Gewinn).
Aktuell - und auch wohl weiter unverändert möglich - ist nahezu ausschließlich das durch die SpielV nicht regulierte Spiel um Punkte am GSG möglich. Dazu muß das eingeworfene Geld erst einmal in Punkte umgewandelt werden. Aktuell entspricht bei dieser Umwandlung 1 €Cent > 1 Spielpunkt des GSG.
Weiter muß man wissen, dass die GSG mittlerweile ganz locker mit 400 Punkten pro Umdrehung "arbeiten" (oder sollte ich sagen:SPIELEN?)
Die - weiter unveränderten - gesetzlichen Rahmenbedingungen sehen vor, dass alle 5 Sekunden 20 €Cent in 20 Punkte (in Spielgeld) umgewandelt werden und im Rückbuchungsfall alle 5 Sekunden 200 Punkte des GSG in 2 € umgebucht werden können.
Diese Umbuchungsfrequenzen stellen das sogenannte "PTB-Spiel" gem. Spielverordnung dar.
Diese Verordnungsvorgaben werden geprüft.
Verstöße dagegen sind mir nicht bekannt (ich lasse jetzt einmal bewusst den Vorgang "Turbobuchen" (und so) aus).
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94
26.05.2013 14:34 |
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gmg
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Jetzt kommen wir mal zu den von Dir als gesetzliche Rahmenbedinungen bezeichneten 1.000 €,
Man will nun den Text des Schreibens dem BMWi aus dem Jahr 2007 in die Spielverordnung einfügen. Darin gibt es erstmalig in der SpielV diese "1.000 €-Rahmenbedingung" (Geplanter VO-Text anbei).
Weiter muß man wissen, dass es verschiedene Parameter bei dem (tatsächlichen) Spiel des GSG gibt:
1) Einsatzhöhe
2) Gewinnlinien
Ein Standard-GSG-Spiel wie z. B. das Spiel "Double triple Chance" spielt immer im normalen Spiel mit 5 Gewinnlinien (vgl. Bild 1).
Das bedeutet, dass es insgesamt 5 Gewinnmöglichkeiten gibt. Jede Linie ergibt bei 3 gleichen Symbolen einen Gewinn lt. Gewinnplan.
Die Höhe des Gewinnes hängt von der Höhe des Spieleinsatzes ab. Je mehr Punkte oder Geld pro Umdrehung /Spiel eingesetzt werden, um so höher wird auch der fallweise erzielte Gewinn.
Bild 2 zeigt die Gewinnansichten bei 5 € Einsatz pro Spiel.
Man kann sehr schön erkennen, dass man maximal 750 € pro Gewinnlinie erzielen kann.
Da es bei einem Vollbild insgesamt 5 Gewinnlinien ergibt, (vgl. Bild 1) wird also der erzielte Gewinn pro Linie (750 €) mit 5 multipliziert und man hat in diesem einen Spiel 3.750 € gewonnen.
Obwohl der Gewinnplan nur einen Maximalwert von 750 € angibt.
Was nun ?
Wo bleibt da die 1.000 € Grenze ?
Grüße
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__________________ gmg
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95
26.05.2013 14:53 |
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meincke
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RE: 2013-02-26 Änderung der Spielverordnung - Wie geht es weiter? |
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Der neue Entwurf der Spielverordnung sihet u.a. vor, dass künftig keine GGSG in Sportwettbüros aufgestellt
werden dürfen. Hierbei handelt es sich offensichtlich um eine unzulässige Ungleichbehandlung.
Aus juristischer Sichtweise darf bei der Genehmigung für die Aufstellung von Geldgewinnspielgeräten kein Unterscheid gemacht werden, ob es sich um ein konzessionierten Buchmacher, der in Deutschland in zulässiger Form Pferdewetten vermittelt, und einem Buchmacherbüro für Sportwetten, welches ebenfalls künftig in zulässiger Form Wetten auf andere Sportveranstaltungen anbietet.
Ausgenommen hiervon dürften lediglich die reinen Annahmestellen werden, welche als Shop in Shop - Lösungen betrieben werden und die die Wettannahme nur als Nebentätigkeit z. B. in Einzelhandelsgeschäften ausüben.
Eine Ungleichbehandlung wäre auch ein klarer Verstoß gegen Art. 3 des deutschen Grundgesetzes, denn ein sachlicher Grund für eine geplante Ungleichbehandlung zwischen Pferdewettbüros und Sportwettbüros liegt nicht vor.
Begründung:
1.) Private Sportwettbüros sind mindestens „ähnliche Unternehmen“ wie z.B. Pferdewettbüros bzw. Spielhallen im Sinne der SpielVO.
2.) Ein Buchmacher (engl. Bookmaker oder kurz Bookie) offeriert Wetten mit festen oder variablen Quoten auf Ausgänge von zukünftigen Sportereignissen, unabhängig ob es sich um Pferdesport oder sonstige sportlichen Veranstaltungen handelt. Somit ist sind Pferdewettbüros und Sportwettbüros juristisch gleich zu betrachten.
