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Hallo Zusammen.
Habe folgenden Sachverhalt.
Spielhalle ist für die Aufstellung von 11 GSG geeignet. Mmt. stehen da aber 2 GSG mehr drin, die allerdings augenscheinlich vom Strom getrennt sind und ausgeschaltet da hängen. Der Betreiber weigert sich hartnäckig, diese abzuhängen, da diese Geräte ja nicht in Betrieb seien.
Meiner Meinung nach reicht das bloße Vorhandensein von überzähligen GSG für einen Verstoß ja "dicke" aus oder liege ich da falsch? Wie geht ihr da vor.
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1
26.07.2010 07:58 |
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Solon
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Rosewood
Haudegen
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RE: Anzahl Geldspielgeräte |
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Ob das "dicke" ausreicht ist eben die Frage?!
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2
01.09.2010 08:08 |
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Solon
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Thomas Mischner
Moderator
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Die Rechtsprechung beantwortet die Frage so:
Für die Entscheidung, ob Gewinnspielgeräte im Sinne des Gewerberechts "aufgestellt" sind, wird allgemein darauf abgehoben, ob sie betriebsbereit für potentielle Spieler bereitgestellt werden. Daran fehlt es, wenn die Geräte nicht mehr funktionstüchtig sind und es sich bei der Funktionsstörung um eine Betriebsunterbrechung handelt, die nicht schon mit geringem Aufwand behoben werden kann … So ist ein defektes Gerät, das bis zu seiner Reparatur an seinem Platz verbleiben soll, bei fehlender Funktionsfähigkeit nicht auf die höchstzulässige Zahl von Spielgeräten anzurechnen. Anders soll es sich hingegen verhalten, wenn die bestimmungsgemäße Betriebsbereitschaft mit wenigen Handgriffen - etwa durch den Austausch eines Bausatzteils - wieder hergestellt werden kann. (OLG Köln, Beschl. v. 06.02.2009, Az.: 81 Ss-OWi 94/08).
Zu klären wäre also zunächst, ob die Geräte defekt sind oder durch Einstecken des Steckers problemlos in Betrieb genommen werden könnten.
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3
01.09.2010 08:26 |
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gmg
Foren Gott
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RE: Anzahl Geldspielgeräte |
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§ 3 SpielV spricht von der Aufstellung > nicht von dem Betrieb der GSG !
OWiG nach § 19 I 1 SpielV.
Klar reicht das "Dicke", noob !
Grüße
__________________ gmg
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4
01.09.2010 08:26 |
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*noob*
Doppel-As
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,
vielen Dank für eure Rückmeldungen.
Ich wäre zunächst auch dem reinen Wortlaut des Gesetzes gefolgt. Das Urteil klingt aber erheblich plausibler.
Da die Geräte vom Strom getrennt waren und auch nicht so ohne erheblichen Aufwand betriebsbereit zu machen waren, und eigentlich relativ eindeutig war, dass die Geräte nicht mehr bespielt werden, tendiere ich da zu der Lösung hier kein OWi Verfahren einzuleiten - insbesondere da mittlerweile die Geräte auch entfernt sind.
In den anderen Fällen, wo eine schnelle Inbetriebnahme z. B. durch Einstecken eines Stromkabels möglich ist, ist das natürlich was anderes.
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5
01.09.2010 11:53 |
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Stoppelhopser
Grünschnabel
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Moin
interessant wäre auch zu erfahren,ob er für diese"defekten" GSG denn auch schön seine Steuern zahlt,da sie ja als "Ersatz" dort stehen,heißt es ja nicht,das sie umsonst laufen dürfen.Mich würden da mal die Ausdrucke interessieren.Das selbe Interesse sollte eig. auch das Finanzamt haben,da ja seit Anfang 2010 eine Taggenaue Abrechnung der Automaten vorliegen muß.
Gruß
stoppelhopser
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6
01.09.2010 12:19 |
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Meike
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Hallo noob,
auch die Kommentierung Dr.Marcks gibt bereits den Hinweis auf die Unterscheidung,
leichte Möglichkeit der Inbetriebnahme ja oder nein, wenn es um den Owitatbestand geht.
Daher sehe ich dies genauso, wie Du.
Hallo Stoppelhopser,
warum muss seit
"Anfang 2010 eine Taggenaue Abrechnung der Automaten vorliegen" - Zitat Ende -
Auf welche Verfügung / Verordnung beziehst Du Dich?
Gruß
Meike
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7
01.09.2010 12:37 |
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gmg
Foren Gott
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Das würde mich auch interessieren !!
