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Geschrieben von *noob* am 26.07.2010 um 07:58:

  Anzahl Geldspielgeräte

Hallo Zusammen.

Habe folgenden Sachverhalt.

Spielhalle ist für die Aufstellung von 11 GSG geeignet. Mmt. stehen da aber 2 GSG mehr drin, die allerdings augenscheinlich vom Strom getrennt sind und ausgeschaltet da hängen. Der Betreiber weigert sich hartnäckig, diese abzuhängen, da diese Geräte ja nicht in Betrieb seien.

Meiner Meinung nach reicht das bloße Vorhandensein von überzähligen GSG für einen Verstoß ja "dicke" aus oder liege ich da falsch? Wie geht ihr da vor.



Geschrieben von Rosewood am 01.09.2010 um 08:08:

  RE: Anzahl Geldspielgeräte

Ob das "dicke" ausreicht ist eben die Frage?!



Geschrieben von Thomas Mischner am 01.09.2010 um 08:26:

 

Die Rechtsprechung beantwortet die Frage so:

Für die Entscheidung, ob Gewinnspielgeräte im Sinne des Gewerberechts "aufgestellt" sind, wird allgemein darauf abgehoben, ob sie betriebsbereit für potentielle Spieler bereitgestellt werden. Daran fehlt es, wenn die Geräte nicht mehr funktionstüchtig sind und es sich bei der Funktionsstörung um eine Betriebsunterbrechung handelt, die nicht schon mit geringem Aufwand behoben werden kann … So ist ein defektes Gerät, das bis zu seiner Reparatur an seinem Platz verbleiben soll, bei fehlender Funktionsfähigkeit nicht auf die höchstzulässige Zahl von Spielgeräten anzurechnen. Anders soll es sich hingegen verhalten, wenn die bestimmungsgemäße Betriebsbereitschaft mit wenigen Handgriffen - etwa durch den Austausch eines Bausatzteils - wieder hergestellt werden kann. (OLG Köln, Beschl. v. 06.02.2009, Az.: 81 Ss-OWi 94/08).

Zu klären wäre also zunächst, ob die Geräte defekt sind oder durch Einstecken des Steckers problemlos in Betrieb genommen werden könnten.



Geschrieben von gmg am 01.09.2010 um 08:26:

  RE: Anzahl Geldspielgeräte

Moin

§ 3 SpielV spricht von der Aufstellung > nicht von dem Betrieb der GSG !

OWiG nach § 19 I 1 SpielV.

Klar reicht das "Dicke", noob !


Grüße



Geschrieben von *noob* am 01.09.2010 um 11:53:

 

,

vielen Dank für eure Rückmeldungen.

Ich wäre zunächst auch dem reinen Wortlaut des Gesetzes gefolgt. Das Urteil klingt aber erheblich plausibler.

Da die Geräte vom Strom getrennt waren und auch nicht so ohne erheblichen Aufwand betriebsbereit zu machen waren, und eigentlich relativ eindeutig war, dass die Geräte nicht mehr bespielt werden, tendiere ich da zu der Lösung hier kein OWi Verfahren einzuleiten - insbesondere da mittlerweile die Geräte auch entfernt sind.

In den anderen Fällen, wo eine schnelle Inbetriebnahme z. B. durch Einstecken eines Stromkabels möglich ist, ist das natürlich was anderes.



Geschrieben von Stoppelhopser am 01.09.2010 um 12:19:

 

Moin
interessant wäre auch zu erfahren,ob er für diese"defekten" GSG denn auch schön seine Steuern zahlt,da sie ja als "Ersatz" dort stehen,heißt es ja nicht,das sie umsonst laufen dürfen.Mich würden da mal die Ausdrucke interessieren.Das selbe Interesse sollte eig. auch das Finanzamt haben,da ja seit Anfang 2010 eine Taggenaue Abrechnung der Automaten vorliegen muß.
Gruß
stoppelhopser



Geschrieben von Meike am 01.09.2010 um 12:37:

 

Hallo noob,

auch die Kommentierung Dr.Marcks gibt bereits den Hinweis auf die Unterscheidung,
leichte Möglichkeit der Inbetriebnahme ja oder nein, wenn es um den Owitatbestand geht.

Daher sehe ich dies genauso, wie Du.


Hallo Stoppelhopser,

warum muss seit

"Anfang 2010 eine Taggenaue Abrechnung der Automaten vorliegen" - Zitat Ende -

Auf welche Verfügung / Verordnung beziehst Du Dich?


Gruß
Meike



Geschrieben von gmg am 01.09.2010 um 12:58:

 

Das würde mich auch interessieren !!