3.) Wenn der Gesetzgeber von einem ähnlichen Unternehmen in der SpielVO spricht, so dürfte darunter nur ein Unternehmen zu verstehen sein, welches ebenfalls glückspielrechtliche Produkte anbietet, wie z. B. Sportwetten.
4.) Bei dem Angebot von Sportwetten handelt es sich eindeutig um ein glückspielrechtliches Produkt, zumal die Buchmacherbüros für Sportwettbüros auch baurechtlich unter Vergnügungsstätten fallen. Somit handelt es sich bei Sportwettbüros um ähnliche Unternehmen im Sinne SpielVO.
5.) Genauso wie bei Pferdewettbüros ist auch bei Sportwettbüros kein Zutritt für Jugendliche gestattet, was auch streng kontrolliert wird. Schon alleine deswegen dürfte ein konzessioniertes Buchmacherbüro für Sportwettbüro geradezu auch prädestiniert für einen Aufstellplatz sein.
6.) Betriebsstätten von konzessionierten Buchmacherbüros zur Vermittlung von Sportwetten unterscheiden sich in keiner Weise von Betriebsstätten in Bezug auf Pferdewettvermittlungsstellen. Weder von der Ausstattung noch von dem organisatorischen Ablauf. Es handelt sich hierbei lediglich um eine andere Sportart. Auch alle weiteren Voraussetzungen der SpielVO sind in einem konzessionierten Buchmacherbüro für Sportwetten eindeutig gegeben.
Wenn Sie dies auch so sehen, wäre es evtl. hilfreich, wenn Sie auch das Wirtschaftsministerium sowie die EU – Glückspielkommission darauf hinweisen.
MfG
Oliver Meincke
__________________ Oliver Meincke
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98
27.05.2013 00:50 |
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gmg
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Zitat: |
Original von Corleis
Zitat: |
Original von gmg
Bild 2 zeigt die Gewinnansichten bei 5 € Einsatz pro Spiel.
Man kann sehr schön erkennen, dass man maximal 750 € pro Gewinnlinie erzielen kann.
Da es bei einem Vollbild insgesamt 5 Gewinnlinien ergibt, (vgl. Bild 1) wird also der erzielte Gewinn pro Linie (750 €) mit 5 multipliziert und man hat in diesem einen Spiel 3.750 € gewonnen.
Obwohl der Gewinnplan nur einen Maximalwert von 750 € angibt.
Was nun ?
Wo bleibt da die 1.000 € Grenze ?
Grüße |
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Die Doppelsieben ist auf den dargestellten Spielwalzen nur so selten vorhanden, dass es nicht zu mehr als einer Gewinnlinie kommen kann.
Somit ist der "Höchstgewinn" 1 Linien à 750 Euro ====>>>> 750,00 Euro
Lg |
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Hallo Corleis,
ich hatte gerade nicht den "Belegungsplan der Walzen" vorliegen und konnte daher diese Möglichkeit auch nicht berücksichtigen....
Grundsätzlich wollte ich auf die Möglichkeiten hinweisen.
Da ich über kein eigenes aktuelles Spielgerät verfüge, wäre ich Dir dankbar, wenn Du mal den Gewinnplan eines der o. a. ADP-Spiele (mit 400 P Einsatz) im Maxeinsatz ablichten und hier einstellen könntest.
VG
__________________ gmg
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99
27.05.2013 08:18 |
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gmg
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Zitat: |
Original von Meike
Hallo zusammen,
was für ein Schmuh, der Halbsatz auf Seite 1 ist
Zitat:
"um Steuerhinterziehung oder Geldwäsche zu verhindern"
kann man in der Antwort des Staatssekretärs Dr. Heitzer, BMWI vom 10.05.2013 nachlesen:
Zitat:
"Die Experten der Finanzbehörden haben in der Sitzung erklärt, dass sie den Zugriff auf weitere Daten, darunter den Umgang mit geldwerten Surrogaten, für erforderlich halten.
Das BMWI hat hierzu darauf verwiesen, dass auf Grund der Ermächtigungsgrundlage in der Gewerbeordnung in der Spielverordnung lediglich Regelungen zum Spielerschutz getroffen werden können...."
ALSO
im Klartext:
Die Experten teilen mit, wie man Steuerverkürzung und Geldwäsche maximal verhindern kann und das BMWI sagt
dass es dazu angeblich keine Ermächtigungsgrundlage in der SpielV geben würde.
Um das Geldwäscherisiko weiter zu reduzieren, habe sich die Bundesregierung stattdessen auf die Änderung der Spielverordnung geeinigt.
......die VOLLSTÄNDIGE Datenaufzeichnung, d.h. alle einzelnen Geschäftsvorfälle, alles im Umgang mit Surrogaten, wäre der Schutz der Allgemeinheit.
Meike |
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Wann werden wohl die Antworten der Bundesregierung auf die Fragen 367 - 369 im DIP veröffentlicht??
Grüße
gmg hat dieses Bild (verkleinerte Version) angehängt:
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27.05.2013 08:26 |
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