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Zum Ende der Seite springen selbständige Spielhallenaufsicht
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schüttauf   Zeige schüttauf auf Karte schüttauf ist weiblich
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selbständige Spielhallenaufsicht

Hallo,
eben stellte mir ein Kollege aus einem anderen Landkreis die Frage, ob ein selbständiger Gewerbetreibender, der für einen Spielhallenbetreiber die Aufsicht in der Spielhalle ausübt, auch eine Spielhallenerlaubnis oder gar eine Bewachererlaubnis beantragen müsste? Kopfkratz
Sachverhalt: Verschiedene Spielhallenbetreiber schließen, um Kosten für Personal zu sparen, mit selbständigen Gewerbetreibenden Verträge über die Aufsicht in ihrer Spielhalle.
Ich habe das bisher nicht verbissen gesehen, der Gewerbetreibende hatte hier die Tätigkeit in der Spielhalle (u.a. Betreuung von Spielhallen, Ausschank von Getränken) auch gewerberechtlich angemeldet.
Ich bin der Meinung, er benötigt keine Spielhallenerlaubnis, denn er ist nicht der Betreiber der Spielhalle. Ein Bewachungsgewerbe liegt aus meiner Sicht ebenfalls nicht vor, sofern der Vertrag darüber nichts eindeutiges aussagt.
verwirrt
Wie seht ihr das?

__________________
Grüße aus der Stadt Radebeul Ines Schüttauf Bye!
1 26.01.2006 10:10 schüttauf ist offline E-Mail an schüttauf senden Homepage von schüttauf Beiträge von schüttauf suchen
Solon
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Kramer-Cloppenburg   Zeige Kramer-Cloppenburg auf Karte Kramer-Cloppenburg ist männlich
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Hallo! ..... und ein freundliches Moin aus Cloppenburg!

So etwas kenne ich bisher noch nicht und habe insofern auch Zweifel, ob dieses denn wirklich dem Willen des Gesetzgebers entspricht! verwirrt

Wir prüfen uns einen Wolf, um festzustellen, ob ein Spielhallenbetreiber die gewerberechtliche Zuverlässigkeit besitzt und erteilen ihm die Erlaubnis. Damit ist dieser für die Einhaltung aller gesetzlichen Vorschriften (vom Jugendschutz bis zum was weiß ich nicht wohl...) verantwortlich. Augen rollen

Insbesondere ist er gegenüber der Aufsicht, dessen Handlungen dem Gewerbetreibenden unmittelbar anzulasten sind, weisungsbefugt usw. Kopfkratz

Also, ich würde die Sache anders beurteilen. Hier wird nach meiner Einschätzung versucht, durch die "selbständigen Aufsichten", die aber in der Tat nicht wirklich selbständig sind (weisungsgebunden, Vorgabe der Zeiten usw. usw.) die soziialversicherungsrechtlichen Vorgaben zu unterlaufen. Dieses wäre genauso, als wenn jetzt auf einmal alle Verkäufer und Verkäuferinnen in einem großen Kaufhaus oder die Kellner in einer Gaststätte "selbständige Gewerbetreibende" wären. Kopfkratz

M. E. passt hier etwas nicht. Ich würde zumindest die Rentenversicherungsträger und das HZA auf den Sachverhalt aufmerksam machen und um eine weitergehende Prüfung bitten. Dann dürfte sich m. E. auch herausstellen, ob es sich hierbei tatsächlich um eine selbständige gewerbliche Tätigkeit oder um eine sog. Scheinselbständigkeit handelt.