Grüße



Geschrieben von Kay Löffler am 01.09.2010 um 13:04:

 

Mooooment, liebe Kollegen: Die Trennung vom Strom kann doch ganz leicht wieder rückgängig gemacht werden: Stecker rein, Aufwand von unter 30 Sekunden. Oder waren die Geräte noch anderweitig größer defekt? Dann wären Sie zwar im OWi-Verfahren nicht als überzählige Geräte zu ahnden, aber es liegt womöglich ein Verstoß gegen § 7 Abs. 4 SpielV, § 19 Abs. 1 Nr. 6 b vor, wonach ein Spielgerät, dass in seiner ordnungsgemäßen Funktion gestört ist, unverzüglich aus dem Verkehr zu ziehen ist. Eine "Betriebsunterbrechung" ist aber m.E.nicht gleich mit "aus dem Verkehr zu ziehen". Verkehrsfläche ist hier der Geschäftsraum, da hat das Gerät dann nichts mehr zu suchen. (Nebenbei: Sonst könnte ja z.B. jemand mit vielen defekten Geräten optisch eine wesentliche attracktivere Spielhalle vortäuschen, als sie es tatsächlich ist.)

meint jedenfalls
Kay Löffler
aus dem flachen Bergheim



Geschrieben von *noob* am 01.09.2010 um 13:18:

 

,

die augenscheinlich nicht von Hand zu bewegenden Geräte standen sich direkt ohne Zwischenraum gegenüber und mitten in einem quasi nicht genutzten Bereich der konzessionierten Fläche. Der Aufwand zur Herstellung der Betriebsbereitschaft (lässt man mal den angegebenen Defekt mal raus) war erheblich und nicht kurzfristig zu regeln.

Das Problem ist, dass die Spielhallenbetreiber kaum Lagerflächen haben, da sie ja soviel Spielgeräte wie möglich unterbringen wollen. Und da die Sachen dann bis zur Abholung nicht zwischengelagert werden können, stehen die Geräte dann im konzessionierten Bereich.

Hatte zuletzt den großen Geräteaustausch bei einer Mehrfachspielhalle. Keinen Lagerraum. Da standen dann auf einmal 24 Geräte mehr in der Halle (allerdings auf Paletten und eingeschweißt).



Geschrieben von Hartmut Fries am 01.09.2010 um 14:18:

 

Hi aaus Herzogenrath,

@ noob

ob der Automatenaufsteller Lagerflächen hat oder nicht, ist nicht unser Problem. Ist das Gerät kaputt dann raus damit nach § 7 Abs. 4 SpielV, wie Kay richtig "gemeint" hat.



Geschrieben von *noob* am 01.09.2010 um 14:39:

 

@Harmut Fries.

Schon klar. Ich wollte damit nur in erster Linie darstellen, dass es in meinem Fall weniger um die Bereitstellung zum Bespielen sondern eher um die Frage "überzählige Geräte" ging.

Die Ahndung nach § 7 Abs. 4 SpielVO ist mir bis heute gar nicht in den Sinn gekommen.



Geschrieben von Meike am 01.09.2010 um 16:10:

 

Hallo Kay,
hallo Hartmut,

aus der Kommentierung zum §7 Abs.4 SpielV ergibt sich aber etwas anderes. Siehe auch GewA 2000, 486 zum Beschluß des Thüringischen OLG v. 22.09.2000

Gab es da eine neues Urteil?

Gruß
Meike



Geschrieben von *noob* am 01.09.2010 um 16:12:

 

Ich hatte das in der Kommentierung aus Landmann Rohmer so verstanden, dass sich das Urteil auf die alte Fassung des § 7 SpielVO bezieht und insbesondere auf Spielhallen nicht anwendbar ist.



Geschrieben von Meike am 01.09.2010 um 17:28:

 

Der alte §7 ist diesbzgl. übernommen worden und zu einer Abgrenzung,
dass sich dies nicht auf Spielhallen bezieht, habe ich noch nichts gehört/gelesen.



Geschrieben von Kay Löffler am 09.09.2010 um 08:30:

 

Zitat:
Ich hatte das in der Kommentierung aus Landmann Rohmer so verstanden...

Hallo Kollege *noob*,

könntest Du mir die Kommentierung mal zukommen lassen oder hier rein setzen? Wir haben den Landmann Rohmer nicht hier im Haus.

Vorab mein Dank

Kay Löffler



Geschrieben von Meike am 09.09.2010 um 09:44:

 

Hallo Kay,

bin zwar nicht noob, aber Du hast Post


Gruß
Meike


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