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Thema: 2013-02-26 Änderung der Spielverordnung - Wie geht es weiter? |
meincke
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Der neue Entwurf der Spielverordnung sihet u.a. vor, dass künftig keine GGSG in Sportwettbüros aufgestellt
werden dürfen. Hierbei handelt es sich offensichtlich um eine unzulässige Ungleichbehandlung.
Aus juristischer Sichtweise darf bei der Genehmigung für die Aufstellung von Geldgewinnspielgeräten kein Unterscheid gemacht werden, ob es sich um ein konzessionierten Buchmacher, der in Deutschland in zulässiger Form Pferdewetten vermittelt, und einem Buchmacherbüro für Sportwetten, welches ebenfalls künftig in zulässiger Form Wetten auf andere Sportveranstaltungen anbietet.
Ausgenommen hiervon dürften lediglich die reinen Annahmestellen werden, welche als Shop in Shop - Lösungen betrieben werden und die die Wettannahme nur als Nebentätigkeit z. B. in Einzelhandelsgeschäften ausüben.
Eine Ungleichbehandlung wäre auch ein klarer Verstoß gegen Art. 3 des deutschen Grundgesetzes, denn ein sachlicher Grund für eine geplante Ungleichbehandlung zwischen Pferdewettbüros und Sportwettbüros liegt nicht vor.
Begründung:
1.) Private Sportwettbüros sind mindestens „ähnliche Unternehmen“ wie z.B. Pferdewettbüros bzw. Spielhallen im Sinne der SpielVO.
2.) Ein Buchmacher (engl. Bookmaker oder kurz Bookie) offeriert Wetten mit festen oder variablen Quoten auf Ausgänge von zukünftigen Sportereignissen, unabhängig ob es sich um Pferdesport oder sonstige sportlichen Veranstaltungen handelt. Somit ist sind Pferdewettbüros und Sportwettbüros juristisch gleich zu betrachten.
3.) Wenn der Gesetzgeber von einem ähnlichen Unternehmen in der SpielVO spricht, so dürfte darunter nur ein Unternehmen zu verstehen sein, welches ebenfalls glückspielrechtliche Produkte anbietet, wie z. B. Sportwetten.
4.) Bei dem Angebot von Sportwetten handelt es sich eindeutig um ein glückspielrechtliches Produkt, zumal die Buchmacherbüros für Sportwettbüros auch baurechtlich unter Vergnügungsstätten fallen. Somit handelt es sich bei Sportwettbüros um ähnliche Unternehmen im Sinne SpielVO.
5.) Genauso wie bei Pferdewettbüros ist auch bei Sportwettbüros kein Zutritt für Jugendliche gestattet, was auch streng kontrolliert wird. Schon alleine deswegen dürfte ein konzessioniertes Buchmacherbüro für Sportwettbüro geradezu auch prädestiniert für einen Aufstellplatz sein.
6.) Betriebsstätten von konzessionierten Buchmacherbüros zur Vermittlung von Sportwetten unterscheiden sich in keiner Weise von Betriebsstätten in Bezug auf Pferdewettvermittlungsstellen. Weder von der Ausstattung noch von dem organisatorischen Ablauf. Es handelt sich hierbei lediglich um eine andere Sportart. Auch alle weiteren Voraussetzungen der SpielVO sind in einem konzessionierten Buchmacherbüro für Sportwetten eindeutig gegeben.
Wenn Sie dies auch so sehen, wäre es evtl. hilfreich, wenn Sie auch das Wirtschaftsministerium sowie die EU – Glückspielkommission darauf hinweisen.
MfG
Oliver Meincke
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Thema: Entwurf Spielverordnung |
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Der neue Entwurf der Spielverordnung sieht u.a. vor, dass künftig keine GGSG in Sportwettbüros aufgestellt
werden dürfen. Hierbei handelt es sich offensichtlich um eine unzulässige Ungleichbehandlung.
Aus juristischer Sichtweise darf bei der Genehmigung für die Aufstellung von Geldgewinnspielgeräten kein Unterscheid gemacht werden, ob es sich um ein konzessionierten Buchmacher, der in Deutschland in zulässiger Form Pferdewetten vermittelt, und einem Buchmacherbüro für Sportwetten, welches ebenfalls künftig in zulässiger Form Wetten auf andere Sportveranstaltungen anbietet.
Ausgenommen hiervon dürften lediglich die reinen Annahmestellen werden, welche als Shop in Shop - Lösungen betrieben werden und die die Wettannahme nur als Nebentätigkeit z. B. in Einzelhandelsgeschäften ausüben.
Eine Ungleichbehandlung wäre auch ein klarer Verstoß gegen Art. 3 des deutschen Grundgesetzes, denn ein sachlicher Grund für eine geplante Ungleichbehandlung zwischen Pferdewettbüros und Sportwettbüros liegt nicht vor.
Begründung:
1.) Private Sportwettbüros sind mindestens „ähnliche Unternehmen“ wie z.B. Pferdewettbüros bzw. Spielhallen im Sinne der SpielVO.
2.) Ein Buchmacher (engl. Bookmaker oder kurz Bookie) offeriert Wetten mit festen oder variablen Quoten auf Ausgänge von zukünftigen Sportereignissen, unabhängig ob es sich um Pferdesport oder sonstige sportlichen Veranstaltungen handelt. Somit ist sind Pferdewettbüros und Sportwettbüros juristisch gleich zu betrachten.
3.) Wenn der Gesetzgeber von einem ähnlichen Unternehmen in der SpielVO spricht, so dürfte darunter nur ein Unternehmen zu verstehen sein, welches ebenfalls glückspielrechtliche Produkte anbietet, wie z. B. Sportwetten.
4.) Bei dem Angebot von Sportwetten handelt es sich eindeutig um ein glückspielrechtliches Produkt, zumal die Buchmacherbüros für Sportwettbüros auch baurechtlich unter Vergnügungsstätten fallen. Somit handelt es sich bei Sportwettbüros um ähnliche Unternehmen im Sinne SpielVO.
5.) Genauso wie bei Pferdewettbüros ist auch bei Sportwettbüros kein Zutritt für Jugendliche gestattet, was auch streng kontrolliert wird. Schon alleine deswegen dürfte ein konzessioniertes Buchmacherbüro für Sportwettbüro geradezu auch prädestiniert für einen Aufstellplatz sein.
6.) Betriebsstätten von konzessionierten Buchmacherbüros zur Vermittlung von Sportwetten unterscheiden sich in keiner Weise von Betriebsstätten in Bezug auf Pferdewettvermittlungsstellen. Weder von der Ausstattung noch von dem organisatorischen Ablauf. Es handelt sich hierbei lediglich um eine andere Sportart. Auch alle weiteren Voraussetzungen der SpielVO sind in einem konzessionierten Buchmacherbüro für Sportwetten eindeutig gegeben.
Wenn Sie dies auch so sehen, wäre es evtl. hilfreich, wenn Sie auch das Wirtschaftsministerium sowie die EU – Glückspielkommission darauf hinweisen.
MfG
Oliver Meincke
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