__________________
Ansonsten, ... weiterhin viel Spaß bei der Arbeit! -------
2 26.01.2006 12:59 Kramer-Cloppenburg ist offline E-Mail an Kramer-Cloppenburg senden Homepage von Kramer-Cloppenburg Beiträge von Kramer-Cloppenburg suchen
Solon
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Antonia Thien   Zeige Antonia Thien auf Karte Antonia Thien ist weiblich
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RE: selbständige Spielhallenaufsicht

Hallo aus Meppen,

das sehe ich genauso wir Herr Kramer. Das ganze riecht doch sehr nach Scheinselbständigkeit. Inwieweit ist der "Aufseher" denn "frei"? Das würde ist zuerst 'mal hinterfragen. Der "Aufseher" hat feste Arbeitszeiten, kann sein Entgelt nicht selbst bestimmen, muss die Vorgaben des Spielhallenbetreibers beachten, trägt nicht das unternehmerische Risiko.....
Im Übrigen würde ich so verfahren, wie von Herrn Kramer vorgeschlagen.


Gruß
A. Thien
3 26.01.2006 13:45 Antonia Thien ist offline Beiträge von Antonia Thien suchen
Gewerbeamt Dreieich   Zeige Gewerbeamt Dreieich auf Karte
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Ich weiß nicht recht.....

Klingt schon dubios. Auf jeden Fall würde ich da zumindest auf Vorlage Fürhungszeugnis und Gewerbezentralregister, nach § 38 Abs. 2 GewO, des "Selbständigen Aufsichtspersonals" bestehen. Sollte er unzuverlässig sein, müßte man wohl seine Beschäftigung dem Betreiber und Ihm gegenüber versagen.

Desweiteren bin ich schon der Meinung, dass man hier durchaus ernsthaft über eine Erlaubnispflicht nach § 34a GewO nachdenken kann. Die Aufsicht soll ja eben gerade das Eigentum des Betreibers schützen. Und auch etwaige Ausschreitungen unter den Gästen verhindern, so daa man auch Leben vielleicht annehmen könnte. Eigentum auf jeden Fall, da zivilrechtlich die Aufsicht ganz bestimmt nicht Eigentümer ist.

Außerdem könnte man damit unliebsame Dinge unterbinden, ich würde es auf jeden Fall versuchen und fühle mich da auch im Recht.

__________________
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4 27.01.2006 08:22 Gewerbeamt Dreieich ist offline E-Mail an Gewerbeamt Dreieich senden Homepage von Gewerbeamt Dreieich Beiträge von Gewerbeamt Dreieich suchen
Hubert Steinmetz   Zeige Hubert Steinmetz auf Karte Hubert Steinmetz ist männlich
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sofern man denn hier zu dem Ergebnis kommen will, dass keine Scheinselbständigkeit vorliegt (was ich aber bezweifel), bleibt die Frage der Bewachung:
Bewachung ist (grob Umschrieben) die tatsächliche Obhutstätigkeit zum Schutz fremden Eigentums vor Zugriffen Dritter.
1. fremdes Eigentum - als Selbständiger ist die Halle/ die Automaten/ die Einnahmen für den Betreffenden fremdes Eigentum (bei einem Angestellten nicht, da dieser für seinen Arbeitgeber tätig ist, dem der ganze Kram ja gehört)
2. vor Zugriffen dritter - Diebstahl, Zerstörung der Geräte, weil die Dinger einen einfach nicht gewinnen lassen u.ä. sind klare Zugriffe Dritter
3. tatsächliche Obhutstätigkeit - und hier muss ich nun mal sehen, was macht der denn bzw. was ist seine Aufgabe. Wenn also die Aufsicht sich nicht nur auf die Ausgabe von Wechselgeld und Kaffee beschränkt, sondern durchaus auch Kontrollen beinhaltet, dass niemand etwas kaputt macht usw., dann ist auch das zu bejahen, so dass eine Erlaubnis erforderlich ist.

Aber wie gesagt, für mich ist das Scheinselbständigkeit und wenn sie dem Erzählen, was er für die Bewachungserlaubnis alles benötigt, wird sich dass sicherlich auch schnell klären lassen.

