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Ich weiß nicht recht.....

Klingt schon dubios. Auf jeden Fall würde ich da zumindest auf Vorlage Fürhungszeugnis und Gewerbezentralregister, nach § 38 Abs. 2 GewO, des "Selbständigen Aufsichtspersonals" bestehen. Sollte er unzuverlässig sein, müßte man wohl seine Beschäftigung dem Betreiber und Ihm gegenüber versagen.

Desweiteren bin ich schon der Meinung, dass man hier durchaus ernsthaft über eine Erlaubnispflicht nach § 34a GewO nachdenken kann. Die Aufsicht soll ja eben gerade das Eigentum des Betreibers schützen. Und auch etwaige Ausschreitungen unter den Gästen verhindern, so daa man auch Leben vielleicht annehmen könnte. Eigentum auf jeden Fall, da zivilrechtlich die Aufsicht ganz bestimmt nicht Eigentümer ist.

Außerdem könnte man damit unliebsame Dinge unterbinden, ich würde es auf jeden Fall versuchen und fühle mich da auch im Recht.



Gepostet am 27.01.2006 um 08:22 von:
Benutzer: Gewerbeamt Dreieich
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