Forum-Gewerberecht

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Mooooment, liebe Kollegen: Die Trennung vom Strom kann doch ganz leicht wieder rückgängig gemacht werden: Stecker rein, Aufwand von unter 30 Sekunden. Oder waren die Geräte noch anderweitig größer defekt? Dann wären Sie zwar im OWi-Verfahren nicht als überzählige Geräte zu ahnden, aber es liegt womöglich ein Verstoß gegen § 7 Abs. 4 SpielV, § 19 Abs. 1 Nr. 6 b vor, wonach ein Spielgerät, dass in seiner ordnungsgemäßen Funktion gestört ist, unverzüglich aus dem Verkehr zu ziehen ist. Eine "Betriebsunterbrechung" ist aber m.E.nicht gleich mit "aus dem Verkehr zu ziehen". Verkehrsfläche ist hier der Geschäftsraum, da hat das Gerät dann nichts mehr zu suchen. (Nebenbei: Sonst könnte ja z.B. jemand mit vielen defekten Geräten optisch eine wesentliche attracktivere Spielhalle vortäuschen, als sie es tatsächlich ist.)

meint jedenfalls
Kay Löffler
aus dem flachen Bergheim



Gepostet am 01.09.2010 um 13:04 von:
Benutzer: Kay Löffler
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