__________________
,
Hubert Steinmetz 8)
5 27.01.2006 08:43 Hubert Steinmetz ist offline Beiträge von Hubert Steinmetz suchen
pmcolonia   Zeige pmcolonia auf Karte
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Ich denke mal auch, dass es sich um Scheinselbständigkeit handelt. Nur wenn der Betreiber auch der Aufsichts bis in Detail vorschreiben kann, was wann und wie zu tun ist, kann er seiner gewerberechtlichen Verpflichtung zur Aufrechterhaltung eines ordnungsgemäßen Betriebes der Spielhalle nachkommen. Aber das wann, was und wie macht gerade die Frage der Selbständigkeit aus. Hieran mangelt es im vorgenannten Fall.

Richtig ist auch, dass es sich natürlich um eine Bewachung handelt. Die Aufsicht, das sagt doch schon die Bezeichnung, beaufsichtigt das Eigentum des Spielhallenbetreibers. Wenn diese Beaufsichtigung auf selbständiger Basis erfolgt, ist es ein Bewachungsunternehmen. Für mich besteht daran kein Zweifel.

Also sollte man auch die Bestätigung der Gewerbemeldung verweigern und die für die Scheinselbständigkeit zuständigen Stellen unterrichten.
6 27.01.2006 14:02 pmcolonia ist offline Beiträge von pmcolonia suchen
Antonia Thien   Zeige Antonia Thien auf Karte Antonia Thien ist weiblich
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RE: selbständige Spielhallenaufsicht

Hallo,

ich bin heute Morgen zufällig auf ein Schreiben unserer ehemaligen Bezirksregierung gestoßen, das sich mit der Betreuung von Spielhallen befasst.

Darin heisst es, dass Spielhallenbetreuer Personen sind, die nicht Betreiber der Spielhallen sind, sondern vielmehr lediglich Aufsichtsfunktionen ausüben. Je nach Ausprägung verkaufen sie alkoholfreie Getränke, halten die Spielhalle sauber und unterhalten einen Geldwechseldienst. Die Modalitäten in der Bezahlung schwanken, z.T. erhalten sie ein festes Gehalt, z.T. werden sie umsatzabhängig bezahlt. Problematisch ist die Frage nach der Scheinselbständigkeit.

Es wird empfohlen, soweit der Verdacht der Scheinselbständigkeit vorliegt, die die Gewerbeanzeige erstattende Person auf die Möglichkeit der Feststellung nach § 7 a SGB IV hinzuweisen. Eine Zurückweisung der Gewerbeanzeige wegen Zweifel an der Selbständigkeit kommt in der Regel nicht in Betracht, da im Rahmen der fortschreitenden Dienstleistungen auch selbständige Spielhallenbetreuer denkbar sind.

Soweit nur die genannten Tätigkeiten (siehe oben) ausgeübt werden, ist keine Bewachung gegeben.


Schöne Grüße
A. Thien
7 08.02.2006 09:14 Antonia Thien ist offline Beiträge von Antonia Thien suchen
BE-DE   Zeige BE-DE auf Karte BE-DE ist männlich
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RE: selbständige Spielhallenaufsicht

Moin aus Delmenhorst,
sehe ich auch so, wie die anderen Kollegen. Ei Ei
1. riecht das ganz stark nach Scheinselbständigkeit Polizei
2. ist zu prüfen, wie die vertragliche Ausgestaltung der Aufgaben aussieht. Ein sog. Türsteher einer Disco braucht ja inzwischen auch eine Erlaubnis nach § 34 aGewO, wenn er die Tätigkeit selbständig ausüben will. Schließlich sind die auch zur Einhaltung des Jugendschutzes jugendfrei und Schutz von Eigentum eingesetzt.
Die Parallelen erscheinen mir auch vorhanden.
Schöne Grüße von der Delme party4 das nächste WE kommt bestimmt

__________________
der nächste Feierabend kommt bestimmt und immer schön munter bleiben Bye! von der D....
8 08.02.2006 11:48 BE-DE ist offline E-Mail an BE-DE senden Homepage von BE-DE Beiträge von BE-DE suchen AIM-Name von BE-DE: BeDe YIM-Name von BE-DE: BeDe MSN Passport-Profil von BE-DE anzeigen
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