Forum-Gewerberecht

» Anzahl Geldspielgeräte «

Die Rechtsprechung beantwortet die Frage so:

[I]Für die Entscheidung, ob Gewinnspielgeräte im Sinne des Gewerberechts "aufgestellt" sind, wird allgemein darauf abgehoben, ob sie betriebsbereit für potentielle Spieler bereitgestellt werden. Daran fehlt es, wenn die Geräte nicht mehr funktionstüchtig sind und es sich bei der Funktionsstörung um eine Betriebsunterbrechung handelt, die nicht schon mit geringem Aufwand behoben werden kann … So ist ein defektes Gerät, das bis zu seiner Reparatur an seinem Platz verbleiben soll, bei fehlender Funktionsfähigkeit nicht auf die höchstzulässige Zahl von Spielgeräten anzurechnen. Anders soll es sich hingegen verhalten, wenn die bestimmungsgemäße Betriebsbereitschaft mit wenigen Handgriffen - etwa durch den Austausch eines Bausatzteils - wieder hergestellt werden kann.[/I] (OLG Köln, Beschl. v. 06.02.2009, Az.: 81 Ss-OWi 94/08).

Zu klären wäre also zunächst, ob die Geräte defekt sind oder durch Einstecken des Steckers problemlos in Betrieb genommen werden könnten.



Gepostet am 01.09.2010 um 08:26 von:
Benutzer: Thomas Mischner
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