Grüße
__________________ gmg
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8
01.09.2010 12:58 |
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Kay Löffler
König
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Mooooment, liebe Kollegen: Die Trennung vom Strom kann doch ganz leicht wieder rückgängig gemacht werden: Stecker rein, Aufwand von unter 30 Sekunden. Oder waren die Geräte noch anderweitig größer defekt? Dann wären Sie zwar im OWi-Verfahren nicht als überzählige Geräte zu ahnden, aber es liegt womöglich ein Verstoß gegen § 7 Abs. 4 SpielV, § 19 Abs. 1 Nr. 6 b vor, wonach ein Spielgerät, dass in seiner ordnungsgemäßen Funktion gestört ist, unverzüglich aus dem Verkehr zu ziehen ist. Eine "Betriebsunterbrechung" ist aber m.E.nicht gleich mit "aus dem Verkehr zu ziehen". Verkehrsfläche ist hier der Geschäftsraum, da hat das Gerät dann nichts mehr zu suchen. (Nebenbei: Sonst könnte ja z.B. jemand mit vielen defekten Geräten optisch eine wesentliche attracktivere Spielhalle vortäuschen, als sie es tatsächlich ist.)
meint jedenfalls
Kay Löffler
aus dem flachen Bergheim
__________________ Kay Löfflers neues Buch: "Krystyna - Eine Ausländerakte", nur hier bei Amazon.
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9
01.09.2010 13:04 |
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*noob*
Doppel-As
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Themenstarter
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,
die augenscheinlich nicht von Hand zu bewegenden Geräte standen sich direkt ohne Zwischenraum gegenüber und mitten in einem quasi nicht genutzten Bereich der konzessionierten Fläche. Der Aufwand zur Herstellung der Betriebsbereitschaft (lässt man mal den angegebenen Defekt mal raus) war erheblich und nicht kurzfristig zu regeln.
Das Problem ist, dass die Spielhallenbetreiber kaum Lagerflächen haben, da sie ja soviel Spielgeräte wie möglich unterbringen wollen. Und da die Sachen dann bis zur Abholung nicht zwischengelagert werden können, stehen die Geräte dann im konzessionierten Bereich.
Hatte zuletzt den großen Geräteaustausch bei einer Mehrfachspielhalle. Keinen Lagerraum. Da standen dann auf einmal 24 Geräte mehr in der Halle (allerdings auf Paletten und eingeschweißt).
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10
01.09.2010 13:18 |
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Hartmut Fries
König
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Hi aaus Herzogenrath,
@ noob
ob der Automatenaufsteller Lagerflächen hat oder nicht, ist nicht unser Problem. Ist das Gerät kaputt dann raus damit nach § 7 Abs. 4 SpielV, wie Kay richtig "gemeint" hat.
__________________ Grüße vom Westzipfel
Hartmut Fries
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11
01.09.2010 14:18 |
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*noob*
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@Harmut Fries.
Schon klar. Ich wollte damit nur in erster Linie darstellen, dass es in meinem Fall weniger um die Bereitstellung zum Bespielen sondern eher um die Frage "überzählige Geräte" ging.
Die Ahndung nach § 7 Abs. 4 SpielVO ist mir bis heute gar nicht in den Sinn gekommen.
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12
01.09.2010 14:39 |
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Meike
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Hallo Kay,
hallo Hartmut,
aus der Kommentierung zum §7 Abs.4 SpielV ergibt sich aber etwas anderes. Siehe auch GewA 2000, 486 zum Beschluß des Thüringischen OLG v. 22.09.2000
Gab es da eine neues Urteil?
Gruß
Meike
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13
01.09.2010 16:10 |
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*noob*
Doppel-As
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Ich hatte das in der Kommentierung aus Landmann Rohmer so verstanden, dass sich das Urteil auf die alte Fassung des § 7 SpielVO bezieht und insbesondere auf Spielhallen nicht anwendbar ist.
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14
01.09.2010 16:12 |
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Meike
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Der alte §7 ist diesbzgl. übernommen worden und zu einer Abgrenzung,
dass sich dies nicht auf Spielhallen bezieht, habe ich noch nichts gehört/gelesen.
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15
01.09.2010 17:28 |
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Kay Löffler
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Zitat: |
Ich hatte das in der Kommentierung aus Landmann Rohmer so verstanden...
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Hallo Kollege *noob*,
könntest Du mir die Kommentierung mal zukommen lassen oder hier rein setzen? Wir haben den Landmann Rohmer nicht hier im Haus.
Vorab mein Dank
Kay Löffler
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16
09.09.2010 08:30 |
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Meike
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Hallo Kay,
bin zwar nicht noob, aber Du hast Post
Gruß
Meike
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17
09.09.2010 09:44 |
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