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» 2013-02-26 Änderung der Spielverordnung - Wie geht es weiter? «

Hallo zusammen,

damit das Thema hier vollständig wird, nehmen wir uns einfach die angebliche "strenge Regelung" im Bereich der Gaststätten vor.

Frage: Wird sich hier etwas ändern?

Meine Antwort: Wenn hier der Bundesrat nicht vehement reingrätscht, bekommen die Länder unglaubliche Probleme. Der GlüÄndStV und die Spielhallengesetze der Länder sollen konterkariert werden.



Dies wird schnell verständlich, wenn wir hier wieder den Text des Entwurfs analysieren, denn dort steht:


Artikel 5
zum 01.09.2018


"In Schankwirtschaften, Speisewirtschaften, Beherbergungsbetrieben, Wettannahmestellen der konzessionierten Buchmacher nach §2 Abs.1 des Rennwett- und Lotteriegesetzes sowie in Spielhallen"

- bis jetzt haben wir also die alten Aufstellörtlichkeiten -


"oder ähnliche Unternehmen, in denen alkoholische Getränke zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht werden"

- man möchte hier nicht nur offen ausgesprochen den Raststätten in Deutschland die Aufstellörtlichkeit sichern, sondern auch den Spielhallen helfen, die nun aufgrund der Spielhallengesetze der Länder "abgebaut" werden müssen, dass sie doch hier die Übergangsfrist nach Glücksspielstaatsvertrag sinnvoll nutzen, um aus ihren Mehrfachkonzessionen ganz viel "ähnliche Unternehmen" machen und einen späteren Abbau von Automaten nicht zu befürchten haben - denn nach §33 i GewO gehören die "alten" Spielhallenstandorte ganz sicher zu den Ausnahmeregelungen der besonderen örtlichen Lage" , also ein echtes Instrument der Wirtschaftsförderung, bzw. deutscher Erfindergeist des Gesetzgebers (d.h. wer immer dies geschrieben hat) -


"darf höchstens ein Geld- oder Warenspielgerät aufgestellt werden."

- hier jubelte der Kurzsichtige und fabrizierte Zeitungsenten, aber dann heißt es -

"Abweichend davon dürfen in den in Satz 1 genannten Unternehmen höchstens drei Geld- oder Warenspielgeräte aufgestellt werde, wenn"

- Aha, also von der Anzahl 3 hat man sich nicht verabschiedet, nur dass man nun eine neue Aufstellörtlichkeit "erfunden" hat -


"1. auf Grund von Rechtsvorschriften Kindern und Jugendlichen der Zutritt zu diesen Unternehmen verboten ist"

- na da sind doch schon mal die Buchmacher, Clubs ab 21, Beherbergungsbetriebe für Erwachsene auch Zimmervermietung genannt und andere, die sich plötzlich "Rechtsvorschriften" unterwerfen raus-


"2. auf Grund ihrer örtlichen Lage der Aufenthalt von Kindern und Jugendlichen in diesen Unternehmen ohne Begleitung einer personenberechtigten oder erziehungsberechtigten Person nicht zu erwarten ist"

- damit sind alle anderen ebenso gerettet oder fällt Euch hier nur irgendeine Aufstellörtlichkeit ein, die nun de facto einen Automaten rausschieben müsste?-



Fazit: Die angedachteÄnderung des §3 SpielV bewirkt nur eins,
dass den Spielhallenbetreibern, die durch die Länderspielhallengesetze und den Glücksspieländerungsstaatsvertrag mit ihren Mehrfachkonzessionen ein echtes Problem bekommen könnten, nun plötzlich umsatteln dürfen auf die neu geschaffenen "ähnliche Unternehmen". Da würden sich doch alle großen Mehrfachkonzessionen an Autobahnen und ähnlichen "örtlichen Lagen" sehr darüber freuen.



VG
Meike



Gepostet am 28.02.2013 um 05:42 von:
Benutzer: Meike
Der Original-Beitrag :
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